Zu § 7 NVO BW wurde ja schon etwas gesagt. § 8 enthält hingegen folgende Sonderfälle:
(4) Versäumt ein Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen hat.
(5) Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note "ungenügend" erteilt.
Also vielleicht sollte man die NVO immer erst einmal komplett lesen, sie verstehen und danach handeln, bevor man sich in Unkenntnis oder Ignoranz derselben auf ganz dünnes Eis begibt. Nicht ausreichende Noten wegen formaler Fristversäumnisse sind immer ganz ganz unglücklich. Letztlich geht es doch um die Fortsetzung der Schullaufbahn (zumindest, wenn es im zweiten Halbjahr oder in der Oberstufe vorkäme).
Da muss man schon sehr genau begründen, warum man mit so einem Vorgehen die Schullaufbahn des Schülers massiv beeinflusst. So der schulfachliche und schulrechtliche Tenor, den ich im Rahmen meiner Tätigkeit mitbekommen habe.