Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich wende mich, etwas verzweifelt, an dieses Forum und hoffe, jemanden zu finden, der sich mit meiner Problematik auskennt. Gerne würde ich mich auch über PNs freuen, falls sich jemand hier nicht so öffnen möchte.
Zu meinem Problem: Ich bin Lehrer in Bayern. Anfang der Sommerferien haben mich (private) psychische Probleme hart getroffen, so dass ich mir Hilfe von einem Psychotherapeuten suche. Momentan habe ich keine Angst, dass ich das nicht wieder hinbekomme, man weiß aber nie (und in meiner jetzigen Situation gehen einem eben alle möglichen Horrorszenarien durch den Kopf).
Die Situation ist nun so, dass ich erst in zwei Monaten auf Lebenszeit verbeamtet werde (ohne bisherige Fehlzeiten).
Meine Frage ist nun (im Fall der Fälle), was aus meiner Vita alles als anrechenbare Dienstzeit für Pensionsbezüge zählen würde, falls ich Zwangspensioniert werden müsste (was ich eindeutig nicht erwarte und nicht möchte!!!)
- Ich habe mein Referendariat in einem anderen Bundesland abgeleistet.
- Ich habe nach meinem Referendariat ein halbes Jahr als Angestellter an einer Schule gearbeitet.
- Ich habe vor dem Referendariat ein Jahr als Angestellter an einer anderen Schulart gearbeitet (was aber bereits für die Erfahrungsstufen nicht angerechnet wurde)
- Würde auch das eine Jahr zählen, wegen dem man Zwangspensioniert werden würde? (Also: innerhalb von 6 Monaten ist man 3 Monate krank und auch in den nächsten 6 Monaten wird die Dienstfähigkeit voraussichtlich nicht voll hergestellt).
Dann hätte ich, m.E. zumindest die 5 Dienstjahre für die Grundabsicherung voll.
Wird man als Lehrer überhaupt so schnell zwangspensioniert? Ich habe schon einige Kollegen gesehen, die immer wieder mehrere Monate krank waren und dann einfach wieder gekommen sind.
Nochmal: Ich würde diese Fragen nicht stellen, wäre ich nicht in der jetzigen Verfassung und strebe das alles auch nicht an, weil ich meinen Job liebe. Ich möchte mir hier nur eventuell etwas Beruhigung abholen und eventuell Erfahrungen mit Betroffenen austauschen. Ich würde auch darum bitten, Vorwürfe oder Kommentare, die diesen Threat schlecht machen, zu unterlassen.
Vielen Dank
Anrechenbare Dienstzeit
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Nachfrage: wenn du davon ausgehst, in zwei Monaten auf Lebenszeit verbeamtet zu werden, woher kommen die 3 Monate Krankschreibung innerhalb von 6 Monaten und die nicht voll wiederhergestellte Dienstfähigkeit?
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Nachfrage: wenn du davon ausgehst, in zwei Monaten auf Lebenszeit verbeamtet zu werden, woher kommen die 3 Monate Krankschreibung innerhalb von 6 Monaten und die nicht voll wiederhergestellte Dienstfähigkeit?
Hallo,
die Urkunde für die Verbeamtung auf Lebenszeit habe ich schon, aber eben mit Wirkung zu diesem Termin. Ich war bisher noch nie krank. Die 3 Monate Krankschreibung innerhalb von 6 Monaten sind wohl das Kriterium, bei welchem über eine Dienstunfähigkeit nachgedacht wird. Das kann innerhalb der ersten 5 Dienstjahre aber auch zu einer Kündigung des Beamtenverhältnisses führen.
Wie gesagt: ich gehe momentan nicht davon aus, dass es meinen Dienst beeinflusst, aber in meiner Situation macht man sich über sowas eben auch Gedanken.
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Zwangspensioniert
Was auch immer das ist, aufgrund einer Psychotherapie bekommt man die sicher nicht. Und auch bei Fehlzeiten, es gibt doch Rehamaßnahmen, Wiedereingliederung? Sorry, vielleicht weiß jemand Genaues über bayerisches Beamtenrecht, aber sich in irgendwas völlig Unwahrscheinliches reinzusteigern erscheint mir definitiv überzogen. Du hast doch noch nicht mal Fehlzeiten.
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Beamtenstatusgesetz (bundesweit):
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.Bayerisches Beamtengesetz:
(1) Als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen auch dann angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.(2) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, so ist der Beamte oder die Beamtin verpflichtet, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen. Wer sich trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen entzieht, kann so behandelt werden, wie wenn die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre.
(3) Wird in den Fällen des § 26 Abs. 1 BeamtStG ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte oder die unmittelbare Dienstvorgesetzte auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er oder sie halte den Beamten oder die Beamtin nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, die Dienstpflichten zu erfüllen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann andere Beweise erheben.
