Beitrag der DRV zur PKV beihilfeschädlich?

  • Kann jemand von euch etwas zu Folgendem hypothetischen Fall sagen?

    Mylady, schon seit vielen Jahren als Ehefrau beihilfeberechtigt und in der PKV, wird Rentnerin. Als solche kann sie auf Antrag einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu ihrem PKV-Beitrag erhalten.

    Kann nun dieser Zuschuss beihilfeschädlich sein?
    Wie kann man hier "optimierend" wirken?

    Danke für Tipps!

    #Zesame:!:


    Konzentrieren Sie sich ganz auf den Text, wenden Sie das Ganze auf sich selbst an. (J.A. Bengel)

  • Aus den NRW-Beihilferichtlinien:


    "Berücksichtigungsfähige Personen

    Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind berücksichtigungsfähig, wenn die Einkünfte im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 Euro nicht übersteigen. Zu diesen Einkünften zählt der der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG). Die Regelung, wonach zusätzlich die Differenz zwischen dem Besteuerungsanteil und dem Bruttorentenbetrag hinzuzurechnen war, ist entfallen. Entscheidend ist ausschließlich der Gesamtbetrag der Einkünfte."


    Der Zuschuss der DRV zur PKV ist dabei unerheblich; wichtig ist die 18.000€-Grenze.


    Alles klar?

  • Dank für die Rückmeldung!

    Mir geht's speziell um den Zuschuss der Rentenversicherung zur PKV von Mylady.

    Sie war bis vor vielen Jahren rentenversicherungspflichtig und erhält im nächsten Jahr daraus die entsprechende Rente, die ja separat beantragt werden muss. Die Renteneinkünfte fallen unter den von dir benannten Bemessungssatz.


    Allerdings kann sie als Privatversicherte von der Rentenversicherung nun einen Zuschuss von bis zu 50% der PKV-Beiträge beantragen.


    Angeblich sei nun ein monatlicher Zuschuss, der die Größenordnung von 40,99 EUR überschreitet, beihilfeschädlich.

    Wir finden dazu aber keine dezidierte Aussage, geschweige denn einen NRW-Gesetzestext.


    Einige Hinweise finden sich hier:


    https://www.haufe.de/sozialwes…idesk_PI434_HI525004.html

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    Konzentrieren Sie sich ganz auf den Text, wenden Sie das Ganze auf sich selbst an. (J.A. Bengel)

  • Angeblich sei nun ein monatlicher Zuschuss, der die Größenordnung von 40,99 EUR überschreitet, beihilfeschädlich.

    Ich habe noch einmal in die NRW-Beihilfevorschriften sowie in die aktuellste Version der zugehörigen Verwaltungsvorschrift geschaut - und nirgends eine Erwähnung dieser ominösen Zahl 40,99 € gefunden. (Quelle: recht.nrw.de)


    Ich kann dir nur sagen, dass diese Kappung in Baden-Württemberg nicht existiert.


    Mein Familienfall ist ähnlich wie deiner: Meine Frau ist Rentnerin, privat versichert, Jahresrente weniger als 18.000 €, PKV-Zuschuss deutlich mehr als die von dir ins Spiel gebrachten 40,99€, aber deutlich weniger als die Hälfte des aktuellen Monatsbeitrags in der PKV.


    Eines muss man aber auch wissen zum Thema 18.000€-Grenze: Es geht nicht nur um die Rente, sondern um Einkünfte nach dem EStG (die sieben Einkunftsarten dieses Gesetzes muss ich nicht aufzählen) Nur soviel: Falls du Einkünfte aus Vermietung haben solltest, ist die Grenze eventuell schnell erreicht.

  • Ich habe noch einmal in die NRW-Beihilfevorschriften sowie in die aktuellste Version der zugehörigen Verwaltungsvorschrift geschaut - und nirgends eine Erwähnung dieser ominösen Zahl 40,99 € gefunden.


    Genau das ist mein Problem. Angeblich bedeute die Bezuschusung der PKV durch die RV einen finanziellen Vorteil, der sich auswirke auf den Beihilfebemessungssatz von Mylady, sobald er die Deckelung übersteige, was zur Folge haben würde, dass sie sich in der PKV höher absichern müsse.


    Ich recherchiere weiter. :gruss:

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  • Das hatte ich auch schon zur Kenntnis genommen, Magister!


    Allerdings gilt das für Bundesbeamte,

    und die meisten Bundesländer sollen wohl nachgezogen haben.


    Ob das allerdings für mein Bundesland NRW auch gilt, kann ich (noch) nirgendwo ablesen.


    Nun ist es ja nicht so, dass ich nicht auch schon bei meiner Beihilfestelle BezReg angerufen hätte, aber die fühlen sich nicht zuständig, können mir auch dazu nichts Rechtsverbindliches angeben. Ich werde es nun mal beim LBV versuchen.

    Nochmals lieben Dank für's Mitsuchen! :top:

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  • So, für andere Interessierte:

    Mein Anruf beim LBV ergab, dass es seit dem 01.01.2019 in NRW eine solche Deckelung nicht mehr gebe.
    Meine Frage zur rechtlichen Basis ergab, dass es da wohl eine Verwaltungsvorschrift (!) gebe, die das regele.
    Meine Frage zu einer genauen Bezeichnung dieser VV wurde am Telefon dahingehend beschieden, dass man da jetzt überfordert sei. Ich bräuchte mir diesbezüglich aber keine Sorge zu machen.


    Dann werd ich diese Auskunft jetzt wohl mal schriftlich anfordern müssen. :grimmig:

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