smali: Ich habe die entsprechende Aussage aus dem Ministerium gefunden. Sie stand in der Schulmail vom 14. April.
Zitat
- Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jetzt ausdrücklich klargestellt, dass diese Pflicht aus § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz abzuleiten ist. Im Übrigen sollte in der besonders belastenden Anlaufzeit die Testung der Lehrerinnen und Lehrer nicht durch die Ausstellung von sog. Arbeitgeberbescheinigungen über negative Selbsttestungen belastet werden. Da es sich dabei aber um ein attraktives Angebot für alle an Schulen Beschäftigten handelt, sollen hierfür zeitnah die Voraussetzungen geschaffen werden.
Diese "zeitnahen" Voraussetzungen sind aber nach meinen Informationen offiziell noch nicht geschaffen worden.
Susannea:
gute Frage. Wobei ich mich immer noch frage, wieso du mir die Frage stellst. Sie ist für mich ja nicht relevant. (Für deine Schulleitung schon.)
Ich frage dich ja auch nicht, was es heute Abend bei uns zum Abendessen gibt (nur weil wir uns gerade unterhalten), sondern frage meine Frau.