Hallo zusammen,
laut Paragraph 9, Absatz 5, Notenverordnung darf ich pro Schuljahr eine Klassenarbeit durch eine "gleichwertige Feststellung von Leistungen der Schüler der Klasse" ersetzen. Zusätzlich heißt es dort:
"abweichend hiervon bleibt in den beruflichen Gymnasien die Zahl der vorgeschriebenen Klassenarbeiten von den gleichwertigen Leistungen unberührt"
Wie ist das zu verstehen?
Ich unterrichte ein vierstündiges Fach in der Oberstufe eines BG, muss also pro Jahr vier Klassenarbeiten schreiben. Wenn ich jetzt eine davon durch eine gleichwertige Leistungsfeststellung ersetzen will, heißt dass...
(A) ... ich schreibe drei Klassenarbeiten plus die gleichwertige Leistungsfeststellung
ODER
(B) ich lasse die Schüler die gleichwertige Leistungsfeststellung schreiben, muss aber trotzdem insgesamt vier Klassenarbeiten schreiben. (D.h. im Endeffekt hätte ich dann pro Jahr 5 KAs)
Weiß jemand Bescheid?
Vielen Dank euch. Unten nochmal der komplette Absatz 5.
Mrs Pace
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(5) Von den nach Absatz 3 vorgeschriebenen Klassenarbeiten können nach Entscheidung des Fachlehrers jeweils eine Klassenarbeit, bei mindestens sechs vorgeschriebenen Klassenarbeiten bis zu zwei Klassenarbeiten und in Bildungsgängen, in denen der Unterricht in Gestalt von Handlungs- oder Lernfeldern erteilt wird, bis zu drei, höchstens aber die Hälfte der vorgeschriebenen Klassenarbeiten durch jeweils eine gleichwertige Feststellung von Leistungen der Schüler der Klasse ersetzt werden; abweichend hiervon bleibt in den beruflichen Gymnasien die Zahl der vorgeschriebenen Klassenarbeiten von den gleichwertigen Leistungen unberührt. Diese Leistungsfeststellung bezieht sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Jahresarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Freiarbeit, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen. Der Klassenlehrer sorgt, unterstützt von der Klassenkonferenz, für eine Koordinierung dieser Leistungsfeststellungen der einzelnen Fachlehrer. In den Werkrealschulen und Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die vom Fachlehrer den Schülern der Klasse aufgegebenen gleichwertigen Leistungen die Zahl der vorgeschriebenen Klassenarbeiten unberührt lässt. Unbeschadet der Entscheidung des Fachlehrers nach Satz 1 ist jeder Schüler in den Hauptschulen, Werkrealschulen und Realschulen in den Klassen 8 und 9, in den Gymnasien der Normalform ab Klasse 7, in den beruflichen Gymnasien, in den Gymnasien der Aufbauform mit Heim ab Klasse 8 pro Schuljahr zu einer solchen Leistung in einem Fach seiner Wahl verpflichtet. Besondere Regelungen in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des beruflichen Schulwesens bleiben unberührt.