Zeitrichtwerte von Unterrichtsstunden verstehen

  • Hallo,


    ich bin gerade dabei mein Schuljahr zu planen. Wenn ein Fach im Rahmenlehrplan mit 40 Stunden (Zeitrichtwert) ausgewiesen ist, muss es in der Praxis eine Stunde pro Woche über das gesamte Schuljahr Unterrichtet werden. Nun habe ich eine Fragen:


    Sagt dieser Zeitrichtwert nur aus, dass das Fach eine Stunde in der Woche unterrichtet werden muss, oder müssen es zum Schluss auch tatsächlich 40 Stunden in Summe sein? Ich frage deshalb, weil ich nach Abzug der Feiertage nur 38 Stunden das Fach unterrichte.

  • Hallo, es sind doch nur Richtwerte...wenn du als Lehrer mal erkrankst, die Schüler auf Klassenfahrt sind, eine Exkursion machen etc, bleibt noch weniger übrig. Manchmal muss man eben etwas kürzen

  • Das liegt m. E. daran, dass ein Schuljahr mit 40 Wochen gerechnet wird, was natürlich auch nicht unbedingt "hinkommt", weil es auch mal mehr oder weniger Schulwochen sein können.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Richtig unübersichtlich wird es, wenn wie an meiner Einrichtung die 45-Minuten-Taktung in 67,5-Minuten-Stunden umgewandelt wird, alle anderen Dinge wie Entlastung, Überstundenvergütung oder Ermäßigung (etwa wegen Altersermäßigung) aber im 45-Minuten-Modus geschieht. Wir haben ein Arbeitszeitkonto, nein, besser: Uns wurde gesagt, dass diese schwierige Arithmetik im Rahmen eines Arbeitszeitkontos penibel erfasst wird, wobei aber unlängst herauskam, dass dieses Konto seit Jahren nicht gepflegt wurde und niemand Mehr- oder Minderarbeit auf reinen Schätzungen beruht. Macht das mal mit einem Handwerker...!

    By the way: Wir streiten aktuell darüber, ob Vertretungsbereitschaften auch dann bezahlt werden müssen, wenn man zu dieser Vertretung nicht herangezogen wird. Auch hier liegt mir der Vergleich mit einem Handwerker nahe: Wenn ich den Mann (die Frau) bestelle, ihn (sie) aber nur mit Kaffeetrinken beschäftige, muss ich ihn (sie) doch zahlen. Gibt es hier einen rechtskundigen Kollegen?

    "Wir operieren in dem Gebiet, das zwischen den besten Absichten und dummem Zufall liegt. Unser Leben ist ein einziges Glück im Unglück. Und dieser Umstand verleiht all unseren Handlungen etwas unfreiwillig Komisches." (aus: "Die Enzyklopädie der Dummheit")

  • Das Bundesverwaltungsgericht hat sich 2016 mal mit dieser Frage auseinandergesetzt. Danach wäre Bereitschaftsdienst 1:1 durch Freizeitausgleich abzugelten. Dies gilt jedoch nicht für reine Rufbereitschaft oder die Anwesenheit am Dienstort ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit. Da Lehrkräfte anders als der damals klagende Polizist ohnehin einen Mix aus gebundener und ungebundener Arbeitszeit haben, dürfte m.E. folgende an vielen Schulen gelebte Praxis rechtmäßig sein:


    1) Ausweisen von Präsenzstunden als Bereitschaft, die nur durch vorab bekannten Plan abgerufen werden. Dann erfolgt eine 1:1 Anrechnung der

    Vertretungsstunde.


    2) Nutzen der nicht abgerufenen Präsenzstunde zur Unterrichtsvorbereitung o.ä. Damit erfolgt nur eine Verlagerung der ungebundenen Arbeitszeit und

    keine Mehrarbeit. Die Präsenzstunde ist dann bezahlte Arbeitszeit, aber keine Mehrarbeit, da lediglich eine Verlagerung der Arbeitszeit stattfindet.


    Streiten könnte man sich natürlich noch über das Bereitstellen geeigneter Räumlichkeiten usw. durch den Schulträger....

  • Bei der Bundeswehr war es so geregelt, dass


    „Zeiten einer Rufbereitschaft ohne tatsächliche Inanspruchnahme, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die 10 Stunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt“


    Ob sich ein solcher passus auch auf den Beruf des Lehrers übertragen lässt, weiß ich nicht. Wir haben dies aber durchaus als fair erachtet.

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