Betrugsversuch

  • Hallo zusammen!


    Folgendes Problem: Durch die letzte Verordnung in NRW sind die Klassen 8-10 im Distanzunterricht bis Weihnachten zu unterrichten, lediglich für Klassenarbeiten können diese in die Schule kommen. Ich war zu nett und habe den Fehler gemacht, eine Klasse für eine Mathearbeit in zwei gegenüberliegende Räume in einem Pavillon aufgrund des größeren Abstandes aufzuteilen. Vom kleinen Flur aus konnte ich eigentlich trotzdem alle im Blick haben. Jetzt habe ich festgestellt, dass 2 Schülerinnen, die sonst 5 stehen, eine fast identische Arbeit geschrieben haben. Dass sie betrogen haben ist sehr offensichtlich, denn die kleinen untypischen Fehler sind tatsächlich gleich, an den selben Stellen fehlen Rechenschritte, die wir sonst gemacht haben und trotzdem haben sie am Ende die richtige Lösung. Usw. Das Problem: beide saßen in unterschiedlichen Räumen. Und keine Arbeit der anderen Schüler ähnelt ihren Arbeiten. Mein Verdacht: Handy! Entweder haben sie eine App benutzt, in der man die Aufgaben einscannen/eintippen und lösen lassen kann, oder sie haben die Arbeit abfotografiert und von jemandem außerhalb lösen lassen und dann abgeschrieben. Leider habe ich es nicht mitbekommen.

    Die Schulleitung ist informiert und hat meine erdrückenden Beweise gesehen. Er ist auch der Meinung, dass die Schülerinnen betrogen haben. Die Schülerinnen streiten es ab und behaupten, sie hätten zusammen gelernt und besuchen die gleiche Nachhilfe. Selbst eine Mutter stellt sich quer, obwohl eine der Schülerinnen bereits in der Arbeit zuvor erwischt wurde und diese den Versuch zugegeben hat!!!

    Die Schulleitung, die Schülerinnen, Eltern und ich konnten uns also nicht einigen. Es wird wohl zu einer Beschwerde bei der Bezirksregierung kommen, der ich aber ohne Angst entgegensehe, da die Beweise doch recht erdrückend sind, auch wenn ich das erst im Nachhinein festgestellt habe.


    Wie ist das Vorgehen?

    1. Die Eltern verfassen schriftlich die Beschwerde an die Schule?

    2. Wir senden es weiter an die Bezirksregierung samt unserer Stellungnahme?


    Darf ich vorher die Hefte der Schülerinnen austeilen? Oder sollte ich diese erstmal einbehalten, damit die Beweise sozusagen gesichert sind. Abfotografiert habe ich zwar bereits, aber wer weiß... Oder können die Eltern erst eine Beschwerde schreiben, wenn sie das offizielle "Dokument", also das Heft mit der 6 drunter in der Hand halten?


    Ich lerne auf jeden Fall daraus, vor jeder Arbeit die Handys einzusammeln, die Klasse nicht coronabedingt aufzuteilen und wenn, dann zeitlich versetzt oder mit einer zweiten Aufsicht schreiben lassen. Formelsammlungen am besten immer neue austeilen (damit die Schüler nichts zu Hause draufschreiben oder markieren können) und vielleicht sogar keine Klassenarbeitshefte benutzen, sondern leere Blätter von der Schule. Und auf jeden Fall viel mehr durch die Klasse laufen und sehr aufmerksam sein! Die Kinder in dieser Klasse scheinen sehr einfallsreich zu sein.

  • Kurzes mündliches Abfragen zu einem Rechenweg und warten was passiert...


    Blöd gelaufen. Ich hatte heute das gleiche Problem und der Abschreiber hat direkt zugegeben, dass er es war. (Hätte er doch besser nicht von wem mit einer 4- abgeschrieben...)

    Only Robinson Crusoe had everything done by Friday.

  • ...

    Wie ist das Vorgehen?

    1. Die Eltern verfassen schriftlich die Beschwerde an die Schule?

    2. Wir senden es weiter an die Bezirksregierung samt unserer Stellungnahme?

    ...

    Was denn für ein Vorgehen? Warum sollten die Eltern sich beschweren und wenn, wen sollte das jucken? Geht's denn um eine Abschlussprüfung und Zünglein-an-der-Waage-Note?

  • Ich will ja auch wiederholen. Das ist das normale Vorgehen meiner Meinung nach. Aber die Schülerinnen und Eltern verweigern das ja mit der Begründung, dass mein Vorwurf einfach nicht stimmt. Und da man sich ja nicht einig wird, haben sie das Recht, sich bei der Bezirksregierung zu beschweren. Fachaufsichtsbeschwerde nennt sich das. Daher meine Frage, ob jemand sowas schon erlebt hat und was ich da beachten sollte.

