Ein aktuelles Beispiel ist die Stelle als Didaktische Leitung an der Gesamtschule Ennigerloh-Neubeckum, für die sich explizit alle Angehörigen der zweiten Laufbahngruppe im ersten und zweiten Einstiegsamt bewerben können. Voraussetzung ist lediglich mehrjährige Erfahrung als Lehrkraft an einer Gesamtschule.
Anlage I des LBesG NRW listet klar die Ämter der Besoldungsgruppe A15 auf. "Direktorin, Direktor an einer Gesamtschule als didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer Gesamtschule" ist dort explizit genannt. Auch dieses Amt ist daher regelmäßig zu durchlaufen und erlaubt somit eigentlich generell keine Bewerbung eines A13ers.
Aber:
Eine Kollegin ist von A13 aus direkt Fachleiterin im Studienseminar geworden. Das ist doch A15. Das war vor 2 Jahren.
Stimmt, war bei einem Bekannten von mir auch. Ist zwar etwas länger her als 2 Jahre, betrifft aber auch die von mir verlinkte Rechtsprechung. Wie bei vielen Ausschreibungen ist dies wahrscheinlich dem folgenden Mix aus Fragen geschuldet:
- Wie sehr möchte man den Kandidaten bzw. die Kandidatin haben?
- Ist man daher bereit, beide Augen im Verfahren zuzudrücken?
- Und vor allem: Gibt es weitere Mitbewerber?
Ein Mitbewerber mit A14 hätte dann nämlich nur einen Anwalt gebraucht, aber keine bessere dienstliche Beurteilung.