Stimmt. Aber die Auskunft, dass dafür keine Entlastungsstunden vorgesehen seien, ist doch sachlich falsch. Das müsste doch auch eine Schulleitung wissen. Im Zweifelsfall muss man mit dem Erlass auf die Schulleitung zugehen. Es gibt Schulleitungen, die sich die rechtliche Unwissenheit ihrer MitarbeiterInnen diesbezüglich zunutze machen.
Ich habe das in einem anderen Zusammenhang mal erlebt, dass eine SL eine Aufgabe, die in ihrem Schulleitertopf war, einem A14 nachträglich als Zusatzaufgabe im Tausch gegen die alte Aufgabe gegeben hatte. Eigentlich hätte mit Delegieren der Tätigkeit dies aus dem Schulleitertopf herausgerechnet werden müssen. Das ist aber nicht passiert und war natürlich ziemlich mies, weil der A14er die Arbeit machte und die SL die Entlastung dafür bekam. Als ich dem Kollegen die Rechtslage herausgesucht hatte, ist er damit zur SL hin, die erst einmal ziemlich stinkig war. (Das war sie aber immer, wenn man sie des Mauschelns überführt hatte.) Im Anschluss daran, hat die SL ihn dann von dieser Aufgabe entbunden und ihm etwas anderes gegeben - und sogar zähneknirschend eingeräumt, dass das doch wohl nicht so ganz korrekt gewesen sei...
Niederlegung eines Amtes
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Hi,
ich bin gerade total fassungslos! Die Schule erhält natürlich Entlastungsstunden für KAoA. Diese sind auch für die Stubos bestimmt und das ist eine Menge Arbeit. Du brauchst diese Stunden. Aber die Stunden kommen nicht aus dem normalen Entlastungskonto. Die Schulleitung erhält sie entsprechend der Schülerzahl.
Wenn du auch noch das Langzeitpraktikum durchführst, musst du dafür auch noch Stunden beantragen bei der BezReg. Die Abfrage hierfür ist meist im März.
Hier ein Link:
https://www.kommunale-koordini…m/standardelemente/stubo/
Gruß vom Stubo (Ich habe Entlastung und eine Beförderung aufgrund dieser Tätigkeit)
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Ich rate dazu auf jeden Fall Kontakt mit dem für Dich zuständigen Personalrat aufzunehmen. Google mal unter Bezirkspersonalrat, Berufskolleg ; Stadt(Sitz Deiner Bezirksregierung-
Du kannst nach Herzenslust den Vorstand oder jedes Dir genehme Personalratsmitglied ansprechen. Falls Du gewerkschaftlich organisiert bist, kannst Du das Personalratsmitglied auch nach diesem Kriterium aussuchen. Du entscheidest dann nach der Beratung selber, ob der Personalrat sich um Deine Angelegenheit kümmern soll, oder ob Du mit dem nun erworbenen Wissen nochmal bei Deiner Schulleitung aufschlägst.
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Danke für eure Hilfestellungen.
Ich habe tatsächlich deshalb die BezReg. angemailt und die Antwort erhalten, dass kein Entlastungskontingent für WBK vorgesehen ist und meine Arbeit angesichts der Anzahl der SuS doch überschaubar sei.
Beförderungsstellen sind bei uns rar gesät und bei der letzten wurde eine Kollegin bevorzugt. Ich bin also A12, habe keine Entlastung und nach Ansicht der Bez.Reg. soll ich mich mal nicht so anstellen.
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Erst mal danke für den Zuspruch. Ich frage dann mal den Lehrerrat.
Tatsächlich habe ich den Ansprechpartner angemailt, der mir hier mal genannt wurde. Der hat mich weitergeleitet und das ich von der Person die Antwort bekommen habe, die ich jetzt in meinem Postfach habe, verwundert mich nicht mal. Aber das führt hier zu weit.
Was gehört denn zu deiner Aufgabe genau dazu. Ist das der Ganze KAoA-Kram, der auch an Gymnasian anfällt oder doch eine abgespeckte Variante?
Als du die Aufgabe übernommen hast, war damals klar, dass du die Obersufe mitmachen musst? Vielleicht gibt es ja jemanden, der das übernehmen kann und dich so ablösen kann.
