Elternzeit-Elterngeld-Teilzeit als Vater

  • Hallo,

    ich werde Ende des Jahres Vater und plane zurzeit mit meiner Frau die Zeit nach der Geburt.

    Ich würde gerne direkt nach der Geburt, sowie im September jeweils einen Monat Elternzeit nehmen und in dieser Zeit jeweils Elterngeld beziehen.

    Zudem möchten meine Frau und ich (12 Monate nach der Geburt) beide für jeweils 4 Monate Elternzeit beantragen und dann in Teilzeit arbeiten, um den Partnerschaftsbonus zu bekommen.

    Meine Frage ist, ob es als Lehrer möglich ist mitten im Schuljahr für 4 Monate Teilzeit zu arbeiten und anschließend wieder Vollzeit? Normalerweise kann eine Teilzeitantrag doch nur zum Schuljahresanfang bzw. zum Halbjahr gestellt werden.

  • Wenn du in den 4 Monaten in Elternzeit bist geht das, das könnte aber problematisch werden, wenn das dann der 3. Abschnitt ist.

    Mir wollte/ konnte nur damals niemand im Vorhinein garantieren, dass meine gewünschte Stundenzahl klappt. Ging bei mir zum Glück aber dann doch unproblematisch, hab einfach 5 Monate gemacht weil ich erst im März eingestiegen bin.


    Ob du im September EZ bekommst, hängt vom Bundesland ab.

    Only Robinson Crusoe had everything done by Friday.

  • Ob du im September EZ bekommst, hängt vom Bundesland ab

    Elternzeit ist kein Wunschkonzert vom Dienstherren. Jeder kann selbst entscheiden wann und wie viel Elternzeit er machen will und dies dann dem Dienstherren mitteilen.

  • Wenn du in den 4 Monaten in Elternzeit bist geht das, das könnte aber problematisch werden, wenn das dann der 3. Abschnitt ist.

    Nein, da das Kind zu dem Zeitpunkt nicht über 3 ist, ist dies kein Problem. Nur nach dem 3. Geburtstag darf ein 3. Abschnitt abgelehnt werden. Wichtig ist nur, die Elternzeit gleich bis zum 2. Geburtstag festzulegen.


    Ob du im September EZ bekommst, hängt vom Bundesland ab.

    Nein, das geht in allen Bundesländern, der AG bekommt es ja nur mitgeteilt und wird nicht befragt.

  • Erklär das mal NRW...

    Da versucht vielleicht jemand mitzureden. Am Ende bekommt der Dienstherr aber nur mitgeteilt wenn der Bedienstete in Elternzeit geht. Dies kann nicht abgelehnt werden.

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