Das entstammt einem Schreiben des KM
Da lese ich jetzt nichts, dass die Lehrerin im Bild sein muss. Die Rechtsauffassung des KM muss nicht immer die der Gerichte sein.
Bei der hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit lohnt es sich vielleicht mal nachzufragen, was sie genau dazu sagt, was da konkret "abgestimmt" wurde, welche Bedingen sie an eine Viedeokonferenz knüpft.
Ihre nordrhein-westfälische Amtskollegin ist da etwas vorsichtiger. Ich muss mal sehen, ob ich die Stelle nochmal finde.
Es ist im Übrigen nicht so, dass das zeigen des Gesichts keinen Einfluss auf die Atmospäre im Unterricht hat. Die dann etwas persönlichere Ansprache (auch wenn 's gar nicht persönlich ist), kann durchaus auch Einfluss auf die Lernwirksamkeit haben. Ich schätze diesen aber nicht so hoch ein, dass er die Persönlichkeitsrecht der Lehrerinnen aushebeln könnte.