Nachprüfung zur Versetzung in Niedersachsen - Themenabsprache?

  • Liebe Kollegen,


    mich hat das Schicksal ereilt, am Ende der Sommerferien einen Schüler der 5. Klasse in Musik nachprüfen zu dürfen. Nun hat die Schulleitung relativ direkt verlangt, mit dem Kind bzw. seiner Mutter ein Themenfeld abzusprechen. Ich wäre bereit, das zu tun (coronabedingt ist die Auswahl ja nicht groß), bin aber unsicher, ob das zulässig ist. Die Verordnung und die Durchführungsbestimmungen (s.u.) geben dazu nichts her. Welche conclusio ex silentio legt sich nahe? In anderen Bundesländern wird es eplizit verboten, und im letzten Jahr habe ich mit einem Achtklässler auch nichts abgesprochen. Wie konkret kann / darf / sollte man werden?
    Vielen Dank für einen Erfahrungsbericht oder eine rechtlich saubere Einschätzung!


    (2) 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Prüfungsbedingungen anzufertigenden schriftlichen Arbeit mit dem Schwierigkeitsgrad einer im betreffenden Schuljahr zur Lernkontrolle angefertigten Arbeit. 2 Die prüfende Lehrkraft bestimmt die Aufgabe. 3 Die Arbeit wird von der prüfenden Lehrkraft und der weiteren Lehrkraft des Prüfungsausschusses bewertet. 4 Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 5 Es kann sich für eine der Einzelbewertungen oder, wenn die Einzelnoten um mehr als eine Note voneinander abweichen, für eine dazwischen liegende Note entscheiden.


    (3) 1 Das Thema der mündlichen Prüfung muss im betreffenden Schuljahr eingehend behandelt worden sein. 2 Die mündliche Prüfung dauert etwa 15 Minuten, wenn sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Prüfung abzulegen ist; im Übrigen dauert sie etwa 20 Minuten. 3 Die Schülerin oder der Schüler erhält für die mündliche Prüfung etwa 20 Minuten Vorbereitungszeit unter Aufsicht. 4 Der Prüfungsausschuss kann auf eine mündliche Prüfung verzichten, wenn die schriftliche Arbeit mit mindestens der Note „gut“ bewertet wurde.

  • Hm, eine Nachprüfung dient ja dazu, die Note für ein ganzes Jahr zu ersetzen. Da macht es ja keinen Sinn, nur Teile zu prüfen bzw. sich nur auf Teile vorbereiten zu lassen. Aus dem Sinn der Nachprüfung ergibt sich also, dass keine Absprachen erlaubt sind. Deshlab muss man das auch nicht explizieren.


    Die schriftlichen Nachprüfungen lege ich immer so an, dass ein möglichst weites Spektrum der Inhalte abgedeckt wird. Beim mündlichen Teil geht das nur bedingt. Da stelle ich aber schon eine einigermaßen komplexe Aufgabe.


    Eventuell kann man im Fernunterricht vermittelte Inhalte weglassen und das auch son dem Prüfling mitteilen. Das lässt sich sicher noch rechtfertigen. Alles andere muss dann aber drankommen.


    Also, so seh' ich das.

  • Für die Inhalte der Nachprüfungen gibt’s doch Vorschriften, die bestimmt vom Bundesland abhängen.

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • Die Absprache eines Themenfeldes kann ja auch enger oder weiter erfolgen. Z.B. die Eingrenzung auf "Ein Thema aus dem 2. Halbjahr" reduziert die Auswahl bei 5.-Klässlern doch gewaltig. (Die hatten, grob überschlagen, 8 Wochen Präsenzunterricht im 2. Halbjahr...)


    In den Ergänzenden Bestimmungen zur zitierten Verordnung findet sich noch "In der Benachrichtigung wird eine Beratung durch die Klassen- oder Fachlehrkraft angeboten." Bei der Frage, ob eine Absprache zulässig ist, könnte man das Angebot einer Beratung so verstehen.

