Hallo Miteinander,
kennt jemand eine Vorschrift, die in Baden-Württemberg regelt, wieviel "Holpflicht" ein Schüler (am Gymnasium) hat, wenn er einigen Unterricht versäumt bzw. wieviel "Bringschuld" der Lehrer dabei hat.
Konkret geht es darum, ob es reicht, wenn der Lehrer dem säumigen Schüler die konkreten Unterrichtsthemen z.B. in Stichworten nennt, die während des Unterrichts behandelt wurden oder ob er ihm sämtliches Material (Aufschriebe, Arbeitsblätter etc) zukommen lassen muss (Zur Einordnung: Schüler, obere Mittelstufenklasse, säumig nicht aus gewichtigem Grund).
Herzlichen Dank und viele Grüße!
Holpflicht/Bringschuld bei Unterrichtsversäumnissen
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Aufschriebe sind von Klassenkameraden zu holen, Arbeitsblätter stellst du entweder über euer LMS (Teams/Moodle/...) zur Verfügung für solche Fälle oder reichst es nach oder es gibt im Klassenzimmer ein Fach, in dass die AB für fehlende SuS gelegt werden zur Selbstabholung oder Nebensitzer:in bekommt das künftig mit. AB musst du also in irgendeiner Form verfügbar machen wenigstens einmalig, Aufschriebe können SuS sich selbst einholen nachträglich und dann mit Verständnisfragen auf dich zukommen. Den Teil mit den Aufschrieben sagst du an, den Teil mit den AB musst du halt in irgendeiner Form leisten, weil das Teil deines Jobs ist für den du bezahlt wirst (egal warum jemand gefehlt hat, die AB können SuS sich ja nicht mal eben selbst backen, höchstens bei erwiesenem Schwänzen würde ich überlegen, ob SuS auch solche AB selbst abschreiben müssen zusammen mit den Aufschrieben, wenn ich gerade keine Kopie mehr übrig hätte). Braucht es ernsthaft für so etwas eine exakte Vorschrift?!?
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Konkret geht es darum, ob es reicht, wenn der Lehrer dem säumigen Schüler die konkreten Unterrichtsthemen z.B. in Stichworten nennt, die während des Unterrichts behandelt wurden oder ob er ihm sämtliches Material (Aufschriebe, Arbeitsblätter etc) zukommen lassen muss (Zur Einordnung: Schüler, obere Mittelstufenklasse, säumig nicht aus gewichtigem Grund).
Wenn du nach Buch unterrichtest, nenne einfach die Seitenzahlen. Das deckt dann in deinen Fächern auch gleich einen Aufschrieb ab. Ansonsten die Arbeitsblätter, die du ja bereits kopiert hast, zur Abholung aufheben. Ausfüllen muss sie der Schüler wie die übrigen auch selbst.
Ansonsten für die Zukunft in der Klasse anregen, dass sich jeder für den eigenen Krankheitsfall einen Partner organisiert, der alle Arbeitsblätter sammelt und den eigenen Aufschrieb zur Verfügung stellt.
LG DFU
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Danke euch beiden für die Vorschläge, aber mir geht es nicht darum, wie ich die Materialien zukommen lasse, sondern ob ich muss und in welchem Umfang.
Aufschriebe sind von Klassenkameraden zu holen, [...] AB musst du also in irgendeiner Form verfügbar machen wenigstens einmalig,
[...]
Braucht es ernsthaft für so etwas eine exakte Vorschrift?!?Und ja, genau die normative Begründung für dieses "sind ...zu holen" und "musst" interessiert mich.
Wir haben wenige Fälle von (selbstgewählten) Schubesuchsverweigerungen (aufgrund irgendwelcher Gründe) und da würde ich gerne wissen, inwieweit wir verpflichtet sind, alles Material zur Verfügung zu stellen oder eben nur die Unterrichtsthemen.
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Was heißt denn, alles Material zur Verfügung stellen?
Bei Kopien machst du doch eh eine pro Schüler, auch für diejenigen, die sich als fehlend entpuppen.
Tafelanschriebe holen sich die Genesenen von jemand aus der Klasse (Bei den jüngeren Schülern haben wir für den Krankheitsfall Tandem Teams erstellt)
Digitales Material stellst du auch eh für alle zur Verfügung.
Selbst in Kunst planst du doch Blätter und Material für alle ein.
Was genau meinst du?
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(...)
Wir haben wenige Fälle von (selbstgewählten) Schubesuchsverweigerungen (aufgrund irgendwelcher Gründe) und da würde ich gerne wissen, inwieweit wir verpflichtet sind, alles Material zur Verfügung zu stellen oder eben nur die Unterrichtsthemen.
Wenn du es so genau und rechtssicher wissen möchtest bleibt nur, dass die SL deiner Schule sich entsprechend kundig macht bei den Schuljuristen im RP. Wenn die euch keine Variante nennen, wie ihr aus der Verpflichtung zumindest Arbeitsmaterial das zusätzlich ausgegeben wurde verfügbar machen zu müssen herauskommt müsst ihr rein rechtlich gesehen immer auf Nummer sicher gehen und eine Möglichkeit bieten an derartiges Material zu kommen. Ich nehme an, ihr arbeitet bereits mit Jugendamt/Ordnungsamt/anderen örtlichen Stellen an dem zugrundeliegenden Schulabsentismus. Das liest sich, wenn selbst etwas so Selbstverständliches wie der Hinweis sich Aufschriebe von Mitschülern selbst zu holen nachgewiesen werden muss nach einer ziemlich eskalierten Lage bei euch. Da würde ich nur über SL und eindeutige Aussagen der Schuljuristen auf die die SL sich beziehen kann arbeiten. Wenn du selbst Teil der SL deiner Schule bist: Die Juristen im RP dürften dank der zahlreichen "Querdenker"/Coronaleugner/Testverweigerer ausreichend Erfahrung mit der Thematik haben, um euch direkt eine Antwort liefern zu können.
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Vielen Dank für die weiteren Meldungen.
CDL: ja, das RP ist da natürlich mit im Boot und es gibt ja die Order, dass unter gewissen Umständen kein Anspruch auf Fernunterricht besteht (siehe auch FAQ-Liste des KM zur Testverweigerung), da gehört für mich dazu, dass ich eben "nur die behandelten Themen" nenne und der Schüler sich den Rest dazu selbst organisieren muss.
Mich interessiert die Frage nach einer Vorschrift deshalb, weil ich es immer etwas unbefriedigend finde, zu sagen, "die vom RP haben gesagt".... -
Finde ich eine wichtige Frage. Zumal ein "ich stelle kranken SuS freiwillig etwas ins Netz, weil ich ein netter Mensch bin" nach 24h zu "wo ist das Material für heute?!" wird.
Versäumnisse sind generell aber selbständig nachzuarbeiten, das steht sicher auch irgendwo. Verwaltungsvorschrift Schulbesuch? SchulG?
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Ich hebe auch nur die Arbeitsblätter auf, ansonsten ist es bei uns Usus, dass die SuS sich den Stoff von den anderen holen und selbstständig nacharbeiten.
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