Fließt die Note 6 für eine nicht-erbrachte Leistung in die Zeugnisnote ein?

    • Offizieller Beitrag

    Zu § 7 NVO BW wurde ja schon etwas gesagt. § 8 enthält hingegen folgende Sonderfälle:

    (4) Versäumt ein Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen hat.

    (5) Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note "ungenügend" erteilt.


    Also vielleicht sollte man die NVO immer erst einmal komplett lesen, sie verstehen und danach handeln, bevor man sich in Unkenntnis oder Ignoranz derselben auf ganz dünnes Eis begibt. Nicht ausreichende Noten wegen formaler Fristversäumnisse sind immer ganz ganz unglücklich. Letztlich geht es doch um die Fortsetzung der Schullaufbahn (zumindest, wenn es im zweiten Halbjahr oder in der Oberstufe vorkäme).


    Da muss man schon sehr genau begründen, warum man mit so einem Vorgehen die Schullaufbahn des Schülers massiv beeinflusst. So der schulfachliche und schulrechtliche Tenor, den ich im Rahmen meiner Tätigkeit mitbekommen habe.

  • Du hast sogar die Telefonnummern von mehreren Schulrecht lern, dass du wählen kannst? :respekt:

    Tatsächlich ja. :pirat: Drei fallen mir spontan ein: Mein eigener Schulrechtsdozent aus dem Ref (ok, das ist nur die Schulnummer, aber da wir nerdtechnisch gut zusammengepasst haben, würde der mir sicherlich im Zweifelsfall eine Frage beantworten), dann mein früherer Lieblingslehrer aus der Schulzeit und Ausbilder in meinem ersten Schulpraktikum (wollte mich unbedingt für seine Schule gewinnen als Lehrkraft, per du waren wir aber schon als ich noch Schülerin war, weil er privat mit meinen Eltern befreundet war- der würde zwar sicherlich lieber andere Themen mit mir debattieren als GK-Lehrer, aber sicherlich auch bei Bedarf eine Schulrechtsfrage beantworten) und natürlich mein Lieblingsschulrechtler aus der eigenen Familie- der wird damit bestochen von Frau Arbeitshund totgeschmust zu werden, das zieht immer (weshalb ich bislang immer bei ihm hängen geblieben bin...).

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Sehr interessante Diskussion hier. Was ich nicht ganz nachvollziehen kann, ist nun aber folgendes: Sehr viele Oberstufen"verordnungen" (nagelt mich bitte um die Uhrzeit nicht auf den juristisch korrekten Begriff fest...) haben ja einen Abschnitt wie den beschriebenen, nämlich dass nicht fristgerecht entschuldigt als unentschuldigt gilt. Wenn das nun aber im Ernstfall gar nicht haltbar ist, weshalb steht es dann immer wieder in den Entschuldigungsregelungen? Ist das dann nicht ein zahnloser Papiertiger?


    Natürlich sehe ich den Punkt absolut ein, dass es unverhältnismäßig wäre, deswegen nicht versetzt zu werden.

    Auf der anderen Seite gibt es ja auch im Erwachsenenleben so einige Fristen, die man einhalten muss, weil ansonsten "schlimme Dinge" passieren - sind die nicht ebenfalls unverhältnismäßig?


    Ich will euch hiermit gar nicht in der Argumentation widersprechen, denke nur gerade laut vor mich hin und grübele eben, warum dann überhaupt eine Frist für die Entschuldigung vorgesehen ist, wenn sie am Ende dann doch keine Rolle spielt.

  • Ich will euch hiermit gar nicht in der Argumentation widersprechen, denke nur gerade laut vor mich hin und grübele eben, warum dann überhaupt eine Frist für die Entschuldigung vorgesehen ist, wenn sie am Ende dann doch keine Rolle spielt.

    Ich glaube, das liegt daran, dass die Kollegen diese Entschuldigungen einfach irgendwann vom Tisch haben wollen und auch die Nachklausuren terminieren wollen. Manchmal sind ja mehrere Schüler krank, da ist es hilfreich einen Zeitraum zu haben, nach dem die Entschuldigungen vorliegen sollen.


    Zum Themenstarter:

    Da der Schüler letztendlich entschuldigt (da krank) gefehlt hat, existiert die ungenügende Leistung nicht und kann daher auch nicht gewertet werden.

