Eingruppierung und Entfristung

  • Hallo zusammen,


    ich arbeite seit Ostern letzten Jahres als "Teilzeitbeschäftigter Aushilfslehrkraft" ohne sachlichem Grund und unterrichte mehr als 20h die Woche ohne Unterstützung.

    Bereits im Herbst wollte ich wissen wieso ich in E6 eingruppiert bin, aber leider wurde ich von Person zu Person weitergeschickt. Im Tarifvertrag werden die Entgeltgruppen und ihre Tätigkeiten genau beschrieben. Demnach sollte ich mindestens mit E9 entlohnt werden. Auf meine schriftlichen Anfragen kamen nur abweisende und hinhaltende mündliche Antworten (keine schriftlichen!) seitens des Schulleiters.

    Nun habe ich von einer Freundin, die an einer anderen Schule unterrichtet, dass Sie mit E9 entlohnt wird. Personalrat wurde auch schon angesprochen, aber ich sah dort keine Bemühungen und eine Antwort erhielt ich auch nicht mehr. Wie würdet Ihr vorgehen und habt ihr Kollegen, die genauso niedrig entlohnt werden?


    Meine nächste Frage ist: In der Wirtschaft dürfen die Unternehmen maximal zwei mal die Verträge befristet verlängern. Gibt es hierzu Ausnahmen? Ich laß hier mehrmals fünf Jahre was die Entfristung angeht...

  • PR muss bei deiner Einstellung und bei Vertragsverlängerungen zustimmen. Ich nehme an, dass er auch bzgl. der Eingruppierung zustimmen muss, kenn mich da aber in Hessen nicht aus. Deshalb würde ich da nochmal nachhaken und mich nicht abwimmeln lassen.

    Nächster Schritt ist eine schriftliche Anfrage an den zuständigen Sachbearbeiter im Schulamt - also nicht "nur" an den Schulleiter, aber natürlich auf dem Dienstweg, also über den Schreibtisch des Schulleiters.

    Und parallel würde ich bei der GEWerkschaft nachfragen, wenn du da denn Mitglied bist.

  • Wichtig für die Beantwortung der Fragen sind / könnten ggf. deine Qualifikation (Abschluss, Art, Fächer) und dein Einsatz (Schulform, Fächer?)Ich h

    Ich habe dieselben Qualifikationen wie die Freundin an einer anderen Schule.

    Entgeltgruppen <----- Hier kann man nachlesen, dass die Tätigkeitsmerkmale ausschlaggebend sind.

  • PR muss bei deiner Einstellung und bei Vertragsverlängerungen zustimmen. Ich nehme an, dass er auch bzgl. der Eingruppierung zustimmen muss, kenn mich da aber in Hessen nicht aus. Deshalb würde ich da nochmal nachhaken und mich nicht abwimmeln lassen.

    Nächster Schritt ist eine schriftliche Anfrage an den zuständigen Sachbearbeiter im Schulamt - also nicht "nur" an den Schulleiter, aber natürlich auf dem Dienstweg, also über den Schreibtisch des Schulleiters.

    Und parallel würde ich bei der GEWerkschaft nachfragen, wenn du da denn Mitglied bist.

    Ich bin kein Mitglied bei der GEW, aber werde mich demnächst bei einem Anwalt beraten lassen. Nach stundenlanger Recherche kann ich die Eingruppierung in E6 nicht nachvollziehen. Zudem wird meine schriftliche Anfrage seit Monaten nicht beantwortet.
    Die Schule ist ein bisschen besonders... werde bei Möglichkeit auch eine andere aufsuchen.

  • Aber das ist ja TVöD. Du bist doch im TV-H

    Auch bei der TV-H habe ich die Tätigkeitsmerkmale mir durchgelesen... kein Unterschied.



    "Grundlage für die Eingruppierung in die richtige Entgeltgruppe sind die übertragenen Aufgaben und deren Wertigkeit nach der Entgeltordnung. Die „Wertigkeit“ bedeutet, dass nach Zusammenfassung der Tätigkeiten in Arbeitsvorgänge zu prüfen ist, welche Tätigkeitsmerkmale die einzelnen Arbeitsvorgänge erfüllen. Aufgrund der erfüllten Merkmale erfolgt die Eingruppierung in die richtige Entgeltgruppe."


    So wie ich es verstanden habe, wird nicht nach dem Abschluss in eine EG zugeordnet, sondern nach der "Stelle".

    • Offizieller Beitrag

    Wenn mich nicht alles täuscht, hast du vor einigen Monaten schon einmal danach gefragt.
    Damals hattest du geschrieben, dass du Mathematik studieren würdest und noch keinen Abschluss hast.


    Nach einem Merkblatt der GEW kannst du damit (je nach Schulstufe, in der du bist) von E5 - E11 alles bekommen.

    Zitat

    * Die Eingruppierung ist abhängig von den individuellen Voraussetzungen, die anhand des Erlasses über die „Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen nach BAT“ ggf. zu prüfen sind. Hinweis: Studierende mit einem absolvierten Praktikum im Rahmen der schulpraktischen Studien werden eine Entgeltgruppe höher eingestuft, als die niedrigste angegebene Entgeltgruppe.In dem erwähnten Erlasssteht:


    Nach dem, was du vor einigen Monaten geschrieben hast, scheint das also hinzukommen. Vorausgesetzt, du hast bereits ein Praktikum gemacht.


    kl. gr. frosch


    Nachtrag: wenn du an einem Gymnasium bist, ist E6 dann richtig, wenn du ein Student bist, auf den das oben eingefügte (Lehramt, Praktikum) nicht zutrifft.

