Frage an SEK II-Experten, Gymnasium in NRW

  • Hallo,


    ich frage mal für meinen Neffen, der seit ein paar Tagen längerfristig erkrankt ist. Er ist in der Q1 am Gymnasium in NRW. Gilt in diesem Schuljahr 2020/21 diese Regelung:


    https://recht.nrw.de/lmi/owa/b…v_id=10000000000000000186

    Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 21.4.2021 Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) § 46 (Fn 5) Leistungsnachweise und Leistungsbewertung, Nachprüfung bei Minderleistungen 4) Für Schülerinnen und Schüler im zweiten Halbjahr der Einführungsphase und im zweiten Halbjahr der Qualifikationsphase, bei denen eine Leistungsbewertung unter Berücksichtigung von Zeiten des Ruhens des Unterrichts, individueller Quarantänemaßnahmen und Erkrankung nicht möglich ist und aus organisatorischen Gründen nicht herbeigeführt werden kann, ist auf die Benotung des vorangegangenen Halbjahres zurückzugreifen. Dann gelten die Kursabschlussnoten im ersten Halbjahr der Qualifikationsphase auch als Kursabschlussnoten für das zweite Halbjahr der Qualifikationsphase.

    Oder ist diese oben angegebene Regelung nicht mehr gütig? Denn ich habe auch das gefunden:

    https://bass.schul-welt.de/9607.htm

    7. Abschnitt

    Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020


    Die nachfolgenden §§ 44 bis 50 gelten nur im Schuljahr 2019/2020.



    Mein Neffe wird während der zweite Klausurenphase, die ab der nächsten Woche beginnt, fehlen, er ist krankgeschrieben. Es ist nicht sicher, wann er wieder die Schule besuchen kann (psychische Erkrankung). Würde die Regelung gelten, dass er dann ggf. die Noten aus dem dem ersten Halbjahr bekommt bzw. dass er Noten bekommt aus den ersten Klausuren und der bisherigen sonstigen Mitarbeit? Die erste Klausuren in diesem Halbjahr hat er alle geschrieben, die Facharbeit hat er abgegeben und ist bisher ein durchschnittlich guter Schüler (zwischen gut und befriedigend, zwei Grundkurse im ausreichenden Bereich).


    Oder kann er mit längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht in die Q2 versetzt werden? Das ist meine zweite Frage an euch: Ab wann wären vom Arzt entschuldigte Fehlzeiten in der Q1 zu hoch, um noch benotet werden zu können? Bis jetzt hat er ganz normal teilgenommen.


    Es ist nicht sicher, ob er im nächsten Schuljahr psychisch "gesund" wieder teilnehmen kann, das ist eher unwahrscheinlich. Aber wenn er in die Q2 versetzt würde, hätte er damit zumindest den schulischen Teil der Fachhochschulreife. Die Beratungslehrer der Schule haben im Moment zeitnah keinen Termin zur Beratung für meine Schwägerin, es kam im Telefongespräch wohl der Rat, dass er coronabedingt zurückgehen könnte, ohne dass es angerechnet wird. Es erscheint bei meinem Neffen aber fraglich, dass er bei einer Wiederholung erfolgreicher wäre. Wenn er sich nach einem Klinikaufenthalt erholt hat, wäre es nach momentaner Einschätzung für ihn sicher besser, ohne Druck durch die gymnasiale Oberstufe etwas anderes zu machen, d.h. die Q2 ggf. nicht mehr zu machen.


    Ich freue mich, wenn mir jemand weiterhelfen kann.

    • Offizieller Beitrag

    Die §§44-50 gelten zum Teil auch in diesem Schuljahr, zum Teil wurden sie verändert. Eine Fortschreibung der Kursabschlussnoten aus dem ersten Halbjahr wird es nicht mehr geben. Die Änderungsverordnung befindet sich gerade im parlamentarischen Zustimmungsprozess und wird vermutlich am 30. April vom Ausschuss für Schule und Bildung abgesegnet.

    Bei Wiederholungen wird es so sein, dass die erste Wiederholung regulär auf die Höchstverweildauer angerechnet wird. Wie dann im Falle einer weiteren notwendigen Wiederholung umgegangen wird, gibt die Änderungsverordnung nicht her. Da die Ministerin sich hier ja deutlich geäußert hat ("Nichtanrechnung"), gehe ich davon aus, dass hier irgendeine Regelung gefunden wird. Daher ist aller Voraussicht nach auch eine zweite Wiederholung möglich. Eine pauschale Nichtanrechnung dieses Schuljahres sieht die Verordnungsänderung nicht vor.

    Die Frage ob Versetzung oder Wiederholung ist eine Frage für die Beratungslehrkraft. Angesichts dieses verkorksten Schuljahres würde ich wohl zur Wiederholung raten und im Notfall dann eine zweite Wiederholung beantragen. Bei langfristig Erkrankten ist die Erkrankung auch ein Grund, um die Höchstverweildauer zu verlängern. Hauptziel sollte die Genesung sein, bevor man sich über die Schullaufbahn Gedanken macht - für die Schullaufbahn finden sich in der Regel Lösungen.

  • "Big Brother"? "Berufsbildung"? "besonders begabt"? ... :/

    Nein, im Ernst: Was bedeutet diese Abkürzung? Die sagt mir leider nichts.

    Ich auch nicht.^^ (ich wusste bis soeben nicht, dass ich auf dieser Seite überhaupt war, bin ja nicht mehr in NRW und bitte um Entschuldigung.)

    Meine Beiträge werden auf einer winzigen Tastatur eines Tablets mit Autokorrektur geschrieben. Bitte entschuldigt Tippfehler. :mad:

  • @Botzbold: Vielen Dank für deine Antwort! Dann warte ich mal den 30.04. ab.


    Ja, die Genesung hat Vorrang. Aber trotzdem wäre es schön (gewesen), wenn mein Neffe die Fachhochschulreife (d.h. den schulischen Teil davon) mitnehmen könnte. Das Schuljahr dauert jetzt nur noch etwa 2 Monate und bisher hat er alles regulär gemacht. Mal sehen, er wird ja noch in der Schule beraten werden.

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