Ich zweifle nichts an, sondern habe auf Eigenheiten der Schulgesetzgebung meines Bundeslandes verwiesen und zu bedenken gegeben, ob es ähnliche Verlautbarungen ggf. in NRW gibt. Dass du dich in NDS auskennst, stelle ich nicht infrage - nur hilft es ohne Verweis auf eine Suche nach analogen Regelungen dem Fragesteller genauso wenig wie allein die Regelungen aus By.
Dazu zitiere ich dir einfach mal @Berufsschule93 :
Du kannst einen Schüler nicht sofort rausschmeißen, du musst es erst mit allen Ordnungsmaßnahmen probieren und selbst dann wird es wohl nicht so einfach sein, besonders wenn die Schulleitung bzw. das Kollegium nicht mitmachen.
Du bist selber ja anscheinend noch nicht lange an einer Schule tätig, sonst wüsstest du, dass ein Schulverweis - insbesondere bei Unterrichtsstörungen durch Gequatsche - nicht so einfach verhängt werden kann. Da muss es meiner Meinung nach schon gravierendere Vorfälle geben. Zumal der/die TE erwähnte, dass er/sie der/die einzige Kolleg*in sei, den/die das Verhalten des besagten Schülers so sehr störe.
Für NRW ist übrigens in diesem Fall § 53 SchulG relevant. Den kannst du dir hier durchlesen: http://www.lexsoft.de/cgi-bin/…03068730231&xid=492252,54
Auch nach diesem Paragraphen kommt ein Schulverweis nur in Frage, "wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Bei Schulpflichtigen bedarf die Entlassung von der Schule der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler einer anderen Schule zuweisen kann."