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Sorry, aber da muss ich widersprechen: Die Vorstellung von der allmächtigen Weisungsbefugnis ist ein weitverbreiteter Irrglaube. Welche Tätigkeiten sollen das denn sein? Übernahme einer Klassenleitung? Ja, das ist drin. Die Studien- und Berufsorientierung ganz sicher nicht...
Außerdem ist natürlich bei solchen Weisungen auch der Lehrerrat zu informieren und anzuhören. Der zahnlose Tiger, als das er oben dargestellt wurde, ist er nämlich nicht.
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Außerdem ist natürlich bei solchen Weisungen auch der Lehrerrat zu informieren und anzuhören.
Dienstanweisungen der SL bedürfen der Anhörung des Lehrerrates??? Wohl kaum...
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Dienstanweisungen der SL bedürfen der Anhörung des Lehrerrates??? Wohl kaum...
Aus §69 Schulgesetz:
"(2) Der Lehrerrat berät die Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angelegenheiten der in Satz 1 genannten Personen zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören."
Die Anweisung an Kolleginnnen oder Kollegen bestimmte Aufgaben zu übernehmen gehört meines Rechtsverständnisses nach zu den Angelegenheite zu denen der Lehrerrat unterrichtet und angehört werden muss.
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Aus §69 Schulgesetz:
"(2) Der Lehrerrat berät die Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angelegenheiten der in Satz 1 genannten Personen zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören."
Dann müsste der Lehrrat ja über jede Krankmeldung aller Kolleginnen und Kollegen informiert werden und in jede Personalakte Einsicht haben!
Einfach mal weiterlesen:
§ 69 Schulgesetz
(4) Für die Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Absatz 3 gelten §§ 62 bis 77 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
Da sind die Kompetenzen dann wieder arg zusammengestaucht.
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Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Schulministeriums vom 21.1.2013, in der die Schulleitungen Dienstvorgesetzte mit neuen Funktionen wurden (siehe BASS 10-32 Nr.44). Damit sind die Schulleitungen Leiter einer Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Sie übernehmen also Funktionen, die bisher die Schulaufsichtsbeamten und Bezirksregierungen für die Schulen hatten. So nehmen sie z.B. eigenverantwortlich folgende Aufgaben wahr:
- Auswahl für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe,
- Entlassung auf eigenen Antrag,
- Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen,
- Anordnung und Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit,
- Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub.
War hierfür bisher immer die Einbeziehung des Personalrates erforderlich, fällt dies nun den Lehrerräten zu. Der Begriff "Mehrarbeit" deckt hierbei übrigens *nicht* direkt die Übernahme weiterer Tätigkeiten ab.
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Ach - ist eigentlich auch egal!
Mein Rat ist in diesem Fall dennoch, sich eher an den Personalrat als an den Lehrerrat zu wenden.
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Was genau ist denn der Lehrerrat? Ich hatte das bislang immer als NRW-Synonym für den PR verstanden gehabt, aber offenbar sind das Zweierlei.
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Der Lehrerrat ist in NRW der örtliche Personalrat.
Drüber ist der Bezirks- oder Landespersonalrat. -
Außerdem noch wichtig: Der Lehrerrat "vor Ort" gehört dem Kollegium an, womit die SL als Dienstvorgesetzte gilt. Der (Beziks-)Personalrat regelt seine Aufgaben unabhängig und selbstständig, ohne dabei Weisungen oder der Rechtsaufsicht der Dienststellenleitung zu unterliegen. Die Personalratsmitglieder werden für die Personalratsarbeit vom Dienst freigestellt, insbesondere von der Unterrichtsverpflichtung. Jedes Personalratsmitglied erhält eine umfassende Fortbildung - für die Aufgaben des Lehrerrates gibt es keine Fortbildung.
In dienstrechtlichen Angelegenheiten ist daher der Personalrat die bessere Anlaufstelle.
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Der Lehrerrat kann aber durchaus bei der schnellen Kontaktaufnahme zum Personalrat hilfreich sein. Voraussetzung ist da immer ein gutes Vertrauensverhältnis, egal ob zu den Mitglieder*innen des Lehrerrats oder des Personalrats. Und die Mitglieder des Lehrrerrats kennt man wenigstens persönlich (hoffe ich mal).
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Dann müsste der Lehrrat ja über jede Krankmeldung aller Kolleginnen und Kollegen informiert werden und in jede Personalakte Einsicht haben!
Einfach mal weiterlesen:
§ 69 Schulgesetz
(4) Für die Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Absatz 3 gelten §§ 62 bis 77 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
Da sind die Kompetenzen dann wieder arg zusammengestaucht.