  • Frage eines Außenstehenden (Österreichers): Verstehe ich das richtig? In Fächern, in denen keine Schularbeiten (=Klausuren) geschrieben werden, gibt es bei der Nachprüfung trotzdem eine schriftliche Prüfung?

    Bezüglich der Prüfung allgemein würde ich mir die einschlägigen Rechtsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes ansehen und vielleicht auch den Rat eines erfahrenen Fachkollegen diesbezüglich einholen. Im Prinzip sollte eine Prüfung meines Erachtens schon den Stoff des gesamten Jahres abbilden - eine Reduzierung der Themen erscheint mir persönlich da etwas problematisch zu sein...

  • In NRW wird der Stoff des Halbjahres geprüft:

    Die Aufgaben der mündlichen und schriftlichen Prüfung sind dem Stoffbereich des Schulhalbjahres zu entnehmen, in dem das Prüfungsfach zuletzt unterrichtet worden ist.

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • In den Ergänzenden Bestimmungen zur zitierten Verordnung findet sich noch "In der Benachrichtigung wird eine Beratung durch die Klassen- oder Fachlehrkraft angeboten." Bei der Frage, ob eine Absprache zulässig ist, könnte man das Angebot einer Beratung so verstehen.

    Kann man? Nee, das ist doch etwas weit hergeholt.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

  • „Die Aufgaben der mündlichen und schriftlichen Prüfung sind dem Stoffbereich des Schulhalbjahres zu entnehmen, in dem das Prüfungsfach zuletzt unterrichtet worden ist.“

    Quelle?

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

  • Quelle:

    https://www.schulministerium.n…g/Nachpruefung/index.html


    Oder besser:

    https://bass.schul-welt.de/12691.htm#13-21nr1.1p23


    Dort genauer:

    23.4 zu Absatz 4

    23.4.1 Die Aufgaben der mündlichen und schriftlichen Prüfung sind dem Unterricht des Schulhalbjahres zu entnehmen, in dem das Prüfungsfach zuletzt unterrichtet worden ist.

    23.4.2 Die schriftliche Prüfung dauert ebenso lange wie eine Klassenarbeit. Das Prüfungsgespräch dauert in der Regel nicht länger als 15 Minuten.

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • einen Schüler der 5. Klasse in Musik nachprüfen zu dürfen

    Redet ihr ernsthaft nach diesem Corona-Wahnsinn im Zusammenhang von Musik im fünften Schuljahr über Prüfungsordnungen?

  • Redet ihr ernsthaft nach diesem Corona-Wahnsinn im Zusammenhang von Musik im fünften Schuljahr über Prüfungsordnungen?

    Zählen bei euch 5en für die Versetzung? Bei uns sind alle SuS versetzt. Selbst ein Schüler mit alles 5 wäre versetzt.

    Ausnahme sind nur die Stufen mit Berechtigungen oder Abschlüssen. In diesem Jahr kann es in NRW passieren, dass ein Schüler von der EF in die Q1 "versetzt" wird, aber keinen Abschluss hat bzw. diesen durch ne Nachprüfung erwerben muss.

    Und wer weiß wie vielen Widersprüchen gerade jetzt statt gegeben wird ....

  • Zählen bei euch 5en für die Versetzung?

    Ich denke, der unterschiedliche Umgang mit Noten und Versetzung in den einzelnen Bundesländern ist davon abhängig, wie viel regulärer Unterricht zu welchem Zeitpunkt stattfinden konnte. Wie die "normalen" Ferien lagen. Wie der Unterricht wieder aufgenommen wurde.


    Beispiel NDS:

    Das 2. Halbjahr beginnt immer am 1.2. Davor oder danach gibt es zwei Ferientage. (Diesmal danach.) Andere Bundesländer haben irgendwo hier längere Winterferien oder Ferientage rund um Karneval/Fasching o.ä.

    Bis zum 13.03. waren's also 1,5 Monate Unterricht ohne Unterbrechung.

