Leistungsbewertung als Gegenstand in der Uni oder im Referendariat (aus "Umfrage: Masterarbeit zur Beurteilung von Schülerleistungen)

  • Für RLP:

    Entspricht nicht der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien. Dort steht in §61 Absatz 2:


    ... Die Gesamtnote soll durch eine hinreichende Zahl von Einzelnoten begründet sein. Die Gesamtnote muss nicht der rechnerische Durchschnitt der Einzelnoten sein. Einzelnoten können unterschiedlich gewichtet werden, wenn dies durch den Schwierigkeitsgrad oder den Umfang der überprüften Leistung begründet ist....


    Also: _Begründung_ mit Punktzahlen dürfte kassiert werden.

  • Das umgeht zumindest das Problem der Ordinalskala der Noten, aus denen deshalb mathematisch gesehen kein arithmetisches Mittel gebildet werden darf.


    Jetzt ist natürlich als nächstes die Frage, ob den Punkten eigentlich wirklich eine Kardinalskala statt einer Ordinalskala zugrunde liegt. Ich tendiere da mit Einschränkungen zu ja.

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