Die Verwendung medizinischer Masken ist mittlerweile in Klassenräumen vorgeschrieben. Für Lehrkräfte würden FFP2 Masken in erheblichem Umfang beschafft. Ich gehe daher davon aus, dass es auch Absicht ist, dass diese durchgehend getragen werden. Dies ist auch gut so,da dies der einzige verbleibende wirksame Schutz gegen die Aerosole ist. Sowohl die Erkenntnis der physikalischen Gesellschaft, dass Querlüften nur bedingt hilft und die neuen Mutationsvarianten das Risiko nochmal erhöhen unterstreichen die Notwendigkeit des Schutzes. Aber hierbei geht man wieder Mal halbherzig vor. Als Arbeitsschützer hätte ich erwartet, dass man in diesem Zusammenhang dann aber auch die Schulleitungen darauf hinweist, dass beim durchgängigen Tragen von FFP2 Masken auch die Vorgaben der Unfallverhütungsvorschriften zum Einsatz dieses Atemschutzes einzuhalten sind.
DGUV 112-190
Diese besagen, dass nach 75 Minuten (kann bei leichter Arbeit auch auf 90 gedehnt werden) eine maskenfreie Zeit von 30 Minuten außerhalb des Gefährdungsbereiches einzuplanen ist. Schwerer wiegt, dass nach zwei Einatztagen ein maskenfreier Einsatztag eingeplant werden muss. Diese Forderungen sind hart, jedoch in den Arbeitsschutzvorschriften festgeschrieben. Das Ganze nicht ohne Grund. Durch den erhöhten Atemwiderstand entsteht eine erhöhte Belastung die auszugleichen ist. Insbesondere Kolleg*innen die eh schon an Atemwegserkrankungen (Asthma, COPD...) leiden oder mir Herz- Kreislauferkrankungen zu tun haben, leiden hier besonders. Gerade deswegen sollten alle ein Interesse an der Einhaltung dieser Vorschriften haben, da dies die Kolleg*innen sind, die sich auch vom Präsenzunterricht befreien lassen könnten. Viele tun dies nicht und hier ist dann nochmal eine besondere Fürsorgepflicht gegeben. Die oberste Führungsetage macht es im Moment geschickt, ist doch die Umsetzung des Arbeits und Gesundheitsschutzes gem. Schulgesetz Aufgabe der Schulleitungen. Diese müssen selbständig ihre Gefährdungsbeurteilungen erstellen und die erforderlichen Maßnahmen umsetzen. Daher sind auch die Personalräte aussen vor. Bei allgemeinen Anfragen wird auf die SL verwiesen. Übrigens unterliegen die Massnahmen der Mitbestimmung. Damit ist der Lehrerrat zuständig. Im Zweifel können diese das in die Sufe geben (Initiativantrag). Dann liegt
es beim nächsthöheren Personalrat. Ein betroffener Kollge kann sich zudem beim Arbeitsschutz Dezernat der Bezirksregierungen beschweren (falls keine Einigung auf Schulebene möglich), Angestellte KuKs auch an die zuständige BG.