Im Landkreis Fulda in Hessen waren die Sieben-Tage-Inzidenzwerte längere Zeit über 165. Die letzten vier Tage waren sie unter 165 (der erste Tag in dieser Serie war Sonntag). Heute ist Donnerstag, Himmelfahrt, und die Inzidenz ist wieder über 165. Meine Schulleitung hat deswegen heute schon entschieden, dass die Schule nächste Woche nicht in den Wechselunterricht geht.
Ich hätte gerne Klarheit über die Passage im Infektionsschutzgesetz, die sich ausdrücklich auf Werktage bezieht (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28b.html, Artikel 10 Absatz 2 Satz 2, "Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage.").
Wenn Sonn- und Feiertage die Zählung nicht unterbrechen und es "fünf Werktage" sein müssen, an denen die Werte 165 unterschreiten, heißt das dann nicht, dass es wurscht ist, dass heute an Himmelfahrt (Feiertag!) der Wert über 165 liegt, sofern die Werte morgen und am Samstag wieder darunterliegen? Dann wären nämlich fünf Werktage jeweils mit einem Wert von unter 165 zusammen!
Ich bin kein Jurist - denke ich falsch?