Hallo zusammen,
ich bin Referendar an einer beruflichen Schule in NRW.
wahrscheinlich stehe ich auf weiter Flur relativ alleine da, aber ich habe gegen die neue Verordnung in NRW bzgl. der dauerhaften Maskenpflicht in weiterführenden Schulen remonstriert.
Ich bin der Ansicht, dass das dauerhafte Tragen von Masken im Unterricht für die SuS nicht verhältnismäßig ist.
Ich bin sogar der Ansicht, dass dadurch Artikel 1 des GG eingeschränkt wird. Dieses darf auf keinen Fall passieren. Laut dem Beamtenstatusgesetz bin ich als Beamter verpflichtet, wenn ich rechtliche Bedenken gegen Dienstanweisungen habe, diese meinem Vorgesetzten, und bei Ablehnung der Remonstration, dem Vorgesetzten meines Vorgesetzten gegenüber schriftlich kenntlich zu machen.
Im Gesetz gibt es den Passus, dass man von der Verantwortung für sein Handeln befreit wird, sofern es sich nicht um eine Einschränkung des Artikel 1 GG handelt, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellt. Dann ist man bei der Durchführung weiterhin haftbar, insofern sich später die Unrechtmäßigkeit feststellen lässt und eine Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit erkennbar war für mich.
Das Ganze ist aber nur meine Einschätzung. Lt. Gesetz dürfte ich unter diesen Bedingungen gar nicht mehr arbeiten, um einer eventuellen Strafverfolgung zu entgehen, soweit meine Einschätzung zutrifft.
Kennt sich jemand näher damit aus und kann mir etwas dazu sagen?
Ich mache meine Arbeit sehr gerne, will mich aber auch nicht zum "Mittäter" (meine Einschätzung) machen. Das ist ein riesen Gewissenskonflikt den ich habe.
§ 63 (Bundesbeamtengesetz, das Beamtenstatusgesetz hat denselben Wortlaut)
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) 1Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. 2Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. 3Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. 4Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. 5Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) 1Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. 2Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.