(4) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin vor Ablauf von fünf Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Wegen psychischer Probleme eine Therapie zu machen und ggf. dazwischen temporär auszufallen wird sicherlich keine Versetzung in den Ruhestand mit sich bringen. Ich halte es auch für unwahrscheinlich, dass deswegen keine Aussicht darauf besteht, wieder dienstfähig zu werden. Dann müssten ja alle Langzeiterkrankten per se befürchten, sofort in den vorzeitigen Ruhestand geschickt zu werden. Das passiert aber nur in ganz seltenen Fällen, denn maßgeblich ist die Formulierung "keine Aussicht besteht". Das lässt sich sicherlich in einigen Fällen unzweifelhaft feststellen, dürfte aber bei vielen Erkrankungen nicht greifen. Und dann gibt es ja auch noch Leute, die wegen eines Herzanfalls oder Autounfalls länger im Krankenhaus liegen. Wenn man die alle vorzeitig in den Ruhestand schicken wollte und die Stellen neu besetzen würde, wäre das für die Länder recht teuer. Günstiger ist es, lieber eine Weile auf die Arbeitskraft zu verzichten - ggf. auch länger als sechs Monate - und dann die Person weiter zu beschäftigen, ohne Pension plus vollen Sold für die Neueinstellung auszugeben. -
Beamtenstatusgesetz (bundesweit):
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.Bayerisches Beamtengesetz:
(1) Als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen auch dann angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.(2) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, so ist der Beamte oder die Beamtin verpflichtet, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen. Wer sich trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen entzieht, kann so behandelt werden, wie wenn die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre.
(3) Wird in den Fällen des § 26 Abs. 1 BeamtStG ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte oder die unmittelbare Dienstvorgesetzte auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er oder sie halte den Beamten oder die Beamtin nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, die Dienstpflichten zu erfüllen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann andere Beweise erheben.
(4) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin vor Ablauf von fünf Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Wegen psychischer Probleme eine Therapie zu machen und ggf. dazwischen temporär auszufallen wird sicherlich keine Versetzung in den Ruhestand mit sich bringen. Ich halte es auch für unwahrscheinlich, dass deswegen keine Aussicht darauf besteht, wieder dienstfähig zu werden. Dann müssten ja alle Langzeiterkrankten per se befürchten, sofort in den vorzeitigen Ruhestand geschickt zu werden. Das passiert aber nur in ganz seltenen Fällen, denn maßgeblich ist die Formulierung "keine Aussicht besteht". Das lässt sich sicherlich in einigen Fällen unzweifelhaft feststellen, dürfte aber bei vielen Erkrankungen nicht greifen. Und dann gibt es ja auch noch Leute, die wegen eines Herzanfalls oder Autounfalls länger im Krankenhaus liegen. Wenn man die alle vorzeitig in den Ruhestand schicken wollte und die Stellen neu besetzen würde, wäre das für die Länder recht teuer. Günstiger ist es, lieber eine Weile auf die Arbeitskraft zu verzichten - ggf. auch länger als sechs Monate - und dann die Person weiter zu beschäftigen, ohne Pension plus vollen Sold für die Neueinstellung auszugeben.Vielen Dank,
das war auch ungefähr mein (erhoffter) Gedankengang. Ich sehe es auch so, dass man mit einer Therapie ja zeigen möchte, dass man wieder voll einsatzfähig ist.
Und das würde im Umkehrschluss auch bedeuten, dass ich dieses 5. Dienstjahr für die Dienstunfähigkeit in meiner jetzigen Situation gar nicht benötigen würde, um finanziell abgesichert zu sein.
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Und das würde im Umkehrschluss auch bedeuten, dass ich dieses 5. Dienstjahr für die Dienstunfähigkeit in meiner jetzigen Situation gar nicht benötigen würde, um finanziell abgesichert zu sein.
Verwirrt-smiley zück.
Ich schätze, wenn du ab jetzt krank bist, wirst du auch nicht in 2 Monaten verbeamtet (weiß man das heutzutage so genau?), sondern das wird erst einmal aufgeschoben bis der Unterrichtsbesuch stattgefunden hat.
Im Übrigen kann man auch vorübergehend pensioniert werden und dann wieder einsteigen. Ohne Dienstunfähigkeitsversicherung sind die Bezüge aber recht knapp nach so kurzer Zeit, obwohl ich auch schon anderes gehört habe.
Kennt sich da jemand aus?
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Verwirrt-smiley zück.
Ich schätze, wenn du ab jetzt krank bist, wirst du auch nicht in 2 Monaten verbeamtet (weiß man das heutzutage so genau?), sondern das wird erst einmal aufgeschoben bis der Unterrichtsbesuch stattgefunden hat.
Im Übrigen kann man auch vorübergehend pensioniert werden und dann wieder einsteigen. Ohne Dienstunfähigkeitsversicherung sind die Bezüge aber recht knapp nach so kurzer Zeit, obwohl ich auch schon anderes gehört habe.
Kennt sich da jemand aus?
Ich bin ja momentan nicht krank und werde das voraussichtlich auch nicht, bis ich dann wirklich Beamter auf Lebenszeit bin. Wie gesagt: Die Urkunde habe ich ja auch schon.
Genau diese Gefahr der Pensionierung besteht ja aber laut dem Gesetzestext anscheinend kaum. Die Bezüge wären in meinem Fall gar nicht vorhanden, da ich das 5. Dienstjahr noch nicht habe.
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