Auf diesen Fehlschluss [Zitat von Tommi: "Normal wird man ja mit Master im höheren Dienst eingruppiert. Hier könnte das Beamtenrecht gebrochen sein."] habe ich dich vor Kurzem bereits einmal hingewiesen. Das Laufbahnrecht formuliert Mindestvoraussetzungen (!) und keine zwingende Abhängigkeit in beide Richtungen. Auch Master-Absolventen dürfen in den gehobenen Dienst einsteigen.
Das dürfte ein Fehlschluss sein: Selbstverständlich kann ich mich mit Mastergrad und Promotion auf eine Pförtnerstelle bewerben und verdiene dann so viel wie ein Pförtner. Ich übertreffe die Mindestvoraussetzung und habe mich auf eine Stelle mit einer geringeren Anforderung bezüglich der Qualifikation beworben.
Für Grundschullehrer*innen wird hingegen für die Bewerbung ein abgeschlossenes Universitätsstudium vorausgesetzt - und das sollte in die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt führen.
Laut einen Rechtsgutachten von Prof. Dr. Ralf Brinktrine ist die Praxis der unterschiedlichen Eingruppierung verschiedener Gruppen beamteter Lehrerinnen und Lehrer in NRW verfassungswidrig. Klar, das Gutachten wurde im Auftrag der GEW erstellt, aber es sollte eben doch verdeutlichen, dass das Laufbahnrecht nicht so simpel ausgelegt werden kann wie von Seph.