Weiß jemand, ob ein Schulleiter sein Kollegium trotz Inzidenz Ü200 zu FBs vor Ort verdonnern kann?
Ich stelle mir das sehr...ungemütlich vor und denke, man sollte so wenig Kontakt wie möglich haben.
Weiß jemand, ob ein Schulleiter sein Kollegium trotz Inzidenz Ü200 zu FBs vor Ort verdonnern kann?
Ich stelle mir das sehr...ungemütlich vor und denke, man sollte so wenig Kontakt wie möglich haben.
Bundesland und Schulform wären hilfreich.
Ich würde momentan erst mal abwarten, was die Länderchefs bzgl der Schulöffnungen beschließen.
Bei uns in BW gäbe es Stand heute keine Grundlage, sich gegen eine solche Anordnung zu widersetzen. Auf welche Verordnung/welches Gesetz würdest du dich berufen? "Ungemütlich" und "sollte" sind diesbezüglich keine brauchbaren Argumente.
Ob es klug von einem Schulleiter ist, in der derzeitigen Situation gegen die Stimmung im Kollegium eine Fortbildung durchzusetzen, die evtl. später nachgeholt werden könnte steht auf einem anderen Blatt.
Weiß jemand, ob ein Schulleiter sein Kollegium trotz Inzidenz Ü200 zu FBs vor Ort verdonnern kann?
Ich stelle mir das sehr...ungemütlich vor und denke, man sollte so wenig Kontakt wie möglich haben.
Wir hatten ja das Problem nach den Herbstferien in Berlin-Mitte und der Studientag fand statt, alle zusammen in einer Turnhalle, eigentlich lebensmüde, aber wir hatten zu dem Zeitpunkt noch Glück.
Weder Personalrat noch GEW hatten eine Idee dagegen.
präsentische Fortbildung während des Lockdowns?
In meinen Augen ein Widerspruch in sich
Wir haben keinen Lockdown, auch wenn sich der Begriff medial so schön kommunizieren lässt.
In der Industrie wird normal gearbeitet, ebenso wie überall da im Dienstleistungsbereich, wo es keinen Kundenkontakt gibt.
Es gibt lediglich den "dringenden Appel" den Leuten Homeoffice zu ermöglichen und auch da gibt es Arbeitgeber, die das sehr unterschiedlich umsetzen - viele machen es, die "gibt's bei uns nicht"-Fraktion gibt es aber auch.
Will sagen: rechtlich hat man hier vermutlich keine Handhabe. Ob man mit Vernunft weiter kommt, hängt von der Schulleitung ab, aber wenn sie jetzt noch darauf besteht, vermutlich nicht.
Es bleiben die beiden Optionen sich krank zu melden oder sich demonstrativ mit ffp2-Maske und Poolnudel neben das geöffnete Fenster zu setzten.
In BaWü finden bis Mitte März wohl keinerlei Fortbildungen in Präsenz statt. Ist das eine schulinterne Fortbildung bei euch? Kommen da externe Kollegen. Falls es schulintern ist und nur eigene Kollegen dabei sind, hätte ich jetzt keine Skrupel da hin zu gehen, wenn die Hygienemaßnahmen eingehalten werden können.
Auf welche Verordnung/welches Gesetz würdest du dich berufen?
Auf die Fürsorgepflicht der Dienstherrin/Arbeitgeberin.
Ich remonstrierte eine solche Weisung.
In BaWü finden bis Mitte März wohl keinerlei Fortbildungen in Präsenz statt. Ist das eine schulinterne Fortbildung bei euch? Kommen da externe Kollegen. Falls es schulintern ist und nur eigene Kollegen dabei sind, hätte ich jetzt keine Skrupel da hin zu gehen, wenn die Hygienemaßnahmen eingehalten werden können.
Ich auch nicht, sehe es genauso wie du.
Weiß jemand, ob ein Schulleiter sein Kollegium trotz Inzidenz Ü200 zu FBs vor Ort verdonnern kann?
Ich stelle mir das sehr...ungemütlich vor und denke, man sollte so wenig Kontakt wie möglich haben.
Das kommt darauf an, in welcher konkreten Form diese FoBi angesetzt ist und ob ggf. FoBis durch die Bezirksregierungen grundsätzlich untersagt wurden.
