Krankmeldung Beamtenrecht

  • Hallo zusammen.


    Man braucht ja als Beamter, wenn man nicht länger als drei Tage krank ist, keine Bescheinigung vorzulegen. Wie ist es aber, wenn ich nächste Woche nur Dienstag, Mittwoch und Freitag Unterricht habe? Zählt da der Donnerstag auch mit, obwohl ich da frei habe (und keine Krankschreibung brauche)? Muss ich trotzdem für die Woche eine ärztliche Bescheinung vorlegen?

    Danke!

  • Ja, zählt mit. Dienst ist auch, wenn Du keinen Unterricht hast.

    Deshalb KANN es tatsächlich auch sinnvoll sein, bei längeren Krankheiten in den Ferien eine Krankschreibung abzugeben.


    Nachtrag: Sicher, dass das beamtenrechtlich geregelt ist und nicht eine schulinterne Regelung? Bei uns ist die KS ab dem 3. Tag fällig, und ich meine, hier auch schon von ab dem 1. Tag gelesen zu haben.

  • Ok, ist allerdings nicht in den Ferien.

    Ich habe gerade nochmal bei der GEW nachgelesen, dass verbeamtete Lehrer im Krankheitsfall erst nach einer Woche ein Attest vorlegen müssen. Bei angestellten Lehrer nach dem dritten Krankheitstag. Ich hoffe, das stimmt jetzt so ;)

  • Ok, ist allerdings nicht in den Ferien.

    Ich habe gerade nochmal bei der GEW nachgelesen, dass verbeamtete Lehrer im Krankheitsfall erst nach einer Woche ein Attest vorlegen müssen. Bei angestellten Lehrer nach dem dritten Krankheitstag. Ich hoffe, das stimmt jetzt so ;)

    Ich wäre da echt nicht so sicher, was die Verbindlichkeit der GEW-Aussage angeht. Abgesehen vom "Ländersüppchen" kann es auch ergänzende Dienstvereinbarungen o.Ä. geben. Wenn an deiner Schule gilt "nach 3 Tagen" würde ich mich daran halten. Und jeder Werktag zählt. Je nach Krankheit kann man ja auch keinen unterricht vorbereiten o.Ä.

    Was natürlich geht ist,sich für zwei Tage krank zu melden, dann den freien Tag gesund, und dann wieder krank. DAS sieht m.E. aber dann richtig blöd aus.



    Der Hinweis mit den Ferien war nur ergänzend.

  • Aber wenn du so krank bist, dass du die ganze Woche arbeitsunfähig bist, gehst du doch vermutlich eh zum Arzt oder???

    Darum geht es mir nicht; es geht in meiner Frage tatsächlich nur um die Theorie (also um die Rechtslage).

    Meine SL weiß Bescheid und verlangt eh keine Bescheinigung. Ich wollte trotzdem die Situation mal rechtlich abgeklärt wissen, wie es mit dem freien Tag dazwischen geregelt ist.

    Ich gehe jetzt einfach davon aus, dass ich hier in Ba-Wü erst nach 1 Woche eine Krankmeldung abgeben müsste.

    • Offizieller Beitrag

    Ich gehe jetzt einfach davon aus, dass ich hier in Ba-Wü erst nach 1 Woche eine Krankmeldung abgeben müsste.

    Ein Großteil des Beamtenrechts ist Landesrecht, es wäre also durchaus hilfreich, kein falsches Bundesland im Profil einzutragen oder in der Frage das Bundesland zu nennen.
    Ich habe letztens im Forum herausgelesen, dass ausgerechnet der Zeitpunkt des Krankenscheins in BaWü anders als in NRW ist.

  • Ein Großteil des Beamtenrechts ist Landesrecht, es wäre also durchaus hilfreich, kein falsches Bundesland im Profil einzutragen oder in der Frage das Bundesland zu nennen.

    Jetzt bin ich verwirrt... Bei missmarple17 steht doch gar kein BL im Profil?! Oder hast du das gerade geändert bzw. 'rausgenommen missmarple17 ?