    Die Osterferien hätten zwei Wochen später begonnen, wir waren also sowieso schon auf der "Zielgeraden", was Klassenarbeiten etc. für das 2. Halbjahr anbelangte (so manch einer hatte schon seinen Korrigierstapel für die Osterferien liegen). 1,5 Wochen nach regulärem Ende der Osterferien wäre der Warntermin gewesen, man musste also schon so manche Noten bereitliegen haben.


    Deshalb:

    Ja, es zählen 5en. Es gibt aber Erleichterungen.

    Normalerweise dürfen SuS zwei 5en haben. Wenn sie beide ausgleichen können, können sie mit Zustimmung der Konferenz versetzt werden. In diesem Jahr musste der Ausgleich immer gewährt werden, die Konferenz kann die Versetzung nicht verweigern.

    Zudem zählen 5en in Epochalfächern (nur zweites Halbjahr) nicht. (Das könnte dann die dritte und vierte 5 sein.)

    Haben SuS keinen Ausgleich für ihre zwei 5en, muss ihnen eine Nachprüfung angeboten werden (Klasse 5-9), sie dürfen das Fach selbst auswählen. Erreichen sie in dieser Klassenarbeit und dem mündlichen Prüfungsgespräch jeweils die Note 4, sind sie ebenfalls versetzt.


    "Spannend" an dem "Fall" hier im Thread ist meines Erachtens, dass es sich um einen 5.-Klässler handelt, der 2x 5 auf dem Zeugnis hat. Eine davon in Musik, einem "Nebenfach". Der betroffene Schüler hat offensichtlich in maximal einem (oder auch keinem) Nebenfach eine Drei. Das ist, was entweder Leistungsvermögen oder Fleiß anbelangt (gerade in einer noch "einfachen" 5. Klasse), "bemerkenswert".

  • Das bezieht sich wohl auf die Sekundarstufe I. Daraus wollte ich nicht schließen, dass es "in NRW" so sei.

    Weil der TE sich auf die SEK I bezog, habe ich nur für die SEK I zitiert. Hier das Entsprechende für die SEK II, bei der es Nachprüfungen nur nach der EF gibt. „Nachprüfungen“ im Abi sind nochmal ne ganz andere Nummer.

    Vielleicht ist das ja bei dir am BK alles anders.

    Ich habe schon einige Nachprüfungen durchgeführt und kenne es nur so, dass man sich inhaltlich auf das 2. Halbjahr bezieht. Natürlich ist das in Mathe (evtl. auch in anderen Fächern) wegen aufeinander aufbauender Inhalte nicht immer wirklich trennbar, aber die Bestimmungen sind schon eindeutig.

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • Vielen Dank für eure Rückmeldungen.

    Diese Nachprüfungen finden sehr selten statt, deshalb ist es schwer, andere Kollegen zu interviewen. Ich hatte gerade im letzten Jahr eine in Jg. 8, da habe ich dem Schüler nur nochmal die Themen des Jahres genannt.

    Ich fände es auch nicht sinnvoll, etwa nur Instrumentenkunde zu prüfen bzw. dem Schüler das vorher mitzuteilen, und solange es keinen anderen als den zitierten Rechtstext gibt, werde ich mich auch daran halten.

    Ja, das nach dem ganzen Wahnsinn so etwas stattfinden soll, ist etwas skurril, aber den Regelungen in Niedersachsen, auch was das Zustandekommen der Zeugnisnoten angeht, sowie dem Leistungsbild des Schülers geschuldet (beide Klassenarbeiten in Jg. 5 ungenügend, während es sonst 14 Einsen gab). Aber eine Wiederholung des Schuljahres wollen die Eltern nicht. Musik ist diejenige der Fünften, die sich der Schüler eher auszugleichen zutraut, und das Leistungsbild in den anderen Fächern ist entsprechend (kein Ausgleich).

  • Tja, der hat ja gesagt "Ich weiß es nicht, aber ich denke... "

    Wenn der Koordinator es nicht weiß, ist es m. E. an ihm, sich genauer zu informieren! Das kann nicht deine Aufgabe sein, finde ich.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

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