Nein, so arg zusammengestaucht sind sie gar nicht. §62/§64/§65 sorgen schon allein dafür, dass eine Information und Anhörung des Lehrerrates in vielen Fällen nötig ist.
Siehe z.B. LPVG §62
"Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle
Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden,
insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse
oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft,
ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung,
ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder
Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität
unterbleibt."Zu den Personalakten sagt §65 einiges, und ja Krankmeldungen und die daraus ggfs. resultierende Mehrarbeit sind selbstverständlich Informationen, die dem Lehrerrat zugänglich gemacht werden sollten.
Eine Information und die Anhörung sind selbstverständlich keine Mitbestimmung, aber das ist dir ja genau wie mir klar.
Mir ist auch klar, das in den seltensten Fällen der Lehrerrat wirklich alle Informationen erhält oder erwartet alles zu erhalten. Wenn es jedoch Probleme zwischen Schulleitung und Kollegen gibt, sollte der Lehrerrat einer der ersten Ansprechstellen sein.
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Jedes Personalratsmitglied erhält eine umfassende Fortbildung - für die Aufgaben des Lehrerrates gibt es keine Fortbildung.
In dienstrechtlichen Angelegenheiten ist daher der Personalrat die bessere Anlaufstelle.
Sowohl der Verband als auch die Gewerkschaft bietet regelmässig Fortbildungen für Leherräte an. Basisschulungen und Vertiefungsschulungen sollte deshalb jedes Lehrerratsmitglied irgendwann mal besucht habe.
Konflikte vor Ort kann man mit Hilfe des Lehrerrates erst mal lokal angehen, gibt es dann keine Lösung wird dir der Lehrerrat in der Regel auch raten beim Personalrat vorstellig zu werden.
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LPVG §62 ist ja nun sehr allgemein, Mehrarbeit hatte ich auch genannt.
Mir ist auch klar, das in den seltensten Fällen der Lehrerrat wirklich alle Informationen erhält oder erwartet alles zu erhalten. Wenn es jedoch Probleme zwischen Schulleitung und Kollegen gibt, sollte der Lehrerrat einer der ersten Ansprechstellen sein.
Ja, ich denke, darauf können wir uns einigen!
Wie pepe ja auch geschrieben hat: Die Mitglieder des Lehrerrats kennt man wenigstens persönlich.
Wenn das nicht zum Erfolg führt, ist ja immer noch der Personalrat da.
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Danke für eure Hilfestellungen.
Ich habe tatsächlich deshalb die BezReg. angemailt und die Antwort erhalten, dass kein Entlastungskontingent für WBK vorgesehen ist und meine Arbeit angesichts der Anzahl der SuS doch überschaubar sei.
Beförderungsstellen sind bei uns rar gesät und bei der letzten wurde eine Kollegin bevorzugt. Ich bin also A12, habe keine Entlastung und nach Ansicht der Bez.Reg. soll ich mich mal nicht so anstellen.
Was ist WBK? Wenn du Stubo bist und KAoA an deiner Schule umsetzt, stehen sie dir zu (siehe meinen Link). Bei uns sind das ca. 7 Stunden pro Woche und da ist die Arbeit für das LZP noch nicht drin. Hast du dich an die Berufliche Koordinierungsstelle deiner BezReg gewandt?
Und gibt es bei euch gar keine Arbeitskreise? Bei uns gibt es einen AK für Stubos der Sek1 im gesamten Kreis und einen für alle Stubos. Dort werden unter anderem auch solche Dinge erklärt.
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Sorry, aber da muss ich widersprechen: Die Vorstellung von der allmächtigen Weisungsbefugnis ist ein weitverbreiteter Irrglaube. Welche Tätigkeiten sollen das denn sein? Übernahme einer Klassenleitung? Ja, das ist drin. Die Studien- und Berufsorientierung ganz sicher nicht...
Es geht nicht um allmächtige Weisungsbefugnis, wie du meinem Beitrag hättest entnehmen können. In gewissen Grenzen können Vorgesetzte sehr wohl amtsangemessene dienstliche Anweisungen aussprechen. Deine Behauptung, für Lehrkräfte im Eingangsamt beschränke sich die Arbeitszeit auf die unterrichtliche Tätigkeit, ist mit Blick auf die von dir zitierte ADO nachweislich falsch.
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