Schüler bedroht Lehrer verbal - Konsequenzen?

  • Hallo zusammen,


    ich bleibe bei der Schilderung auf einer objektiven Ebene und natürlich ist es rein fiktiv.

    Nehmen wir an Schüler A ist mit seinen Noten nicht zufrieden und kommt auch mit der Klasse nicht klar. Dazu ist er immer unkonzentriert, denkt aber er mache keinen Fehler, obwohl auch die Klasse sein Verhalten nicht gut heißt. Klassenlehrer führt Beratungsgespräch und macht A auf sein Verhalten aufmerksam. A sieht kein Schuld bei sich. Nach Gespräch bekommen einige LuL Mails von A, in denen er verbal bedroht. Nicht beschimpft, sondern bedroht. (Ich würde hier gerne nicht auf diese Drohung eingehen, da ja jeder mitlesen könnte).


    Wie ist hier nun der weitere Vorgang und mögliche Konsequenzen für A aber auch die LuL?

    Danke

  • Meiner Meinung nach ist bei Straftaten, die gegenüber Lehrkräften verübt werden, das Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Schüler im Anschluss derart zerrüttet, dass eine Fortsetzung der Laufbahn des Schülers an dieser Schule nicht mehr möglich ist. Kurz und gut: Hier müsste und darf bereits mit harten Ordnungsmaßnahmen reagiert werden. Wahrscheinlich wird es dagegen Bedenkenträger geben, unterhalb von einer Versetzung in eine andere Klasse und damit zu anderen Lehrkräften geht m.E. aber nichts.

  • Meiner Meinung nach ist bei Straftaten, die gegenüber Lehrkräften verübt werden, das Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Schüler im Anschluss derart zerrüttet, dass eine Fortsetzung der Laufbahn des Schülers an dieser Schule nicht mehr möglich ist. Kurz und gut: Hier müsste und darf bereits mit harten Ordnungsmaßnahmen reagiert werden. Wahrscheinlich wird es dagegen Bedenkenträger geben, unterhalb von einer Versetzung in eine andere Klasse und damit zu anderen Lehrkräften geht m.E. aber nichts.

    Bei uns in einem deutlich geringer schweren Fall: bei (seht ehrlich wirkendem) reumütigem Schüler nach einmaliger, heftiger Drohung:1 Tag Schulausschluss, Tadel in den Betrieb und eine vom Schüler vorgeschlagene "Wiedergutmachungsmaßnahme"


    Also ja, bei mehreren Drohungen ohne Einsicht würde ich Sephs Ausführungen auch zustimmen.

  • ... Nach Gespräch bekommen einige LuL Mails von A, in denen er verbal bedroht. Nicht beschimpft, sondern bedroht.

    Ich weiß zwar nicht, was As Unkonzentriertheit oder Beliebtheit in der Klasse damit zu tun haben, aber der Umgang damit hängt m.M.n. vom Alter des Schülers ab. Bei einem Viertklässler würde ich das Jugendamt informieren und dringende Eltern-Kind-Gesprächsrunden einberufen. Bei einem 16-Jährigen natürlich die Polizei informieren. Dass man die SL einschaltet, ist hoffentlich selbstverständlich.

    • Offizieller Beitrag

    natürlich ist es rein fiktiv.

    :lach2:


    Und warum sollten wir uns rein real dafür die Mühe machen zu antworten?


    Ganz ehrlich: das hatten wir schon oft so. Und es ist immer ganz rührend zu lesen, wie der Poster sich bemüht, möglichst neutral zu formulieren.

    Erspar dir besser die Mühe und schreibe offen. Wir versuchen hier, offen miteinander umzugehen. Da komme ich mir bei einer solchen Aussage wie oben schon veräppelt vor.

    In eienm Jura Forum könnte ich mir diese Form der "rein fiktiven Anfrage" durchaus vorstellen, aber hier finde ich es einfach nur albern und wenig erwachsen.:fluester:

  • ist eine Disziplinarmaßnahme aber dringend angezeigt!

    Ja, aber da ist man auf die Schulleiterin und die Kolleginnen im enstprechenden Gremium angewiesen. Die Chance, dass sich eine Staatsanwältin in pseudo-pädagogischem Gequatsche verliert, schätze ich geringer ein.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

  • Ja, aber da ist man auf die Schulleiterin und die Kolleginnen im enstprechenden Gremium angewiesen. Die Chance, dass sich ein Staatsanwalt in pseudo-pädagogischem Gequatsche verliert, schätze ich geringer ein.

    Ich habe vor kurzem so einen Fall gehabt. Wenn man sich rein auf die Strafermittlungen verlässt, dann kann es passieren, dass eine Konsequenz erst 1-2 Jahre nach dem Vorfall überhaupt eintritt oder das Verfahren schlicht eingestellt wird, was gerade bei nicht Vorbestraften die Regel ist. Bei ehrverletzenden Straftaten wird zudem ohnehin regelmäßig auf den Privatklageweg verwiesen, die Staatsanwaltschaft wird hier kein öffentliches Interesse sehen.


    Bis irgendetwas auf diesem Weg herauskommt ist der/die betreffende Schüler/in möglicherweise nicht einmal mehr an der Schule und die Lehrkraft trägt ein nicht unerhebliches Kostenrisiko. Wo ist denn da die Signalwirkung auch an Mitschüler, so etwas nicht auch zu tun? Eine relativ harte Disziplinarmaßnahme lässt sich sehr schnell um- und durchsetzen und macht allen Beteiligten klar, was da schief lief.