    Ein Recht auf einen Nachtermin hat der Schüler in BW aber nicht, es liegt im Ermessen des Fachkollegen (und nur des Fachkollegens). Wenn mit der mündlichen Leistung sicher eine 5 begründet werden kann, ist diese zu geben. Wenn die Begründung wackelig (sprich nicht gerichtsfest) ist, sollte der Kollege in eigenem Interesse lieber noch eine schriftliche oder mündliche Nachprüfung (mit Protokollant?) anbieten bzw. einfordern.


    LG DFU

  • Ich schließe mich praktisch allen VorschreiberInnen an, hätte aber auch eine Frage:


    Ihr schreibt, die Note für die (nicht geschriebene) Klassenarbeit hätte vor Gericht keinen Bestand. Ist die denn überhaupt anfechtbar? Ich dachte immer (und meine, das sogar hier im Forum gelernt zu haben), dass nur Zeugnisnoten überhaupt gerichtlich anfechtbar seien, weil nur die Bildung dieser ein Verwaltungsakt ist.


    Dass das in diesem Fall auf's selbe rausläuft ist mir klar, es liest sich hier für mich aber so, als ob allgemein Einzelnoten anfechtbar sind.

  • Auf der anderen Seite gibt es ja auch im Erwachsenenleben so einige Fristen, die man einhalten muss, weil ansonsten "schlimme Dinge" passieren - sind die nicht ebenfalls unverhältnismäßig?

    Ein Beispiel aus dem Erwachsenenleben:

    Mein Exfreund arbeitete (bzw. vermutlich tut er es noch) in der Familienkasse, war also für die Auszahlung von Kindergeld zuständig. Wenn ein Antragsteller am Ende des Anspruchszeitraums einen Nachweis (z.B. eine Kopie des Abschlusszeugnisses) nicht erbracht hat, wurde dies schriftlich angefordert. Anschließend wurde er erinnert. Anschließend erfolgte eine Anhörung. Danach kam dann der Rückforderungsbescheid. Und gegen den konnte er immerhin noch einen Monat Rechtsmittel einlegen und die Unterlagen nachreichen. Ganz ehrlich: So viele Chancen gebe ich meinen Schülern nicht.


    Anderes Beispiel:

    Wenn ich einen Strafzettel wegen zu schnellen Fahrens nicht fristgerecht bezahle, wird es mich Mahngebühren kosten. Ich komme aber nicht gleich in den Knast oder verliere meinen Führerschein.


    Was ich damit sagen will:

    Lehrer sind immer sehr schnell mit dem Verweis auf das "Erwachsenenleben". Mir fällt spontan aber keine Situation ein, in der ein Fristversäumnis von einem Tag sofort eine solch weitreichende Konsequenz hätte wie in dem hier geschilderten Fall. Damit will ich nicht sagen, dass man Pünktlichkeit vernachlässigen könnte. Ich erziehe meine Schüler auch dahingehend und sanktioniere verspätet abgegebene Unterlagen durchaus. Dennoch finde ich, dass eine Verhältnismäßigkeit gegeben sein muss. Diese sehe ich - ganz subjektiv - nicht mehr, wenn aufgrund einer eintägigen Verspätung ein ganzer Abschluss über die Wupper geht.

    • Offizieller Beitrag

    Ich schließe mich praktisch allen VorschreiberInnen an, hätte aber auch eine Frage:


    Ihr schreibt, die Note für die (nicht geschriebene) Klassenarbeit hätte vor Gericht keinen Bestand. Ist die denn überhaupt anfechtbar? Ich dachte immer (und meine, das sogar hier im Forum gelernt zu haben), dass nur Zeugnisnoten überhaupt gerichtlich anfechtbar seien, weil nur die Bildung dieser ein Verwaltungsakt ist.


    Dass das in diesem Fall auf's selbe rausläuft ist mir klar, es liest sich hier für mich aber so, als ob allgemein Einzelnoten anfechtbar sind.

    Einzelnoten in Form von Fachnoten sind dann anfechtbar, wenn sie zu dem Verwaltungsakt beitragen.

    Diese Formulierung die Note für die Klassenarbeit hätte vor Gericht keinen Bestand, ist somit nicht ganz zutreffend.

    Korrekterweise müsste es heißen: Die Nichtversetzung auf der Basis der Fachnote, die wiederum anteilig auf der nicht geschriebenen Klassenarbeit basiert, hat keinen Bestand. Daher würde sich der Widerspruch im Vorfeld der verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung primär gegen die Nichtversetzung mit der Begründung der formal inkorrekten Bildung der Zeugnisnote in Fach X richten.

