Obwohl ich ein großer Fan davon bin, die Schülerinnen und Schüler eigenverantwortlich agieren zu lassen (und vorher darauf vorzubereiten) und dann aber auch die Konsequenzen tragen zu lassen, kann ich mir schwer vorstellen, dass Schulen hinzunehmen haben, wenn strafrechtlich relevante Inhalte auf dem Schulgelände verbreitet werden. Nur ist das z.B. in NRW oder NDS - anders als z.B. in Bayern - nicht bereits explizit im Schulgesetz verankert. Ein (späteres) Verkaufsverbot in der Schule nach Bekanntwerden widerspricht m.E. auch nicht dem Zensurverbot, sondern entspricht eher einem Abwehrrecht.
Fraglich ist übrigens auch, ob "Abizeitungen" überhaupt als Schülerzeitungen im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Zum Einen sind die Herausgeber zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unter Umständen nicht mehr Teil der Schülerschaft und zum Anderen ist auch nicht die Schülerschaft an sich die Zielgruppe dieses Erzeugnisses. Schülerzeitungen sind i.d.R. periodisch erscheinende Publikationen, die sich an die (gesamte) Schülerschaft einer oder mehrerer Schulen richten. "Abizeitungen" hingegen richten sich eher nach innen an den publizierenden Jahrgang und das Kollegium.