    PS: Auch beim Einschalten der Ermittlungsbehörden ist man auf die SL angewiesen.

  • Inwiefern?

    Ich zitiere jetzt einfach erst einmal für Niedersachsen, vermute aber, dass das in anderen Bundesländern nicht grundsätzlich anders geregelt ist:


    "Die Schulleitung hat unverzüglich die Polizei zu informieren, sobald sie Kenntnis davon erhält, dass eine der folgenden oder vergleichbare Straftaten an ihrer Schule oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schule gegen oder durch ihre Schülerinnen und Schüler begangen worden ist oder eine solche Straftat bevorsteht: (.....) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sofort die Schulleitung zu unterrichten, sobald sie Kenntnis von solchen oder vergleichbaren Straftaten erhalten." (Satz 3 Rd.Erl. des MK "Zusammenarbeit zwischen Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft)

  • Ja, fein, muss ich die Schulleitung also unterrichten. Trotzdem bin ich nicht auf die Schulleitung diesbezüglich "angewiesen". Den Strafantrag kann ich zeitgleich stellen bzw. die Anzeige erstatten. Nein, wegen einer Beleidigung (bzw. deren Versuch, bei dem es wohl immer bleiben wird) gebe ich mir den Aufwand nicht. Im vorliegenden Fall, geht es aber um (womöglich massive) Drohungen.


    Ich muss nicht mehr machen, als die E-Mail an die Staatsanwaltschaft weiter zu leiten. Was gibt es da noch zu zögern?

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

  • Nein, das Hinzuziehen der Ermittlungsbehörden geschieht über die Schulleitung, wie aus dem zitierten Erlass unmittelbar hervorgeht. Wenn die SL das nicht tut, kann man dann selbst geeignete Maßnahmen treffen. Man ist in diesem Zusammenhang nicht als Privatperson tätig und lässt das dementsprechend auch nicht als Privatperson ablaufen. Das selbständige Weiterleiten an die Staatsanwaltschaft ohne hinzuziehen der SL kann einen (zwar milden) Pflichtverstoß darstellen.


    Im Übrigen ist deine Argumentation auch nicht schlüssig. Genauso wenig ist man auf das Wohlwollen der SL bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen angewiesen. Zwar leitet sie die entsprechende Konferenz, kann aber das Kollegium dabei nicht einfach überstimmen.


    In beiden Szenarien ist die SL zwar einzubinden, man ist ihr aber nicht ausgeliefert! Insofern sind ohnehin beide Wege zu beschreiten.

  • Das selbständige Weiterleiten an die Staatsanwaltschaft ohne hinzuziehen der SL kann einen (zwar milden) Pflichtverstoß darstellen.

    Sehe ich nicht so. Da lohnt sich aber auch die Diskussion nicht. Wenn es notwendog sein sollte, die Schulleitung in Kenntnis zu setzen, tut man das. Halte ich sogar für sinnvoll. Eine Beschränkung meiner rechte als Geschädigte vermag ich daraus nicht abzuleiten.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

  • Man sollte hier fein unterscheiden, ob es eine tatsächliche Bedrohung nach §241 ist:

    https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__241.html


    Da wird explizit von der Androhung eines Verbrechens gesprochen, das muss unterschieden werden von einem Vergehen. So ist die "einfache Körperverletzung" kein Verbrechen! Die Androhung einer Ohrfeige ist daher keine Bedrohung im juristischen Sinne.


    Dazu kommt, dass entgegen der hier vermuteten Aussage, dass sich Staatsanwaltschaften nicht im "pseudo-pädagogischen Gequatsche verlieren", diese sehr wohl auch versuchen, Jugendliche zu korrigieren und nicht alttestamentarisch zu züchtigen. Sonst werden sie nämlich beim Gericht auch ziemlichen Schiffbruch erleiden, gerade das Jugendstrafrecht sieht da die Pflicht pädagogischer Maßnahmen. Weswegen die Jugendschöffen ja auch Erfahrung im Bereich Jugendarbeit haben sollen.


    Und zu den eventuellen Folgen (nach https://www.anwalt.org/bedrohung/):

    Tathandlung Strafe Gericht, Jahr, Az.
    Jugendlicher gegenüber seiner Erzieherin im Rahmen eines Wutausbruchs: „Ich schlag' dich tot!“ Freispruch AG Rudolstadt, 2012, 355 Js 15271/12 – 1 Ds
  • Wir sind ja keine Juristen. Ich würde eine Bedrohung nicht analysieren, ob sie im juristischen Sinne möglicherweise wie interpretiert wird und was eventuell das Jugendgericht anschließend urteilen könnte.

    Ich finde es vor allem wichtig, sich Hilfe zu suchen und das Problem an die richtigen Stellen weiterzugeben, um nicht alleine dazustehen und ganz klare Signale zu senden.

  • Wir sind ja keine Juristen. Ich würde eine Bedrohung nicht analysieren, ob sie im juristischen Sinne möglicherweise wie interpretiert wird und was eventuell das Jugendgericht anschließend urteilen könnte.

    Ich finde es vor allem wichtig, sich Hilfe zu suchen und das Problem an die richtigen Stellen weiterzugeben, um nicht alleine dazustehen und ganz klare Signale zu senden.

    Es geht mir auch nicht um "Juristensein". Es geht mir dadrum, dass man sich nicht zuviel von einer rein juristisch orientierten Anzeige versprechen sollte, weil das was wir "Bedrohung" nennen, die Staatsanwaltschaft vielleicht gar nicht interessiert. Deswegen sollte man immer schulische Maßnahmen in Betracht ziehen.

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