  • Wenn das nun aber im Ernstfall gar nicht haltbar ist, weshalb steht es dann immer wieder in den Entschuldigungsregelungen?...

    Ich denke schon, dass das haltbar ist. Im vorliegenden Fall wäre es aber menschlich einfach nett, die Krankschreibung zu akzeptieren, weil (aus welchem Grund auch immer) bekannt ist, dass der Schüler tatsächlich krank war. Ein Kollege wurde schließlich auch nicht seinen Job verlieren, weil die AU erst am 5. Tag eintrudelt.


    Haltbar ist m.E. nicht, dass die Zeugnisnote aus einer einzigen Klausurnote gebildet wird. Dafür gibt es ja ebenfalls Richtlinien.

    • Offizieller Beitrag

    Ein Beispiel aus dem Erwachsenenleben:

    Ein weiteres Beispiel aus dem Erwachsenenleben:
    Wer nicht im Kalendermonat seine Unterlagen einreicht, bekommt für den besagten Monat kein Bafög. (Ja, ich weiß, Nachreichen geht, aber der Grundantrag muss da sein).

    KEIN Argument für den Fall des Threads, da würde ich einfach eine Nachschreibeklausur stellen.
    ABER: ich kann es verstehen. Je nachdem, wie lang die Nachreichsfrist ist (reden wir über "einen Tag +1 Tag" oder "2 Wochen +1 Tag"), bleibt ein Beigeschmack.
    Wir kennen es ja alle.
    und ja, Joker13 ich sehe es / verstehe es ähnlich. Wir arbeiten mit nicht real existierenden Drohungen. Aber für die allermeisten Fällen reicht es. Nur vor Gericht oft nicht.

  • Es gibt schon einen deutlichen Unterschied zwischen folgenden Fällen:


    1) Schüler A ist nachweislich erkrankt und reicht lediglich 1 Tag zu spät seine Entschuldigung ein.

    2) Schüler B fragt kurz vor Ende des Schuljahres, an welchen Tagen er eigentlich so alles gefehlt habe. Einige Tage später erhält man eine Sammelentschuldigung der Eltern - oder noch schärfer: eine ärztliche Bescheinigung, B sei am 03.03., 07.04., 16.05 und 18.05, schulunfähig erkrankt gewesen....Datum: 17.06. (Daten fiktiv gewählt, Muster genau so schon erlebt und natürlich nicht akzeptiert).

  • Wir haben immer mal wieder Fälle, dass Schülerinnen ihre Atteste nach dem (offiziellen) Nachschreibetermin einreichen und so versuchen, sich an der Klausur vorbeizulavieren. Ohne Attest melde ich sie ja gar nicht zum Nachschreiben an. In einem solchen Fall muss man natürlich aufpassen, dass man sich nicht am Bein ziehen lässt.


    Wegen einem oder ein paar Tagen fände ich das aber unangemessen. Ist der Nachschreibetermin nur kurz nach der versäumten Klausur (z. B. Folgewoche) melde ich unter Vorbehalt an. Der junge Mensch hat dann das Attest dabei und gibt es mit der Klausur ab.


    Viel wichtiger finde ich, wann das Attest ausgestellt wurde. Manchmal erwarten die jungen Menschen übersinnliche Kräfte von den Ärztinnen und meinen, die können vierzehn Tage später noch eine Krankheit feststellen. So etwas erwarte ich nicht. Ein solches Attest nehme ich zur Kenntnis, mehr aber auch nicht.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

    Einmal editiert, zuletzt von O. Meier ()

  • Wobei man da ja eigentlich bei diesem Fall unterscheiden muss:

    a) Die Entscheidung, ob ein Fehlen entschuldigt ist.

    b) Die Konsequenzen aus der NVO.


    In der Regel entscheidet die Klassenlehrkraft ob ein Fehlen entschuldigt ist oder nicht. Es gibt zwar Fristen, bis wann Entschuldigungen wegen Krankheit einzureichen sind, eine Frist für die Entscheidung bzw. Bekanntgabe der Entscheidung an die Fachlehrkräfte gibt es meines Erachtens nicht, sollte aber kollegialerweise zeitnah sein.