Wir hatten Fortbildungen in der Schule mit dem gesamten Kollegium. Das war in Ordnung. Hatten insgesamt 2 Stunden Programm im großen Plenum und danach zwei Gruppen in denen wir arbeiten sollten. Mein Kollege und ich haben dann zu zweit was anderes gemacht (relevanter für unseren Unterricht). Aber allen in allem hat das gut funktioniert
Weiß jemand, ob ein Schulleiter sein Kollegium trotz Inzidenz Ü200 zu FBs vor Ort verdonnern kann?
Ich stelle mir das sehr...ungemütlich vor und denke, man sollte so wenig Kontakt wie möglich haben.
In NRW würde doch die aktuelle Coronaschutzverordnung§ 13 Veranstaltungen und Versammlungen das verbieten. Die Klarstellung, die vom Ministerium im Herbst letzten Jahres kam, wurde in einem andere Thread schon mal erwähnt.
In NRW würde doch die aktuelle Coronaschutzverordnung§ 13 Veranstaltungen und Versammlungen das verbieten.
Vorher heißt es aber in der Coronaschutzverordnung in § 1: "(7) Die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung insbesondere für den Betriebvon Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen bleiben unberührt." D. h. eine Lehrerfortbildung fällt nicht unter die in § 13 genannten Veranstaltungen und Versammlungen. (Dass sie insbesondere in einer großen Gruppe derzeit nicht sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.)
Außerdem wurde bei uns immer damit argumentiert, dass dies nicht für berufliche Versammlungen gilt, die waren unbeschränkt zulässig, wenn notwendig.
Vorher heißt es aber in der Coronaschutzverordnung in § 1: "(7) Die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung insbesondere für den Betriebvon Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen bleiben unberührt." D. h. eine Lehrerfortbildung fällt nicht unter die in § 13 genannten Veranstaltungen und Versammlungen. (Dass sie insbesondere in einer großen Gruppe derzeit nicht sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.)
Die Coronabetreuungsverordnung macht dazu aber gar keine Aussagen, d.h. ihre Regelungen werden sowieso eingehalten. Deshalb greift doch wieder Die Coronaschutzverordnung.
Außerdem wurde bei uns immer damit argumentiert, dass dies nicht für berufliche Versammlungen gilt, die waren unbeschränkt zulässig, wenn notwendig.
Die Ausssage ist auch so nicht richtig, hier in NRW war die Höchstgrenze vor einiger Zeit auf 20 Personen festgelegt, wurde auch so in einem anderen Beitrag verlinkt.
Die Coronabetreuungsverordnung macht dazu aber gar keine Aussagen, d.h. ihre Regelungen werden sowieso eingehalten. Deshalb greift doch wieder Die Coronaschutzverordnung.
Das ist so nicht richtig. Laut Paragraph 1 der Betreuungsverordnung ist die schulische Nutzung von Schulgebäuden erlaubt. Zur schulischen Nutzung, das wird weiter unten genannt, zählt die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften. Eine Personenobergrenze ist nicht gesetzt.
Die Ausssage ist auch so nicht richtig, hier in NRW war die Höchstgrenze vor einiger Zeit auf 20 Personen festgelegt, wurde auch so in einem anderen Beitrag verlinkt.
Diese Zahl galt in vielen Bundesländern nie für berufliche Versammlungen
Diese Zahl galt in vielen Bundesländern nie für berufliche Versammlungen
Doch in NRW schon
https://www.gsamstrueckerberg.…_11_03_CoronaSchutzVO.pdf
Das sind die Erläuterungen zu Veranstaltungen und Konferenzen in Schulen zu Coronazeiten und die aktuelle Coronaschutzverordnung
https://www.land.nrw/sites/def…1.12.2020_lesefassung.pdf
legt in §13(2) 3.a und 3.b die Höchstgrenze auf 20 Personen fest bzw. auf mehr nach Zulassung durch die Zuständige Behörde und das ist nicht die Schulleitung.
Ich gehe zur Zeit davon aus, dass die Aussagen der Rundverfügung auf die neueste Coronaschutzverordnung übertragen lassen.
Doch in NRW schon
Deswegen schrieb Susannea ja "in vielen Bundesländern", d. h. in vielen anderen Bundesländern (NRW ausgenommen).
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