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • in Baden-Württemberg sind es tatsächlich 5 Tage, aber das Wochenende zählt soviel ich weiß mit. Also Donnerstag bis Dienstag krank =》 Krankenschein

    Meine Beiträge werden auf einer winzigen Tastatur eines Tablets mit Autokorrektur geschrieben. Bitte entschuldigt Tippfehler. :mad:

  • Aber wenn du so krank bist, dass du die ganze Woche arbeitsunfähig bist, gehst du doch vermutlich eh zum Arzt oder???

    Ja, weil man dann eine AU braucht. Meistens bräuchte man diesen aber nicht.

  • Ja, weil man dann eine AU braucht. Meistens bräuchte man diesen aber nicht.

    Die Frage ging wohl eher in die Richtung, dass man - wenn man sich tagelang krank fühlt - vermutlich eh eine/n Arzt/Ärztin aufsuchen würde, weil es einem so mies geht, dass man Medikamente bzw. eine Behandlung benötigt. Da stimme ich Ketfesem zu, denn in einem solchen Fall würde ich auf jeden Fall eine Arztpraxis aufsuchen, selbst wenn ich nicht arbeiten würde (also würde ich nicht nur hingehen, weil ich die AU für die Arbeit bräuchte, sondern einfach, weil es mir richtig schlecht geht).

    Hier in NDS müssen wir eine AU am vierten Fehl-/Krankheitstag vorlegen, soweit ich weiß.

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  • Die Werktagsregelung in NRW zählt nur für Angestellte, für Beamte gilt Arbeitstage.


    § 15 ADO NRW


    (2) Wird der Dienst wegen Krankheit von Beamtinnen oder Beamten länger als drei Arbeitstage, von Tarifbeschäftigten länger als drei Kalendertage versäumt, so ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich ist (§ 62 Absatz 1 LBG, § 5 Absatz 1 EntgFG).



    Zur Frage: Falls der/die Threadersteller aus NRW kommen würde, würde ich den Donnerstag mit als Arbeitstag zählen, da der Donnerstag nicht "frei" ist, sondern man hat da nur Unterrichtsfrei. Das ist ein Irrglaube, den tatsächlich viele Teilzeitkolleginnen haben, dass ein Tag ohne Unterricht ein freier Tag ist. Wenn dort für Konferenzen, Dienstbesprechungen, Abitur etc. geladen wird, muss man natürlich kommen.

  • in Baden-Württemberg sind es tatsächlich 5 Tage, aber das Wochenende zählt soviel ich weiß mit. Also Donnerstag bis Dienstag krank =》 Krankenschein

    Nein.


    Im obig verlinkten Dokument des Berufsschullehrerverbandes steht es eigentlich recht klar:


    Beamte müssen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, sobald die Krankheit die Dauer von einer Woche überschreitet. Für die Berechnung sind die Kalendertage, nicht die Arbeitstage entscheidend.

    Kann natürlich bei häufigen Fehltagen individuell angepasst werden. Steht auch dort.

  • Nein.


    Im obig verlinkten Dokument des Berufsschullehrerverbandes steht es eigentlich recht klar:


    Kann natürlich bei häufigen Fehltagen individuell angepasst werden. Steht auch dort.

    Danke für die Information. Dann muss sich das seit meinem Referendariat geändert haben. Ich erinnere mich genau an diese Frage in Schulrecht und die ausführliche Diskussion mit genau diesem Beispiel.


    Ich selbst stand noch nie vor der Frage. Deshalb habe ich mich nicht erneut informiert. Ich werde bei Gelegenheit mal ins Beamtenrecht schauen.

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  • Als NRW-Landeskind würde ich mich an den Vorgaben des PHV-NW orientieren...

    Wobei die GEW-NRW in ihren offiziellen Verlautbarungn das genauso sieht. Wenn überhaupt, ist dann irgendeinem Ortsverein ein bedauerlicher Irrtum unterlaufen.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

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