    Die Folge aus der NVO ist für den Fachlehrer, der die Note gibt, aber keine Ermessensentscheidung. Unentschuldigtes Fehlen --> 6.

    Daher ist meiner Meinung nach im Ausgangsfall nicht die "renitente Fachlehrkraft" das Problem. Das Ermessen (das auch hier formal nicht vorgesehen ist) sollte bei der Akzeptanz der Entschuldigung vorgenommen werden.

  • Der Schüler hat doch das ganze Schuljahr am Unterricht teilgenommen. Nochmal die Frage: Wie kann ein Ungenügend in einer Klausur, so man denn so entscheiden sollte, für ein Ungenügend im Zeugnis sorgen? Gibt die Notenverordnung her, dass man in einem Fach nur eine einzige Note erteilen darf?

  • Es ist selten, aber es gibt durchaus Schülerinnen und Schüler, die trotz physischer Anwesenheit genau genommen nicht mal ein "mangelhaft" verdienen.

    Was dann aber ja durch Noten belegbar ist, insofern kann ich @karuna s Einwurf schon nachvollziehen. Bei uns wäre die Note auf Basis einer einzelnen KA auch nicht haltbar. Wenn sie besser als 5 ist würde nur vermutlich kein Schüler danach krähen.

  • Daher ist meiner Meinung nach im Ausgangsfall nicht die "renitente Fachlehrkraft" das Problem. Das Ermessen (das auch hier formal nicht vorgesehen ist) sollte bei der Akzeptanz der Entschuldigung vorgenommen werden.

    Die Fachlehrkraft möchte aber die Entscheidung, die verspätete Entschuldigung zu akzeptieren, nicht mittragen und besteht daher auf der schriftlichen 6. Und die wäre bei einem unentschuldigtem Fehlen ja unstrittig.

    Der Knackpunkt ist die Entschuldigung. In der Mittelstufe entscheidet das bei uns der Klassenlehrer, in der Oberstufe müssen alle betroffene Kollegen das Entschuldigungsformular unterschreiben.


    Es gibt ja hier nur zwei Möglichkeiten:

    - Die Entschuldigung wird akzeptiert, und damit wurde die ungenügende Leistung nicht erbracht und kann nicht gewertet werden. Ohne weitere Nachprüfung erhält der Schüler aufgrund der mündlichen 5,3 vermutlich eine mangelhafte Leistung bescheinigt. Und wenn der Kollege sicher ist, dass das passt (und es im Zweifel auch rechtssicher begründen kann), muss er auch nicht nachprüfen.

    - Die Entschuldigung wird nicht akzeptiert, die ungenügende Leistung wurde damit erbracht und muss gewertet werden. Der Schülekr erhält mit der mündlichen 5,3 und der schriftlichen 6 nach pädagogischer Gesamtbetrachtung vermutlich eine ungenügende Leistung bescheinigt.


    Die Frage ist, wer über die Entschuldigung entscheidet. In der Mittelstufe entscheidet das bei uns der Klassenlehrer, in der Oberstufe müssen alle betroffene Kollegen das Entschuldigungsformular unterschreiben. Wir sind uns da immer einig, daher weiß ich die rechtliche Lage dazu nicht.


    LG DFU

  • In der Mittelstufe entscheidet das bei uns der Klassenlehrer, in der Oberstufe müssen alle betroffene Kollegen das Entschuldigungsformular unterschreiben.

    Das ist aber eine schulinterne Regelung, die "verpflichtende Unterschrift" würde ich eher als Abzeichnen der Kenntnisnahme verstehen.

    Wie die Elternunterschrift auf dem Zeugnis, das muss von den Eltern ja auch nicht genehmigt werden.


    Bei dem Verwaltungsgerichtsprozess wäre ich gerne Mäuschen, bei dem sich eine Fachlehrkraft so aus dem Fenster lehnt.


    Edit: Wir sind aber jetzt schon weit von dem geschilderten Post aus dem ersten Beitrag entfernt.

  • Haltbar ist m.E. nicht, dass die Zeugnisnote aus einer einzigen Klausurnote gebildet wird. Dafür gibt es ja ebenfalls Richtlinien.

    In nichtmaßgebenden Fächer sind hier maximal 4 schriftliche Noten erlaubt. Weniger sind in Ordnung, auch nur eine. Und mündlich wird der Schüler ja auch bewertet.

    Mir persönlich wäre es aber

    in der geschilderten Situation nicht genug.

    LG DFU

Werbung