Das Masernschutzgesetz bzw. der entsprechende Passus im Infektionsschutzgesetz ist da recht eindeutig. A) gilt das bundesweit b) ist zum Inkrafttreten bereits an Schulen tätige Lehrer bzw aufgenommene Schüler eine Frist bis zum 31.7.21. für jegliche Neuaufnahmen und Neuverträge / Einstellungen muss das vorher vorliegen, ansonsten wird nicht eingestellt.
und grundsätzlich ist das Ganze ja nichts
Unbekanntes sondern kann jeder nachlesen, da steht das auch beispielsweise mit den zwei Impfungen drin
Und wenn sie doch eingestellt haben, dann ist das das Problem des AG und nicht des AN, denn der war darüber ja nicht informiert.