Nummer 3 finde ich regelrecht verwirrend. Also zahlt jeder Arbeitgeber einen Kinderzuschlag? Nein? Sowas.
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geht nun mal weit über die Pflichten "normaler" Arbeitgeber hinaus.
Zitat§ 78 BBG
(1) Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen.