So ist es aber leider, hier hat eine Rechtsgüterabwägung zu erfolgen. Die Vorlage eines gefälschten Rezeptes oder gefälschten Impfpasses in der Apotheke ist - leider und derzeit - keine strafbare Handlung. Insofern wiegt die Schweigepflicht hier wahrscheinlich höher, auch wenn die Staatsanwaltschaft vermutlich entsprechende Verfahren einstellen wird.
Bei gefälschten Rezepten (oder der Vermutung) wird die Apotheke ggf. Rücksprache mit dem ausstellenden Arzt halten oder/und schlicht die Abgabe verweigern. Bei gefälschten Impfpässen ist dies analog ebenfalls möglich.
Das stimmt zum Glück nicht mehr, ich zitiere aus dem eben verlinkten Artikel
'Auch die Staatsanwaltschaften betrachteten das Phänomen der gefälschten Impfnachweise lange Zeit durchaus unterschiedlich. Erst das überarbeitete Infektionsschutzgesetz, das Ende November in Kraft trat, hat diese Rechtslücke nach Ansicht einiger Staatsanwälte tatsächlich geschlossen. Nun ist eben nicht nur die Anfertigung und der Handel, sondern auch die Vorlage von gefälschten Impfpässen zweifelsfrei strafbar. Und somit dürfte auch die Zahl der Verfahren bundesweit steigen."