  • Es geht um eine normale Klassenarbeit. Daher ist es kein Verwaltungsakt, also wird kein Widerspruch eingelegt, sondern eine formlose Beschwerde gegen die Note. Sie wollen erreichen, dass die Note 2 bzw 3+ aufgeschrieben wird und keine 6,weil es ihrer Meinung nach kein Betrugsversuch war. Sie begründen es wie gesagt mit der gemeinsamen Nachhilfe. Es wäre super einfach, wenn sie neu schreiben würden. Aber verweigern sie ja

  • Du brauchst da erst mal nichts zu beachten.

    Die Beschwerde ergeht ja nicht an dich.

    Erst wenn der zuständige Dezernent von sich hören lässt, wird der ggf. was anfordern, und ihr als Schule reagiert entsprechend.

    #Zesame:!:


    Konzentrieren Sie sich ganz auf den Text, wenden Sie das Ganze auf sich selbst an. (J.A. Bengel)

  • Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Arbeit an die Schülerinnen aushändigen soll mit der Note 6 drunter. Dagegen legen sie ja dann die Beschwerde ein. Oder ob ich das nur mündlich mitteile und die Hefte als Beweis einbehalte für die Bezirksregierung wenn sie das einfordert

  • Wenn ich mich recht erinnere, hatten wir das hier unlängst in einem anderen Zusammenhang:


    Die beiden Arbeiten, eigentlich die kompletten Inhalte der Arbeitshefte rechnen zu den "personenbezogenen Daten" und sind schützenswert.

    Du solltest diese Dokumente in den Händen der SL belassen, keinesfalls irgendwie persönlich kopieren oder abfotografieren. Überlass alles Weitere deiner SL.

    #Zesame:!:


    Konzentrieren Sie sich ganz auf den Text, wenden Sie das Ganze auf sich selbst an. (J.A. Bengel)

  • Ich würde die Arbeiten vermutlich ausgeben und mir vorher davon Kopien anfertigen. Der Beweis des ersten Anscheins spricht hier eine deutliche Sprache und reicht vorerst aus, um vom Betrugsversuch auszugehen. Damit dreht sich auch die Beweislast um und die Schülerinnen hätten darzulegen, wie es zu dieser verblüffenden Übereinstimmung kommen konnte.


    Wenn sich das tatsächlich nur auf das identische Weglassen bestimmter Rechenschritte bezieht, kann eine gemeinsame (nachgewiesene) Nachhilfe und gemeinsames Lernen tatsächlich ursächlich sein. Die Nachhilfe bringt u.U. ja gerade dann etwas, wenn die Nachhilfelehrkraft einen anderen Zugang zu Aufgabenstellungen wählt als den nicht verstandenen im Unterricht. Tauchen dagegen innerhalb der Rechenwege identische "Mikrofehler" auf (wie z.B. Vorzeichenfehler an identischen Stellen usw.), ist gemeinsame Nachhilfe wahrscheinlich nicht ausreichend als Begründung.


    Das alles lässt sich aus der Ferne und ohne Einblick in die Klausuren und im Unterricht thematisierten Lösungswege und vereinbarte Notationen aber nicht beurteilen.


    Ergänzung:


    Die beiden Arbeiten, eigentlich die kompletten Inhalte der Arbeitshefte rechnen zu den "personenbezogenen Daten" und sind schützenswert.

    Du solltest diese Dokumente in den Händen der SL belassen, keinesfalls irgendwie persönlich kopieren oder abfotografieren. Überlass alles Weitere deiner SL.

    Ja, gegenüber Dritten. Hier ist die Kopie in der Rolle als Fachlehrkraft aber dringend anzuraten. Personenbezogene Daten dürfen dann verarbeitet werden, wenn es entsprechende Sachgründe gibt. Die Erfassung der Bewertungsgrundlagen innerhalb des laufenden Schuljahres gehören mit Sicherheit dazu.

  • Die Kopien sollten nur in keinem Fall privat gemacht werden. Als nutzt dazu ausschließlich schulische Geräte und in der Schule. Nicht dass euch da ein Formfehler unterläuft.


    Wie schon an anderer Stelle: Stell dir vor, du wärst Polizei- oder Finanzbeamte/r. Die machen Dienstliches auch nicht mit Privatem.

    #Zesame:!:


    Konzentrieren Sie sich ganz auf den Text, wenden Sie das Ganze auf sich selbst an. (J.A. Bengel)

  • Die Kopien sollten nur in keinem Fall privat gemacht werden. Als nutzt dazu ausschließlich schulische Geräte und in der Schule. Nicht dass euch da ein Formfehler unterläuft. Wie schon an anderer Stelle: Stell dir vor, du wärst Polizei- oder Finanzbeamte/r. Die machen Dienstliches auch nicht mit Privatem.

