Hallo zusammen,
beim durchlesen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg (APO-WbK) ist mir aufgefallen, dass es anscheinend gemäß §58 Abs. 6 möglich ist in NRW, zusätzlich zur allgemeinen Hochschulreife, auch den schulischen Teil der Fachhochschulreife zu erhalten. Hier ist der entsprechende Link zur einschlägigen Regelung: §58 Abs. 6 APO-WbK
Haben evtl. einige hier damit Erfahrung und können vielleicht schildern was es damit auf sich hat?
Müssen also alle Studierenden am WBK zusätzlich zum Zeugnis der AHR, nun auch ein Zeugnis der Fachhochschulreife erhalten bzw. haben sie aufgrund dieser Vorschrift einen Rechtsanspruch darauf?
Der Wortlaut des §58 Abs. 6 lässt es jedenfalls vermuten das dem so wäre.