A14-Zulagenstelle vs A14-Planstelle vom Land

  • Liebes Team,


    bei mir bahnt sich folgende Situation an.


    Eine Schule möchte mich umbedingt haben. Es handelt sich um eine Privatschule, kirchlicher Träger, staatlich anerkannt. Landesbeamte arbeiten dort unter FORTZAHLUNG der Bezüge vom Land weiter. Ich selbst arbeite momentan als Studienrat (A13) an einem staatlichen Gymnasium, Träger ist die Stadt. Bundesland Niedersachsen. Schulform Gymnasium.


    Mein Beurlaubungsantrag, sozusagen auf A13 dort hinzuwechseln, wurde abgelehnt; deswegen schreibt die neue Schule im Schulverwaltungsblatt nun eine sogenannten A14-Zulagenstelle aus.


    Dort steht dann drin, dass die Differenz zum statusrechtlichen Amt des Landesbeamten vom privaten Träger gezahlt wird, bis eine offizielle Planstelle vom Land (A14) zur Verfügung gestellt wird.


    Kennt sich jemand mit der Praxis aus? Ist es denn so, dass diese Schulen auch A14-Landessstellen für die Landesbeamten, die dort arbeiten, bekommen?


    Mein Ziel ist es, in 5 Jahren in die Schulleitung zu gehen, und somit ist eine "offizielle" Landesstelle A14 für mich absolut wichtig.


    Viele Grüße


    Martin

  • Mein Ziel ist es, in 5 Jahren in die Schulleitung zu gehen, und somit ist eine "offizielle" Landesstelle A14 für mich absolut wichtig.

    Dafür brauchst du vorher nicht zwingend eine Planstelle nach A14 innehaben. Zwar spielt das Statusamt bei der Auswahlentscheidung durchaus eine Rollen, m.E. sind aber einschlägige Erfahrungen im anvisierten Bereich und teils auch Kontakte wichtiger. Leitungserfahrungen aus einer mit A14 gleichgestellten Stelle dürften bei der Beurteilung mit berücksichtigt werden, selbst wenn man sich ggf. aus A13 heraus bewerben müsste.


    Ob Ersatzschulen tatsächlich Planstellen A14 zugewiesen bekommen, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich habe in den vergangenen Jahren jedenfalls keine entsprechende Stellenausschreibung im Schulverwaltungsblatt gesehen.


    Etwas aufpassen musst du bei dem Konstrukt ggf. an anderer Stelle: Soweit mir bislang bekannt ist, kann der Wechsel in den Privatschuldienst auf zwei Arten erfolgen. Entweder als vorläufiger Wechsel durch Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis für bis zu fünf Jahre (§152 NSchG, wurde bei dir gerade abgelehnt) oder durch Übernahme einer ausgeschriebenen (dauerhaften) Stelle, die dann ggf. die Beendigung des Landesbeamtenverhältnisses erfordern würde.

  • MOIN moin,

    danke für die Antwort.


    Wo kann man denn sowas erfahren? Mein zukünftiger SL sagt, dass es sowas gibt. Aber man findet irgendwie keine Informationen.


    Nein, also in der Ausschreibung wird drinstehen, dass sich Landesbeamte beurlauben lassen können.

    Klar, dass wurde bei mir momentan A13 auf A13 abgelehnt. Aber wenn es eine ausgeschriebene A14-Stelle (höherwertige Funktion) ist, und ich das Bewerbungsverfahren dann "gewinne", muss ich ja dementsprechend beurlaubt werden. Korrekt? Habe gehört, dass bei einem Aufstieg niemand was dagegen sagen kann.

  • Gerade noch einmal geschaut: es gibt A14/E14 Ausschreibungen für Schulen in freier Trägerschaft. Ich nehme daher an, dass diese ähnlich wie öffentliche Schulen über einen Schlüssel Stellen zugewiesen bekommen, die i.d.R. dann wieder frei werden, wenn jemand in entsprechender Position in den Ruhestand geht oder die Schule wechselt. Im Ausschreibungstext ist oft ein Ansprechpartner angegeben für nähere Informationen.

  • Moin,


    folgende Neugikeiten:


    Die Schule wird eine A14 Zulagenstelle offiziell im SVBl ausschreiben (höherwertige Funktion).


    Wenn ich mich darauf als Landesbeamter bewerbe und das Verfahren gewinne, kann dann meiner Beurlaubung trotzdem widersprochen werden?

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