    Das stimmt so pauschal nicht und ist wirklichkeitsfremd, auch wenn der Tenor richtig ist. Wenn Lehrkräfte (nach vorheriger Genehmigung) auf privaten IT-Systemen Daten verarbeiten, ist das dienstliche Tätigkeit. „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO ist daher auch in diesen Fällen die Schule, vertreten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Sie bleibt für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch dann verantwortlich, wenn Lehrkräfte solche Daten zu Hause verarbeiten. Für die Genehmigung gibt es in Niedersachsen ein entsprechendes Formular (siehe Anhang).

  • Zitat

    Es ist zur Beweissicherung auch nicht zulässig, Klassenarbeiten abzufotografieren oder zu Hause einzuscannen, etwa wenn Schüler immer wieder die zurückgegebene, bewertete Arbeiten manipulierten, um der Lehrkraft Fehler zu unterstellen mit dem Ziel, eine bessere Note zu bekommen. Hier bleibt dann nur die Kopie am Kopierer oder das Einscannen über einen schulischen Dokumentenscanner.


    Quelle: https://datenschutz-schule.inf…aeten-gespeichert-werden/

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  • Danke. Eine so enge Auslegung ist mir bislang tatsächlich unbekannt. Auch wenn ich das für praxisfern halte, muss sich daran natürlich gehalten werden. Dann kopiert man die Arbeit eben am schulischen Kopierer. Das darf man allerdings tatsächlich persönlich und muss nicht in die Händer der SL gelegt werden.

  • Soweit richtig, aber wichtig ist zu beachten:


    Zitat

    Rechtlich verantwortlich für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Verarbeitung der dienstlichen personenbezogenen Daten sind die Schulleitungen. Ihnen obliegt die Überprüfung der im Antrag aufgeführten Maßnahmen zum Schutz der Daten.


    (...)


    Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) schrieb im 23. Datenschutzbericht unter anderem: „Die Schulleitung ist aufgrund der Vielfältigkeit der Risiken bei der Datenverarbeitung heutzutage nicht mehr in der Lage, alle technisch relevanten Sicherheitsaspekte zu überschauen.“ Das wurde im weiteren Verlauf mit der Vielzahl der Gerätetypen, Betriebssysteme, Softwares und deren Wechselwirkung begründet und mit der Forderung abgeschlossen, dass wirksamer Datenschutz nur durch Bereitstellung dienstlicher Endgeräte zu gewährleisten sei.


    Quelle: https://www.gew-nrw.de/meldung…ndgeraeten-in-schule.html

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  • Da sich aber so langsam der Fokus der Ausgangsthematik zu verschieben beginnt, würde ich der Lehrkraft in jedem Fall raten, im gegebenen Fall ohne Anweisung durch die vorgesetzte Dienstbehörde, deren Arm die SL ist, nicht weiter aktiv zu werden.

    Bei der vorgesetzten Dienstbehörde würde ich über die SL schriftlichen, nicht bloß telefonischen Rat einholen.


    Und selbstverständlich jedes eigene Vorgehen im gegebenen Fall mit Datum und Uhrzeit schriftlich zu dokumentieren.

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  • Vielleicht doch noch etwas Interessantes für die hier mitlesenden KuK:


    Zitat

    Die Speicherung personenbezogener Daten auf dem Festspeicher privater mobiler Endgeräte (Smartphones und Tablets) im Sinne der Ziffer 1.1 des Erlasses ist nicht zulässig.

    Quelle: https://datenschutz.nibis.de/r…-fuer-private-it-systeme/


    Selbiges gilt mit Sicherheit nicht nur für Niedersachsen.

    Daraus wird deutlich, dass z.B. eine "fotografische" Kopie einer Klassenarbeit mit einem Smartphone gar nicht erlaubt ist, eben auch nicht auf Antrag erlaubbar; darauf bezog sich mein Hinweis weiter oben.


    Ja, das ist alles sehr schwer mit dem Arbeitsalltag von LuL zu vereinbaren, wird in Zukunft eher noch unvereinbarer. KuK sollten sich auch in dieser Richtung so weit wie möglich in Zurückhaltung üben, damit man/frau nicht unglücklich über etwas stolpert, was doch eigentlich "gut gemeint" war.


    Der pädagogische Alltag wird immer mehr von solchen Klammern gewürgt.

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  • Täuschungsversuche sind im SchulG geregelt, 6 oder Angebot des Nachschreibens. Also schreibt man eine 6 drunter, kopiert die Arbeiten und wartet ab. Sollen sich die Eltern halt beschweren. (So sie denn nicht selbst hier angefragt haben...) Einfach die Arbeit einbehalten geht m.E. nicht, die Kinder bzw. Eltern haben ein Recht darauf, ihre Leistungsrückmeldung zu erfahren. Aber wenn man sowas genau wissen will, fragt man sowieso seine*n Schulleiter*in.

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