  • Danke für deine ausführliche Antwort.
    Man wird also zwischen E6 bis E11 eingruppiert. Jetzt ist die Frage wonach es entschieden wird.
    Ein Praktikum erhöht das Minimum, aber bestimmt nicht genau die Entlohnung.




    Was sind Tätigkeitsmerkmale?

    Bei den „Tätigkeitsmerkmalen“ handelt es sich um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff (Erläuterung siehe unten).

    Den Begriff der Tätigkeitsmerkmale gab es schon im BAT (§ 22 Absatz 1 BAT):


    Die Eingruppierung des Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung

    Im TVöD wurde dieser Begriff übernommen, sodass die bisher auf der Grundlage des BAT ergangene Rechtsprechung zum Tätigkeitsmerkmal weiterhin Gültigkeit hat (§ 12 Absatz 1 TVöD):


    Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA.

    Der Tarifvertrag bezeichnet die tariflichen Anforderungen einer jeweiligen Entgeltgruppe als Tätigkeitsmerkmale. Dabei handelt es sich (nicht immer) um unbestimmte Rechtsbegriffe oder um Berufsbezeichnungen, wie z.B.

    • Einfache Tätigkeit
    • Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
    • Selbstständige Leistungen
    • Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit

    Berufsbezeichnungen als Tätigkeitsmerkmal:

    • Bezügerechner
    • Techniker
    • Beschäftigte in Bäderbetrieben
    • Schulhausmeister

    Nach dem Wortsinn „Tätigkeitsmerkmal“ handelt es sich um zu erfüllende Merkmale für eine bestimmte Tätigkeit. Dabei ist immer Voraussetzung, dass für die Ausübung der Tätigkeit die betreffenden Kenntnisse erforderlich sind und dass der Stelleninhaber in der Lage ist, die übertragene Aufgabe auszuüben.

    Erforderlich heißt in diesem Fall, dass nicht die tatsächlich nachgewiesenen Fähigkeiten und Ausbildungen maßgeblich sind, sondern welche Kenntnisse für die übertragenen auszuübenden Tätigkeiten erforderlich sind. Wichtig ist hier, dass es „auszuübende Tätigkeiten“ sind und nicht „ausgeübte Tätigkeiten“.

    Es ist grundsätzlich nicht von Bedeutung, welche Art von Qualifikationen beziehungsweise Ausbildungen der Beschäftigte noch vorzuweisen hat. Ausnahmen bestehen lediglich in jenen Fällen, in denen sich das Tätigkeitsmerkmal auf eine bestimmte Berufsausbildung oder Hochschulbildung bezieht.




    Wenn ich das hier lese und die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen mir angucke, sollte jede Lehrkraft mindestens mit E9 entlohnt werden. Die VSS-Kräfte können mit E6 entlohnt werden, da sie kein Unterricht oder weiteres selbstständig vorbereiten müssen.



    Hast du die Merkmale dir mal durchgelesen? Prinzipiell unterstützt dein Hinweis meine Recherche.

    • Offizieller Beitrag

    Ich denke, die Tätigkeitsmerkmale kannst du beiseite lassen. Deine Eingruppierung hat mit den Tätigkeitsmerkmalen in dem Fall nichts zu.

    In NRW würde man dich als "Nichterfüller" bezeichnen, in Hessen ist das wahrscheinlich ähnlich so.

    Und in dem Erlass steht ziemlich deutlich drin "Lehramt-Studierende mit absolviertem Praktikum erhalten E6, ohne Praktikum E5" (bzw. am Gymnasium E7 oder E6.


    Deine Eingruppierung scheint also (nach dem, was du im Herbst hier geschrieben hast, korrekt zu sein. Tut mir leid.


    kl. gr. frosch


    Nachtrag zu deinem zitierten Text zu den Merkmalen:

    Zitat

    Es ist grundsätzlich nicht von Bedeutung, welche Art von Qualifikationen beziehungsweise Ausbildungen der Beschäftigte noch vorzuweisen hat. Ausnahmen bestehen lediglich in jenen Fällen, in denen sich das Tätigkeitsmerkmal auf eine bestimmte Berufsausbildung oder Hochschulbildung bezieht.

    Das ist bei dir als Vertretungslehrkraft IMHO der Fall.

  • So, wie der Frosch es erklärt hat, ist es meines Wissens richtig.

    Wir haben auch Studenten mit TV-H Vertrag (nach dem Praktikum / den Praktika, andere werden bei uns nicht genommen), die ebenfalls in E6 eingruppiert sind.

  • Ich komme aus Hessen. Bei uns befristet eingestellte Lehramtsstudenten bekommen auch E6. Die Varianz von E5-E11 liegt eben an den Qualifikationen. Und die liegt bei dir eben am unteren Ende (wenn Student ohne Examen).

    Ich finde das auch mehr als nachvollziehbar. Studium, Examen 1 und 2 würden ja sonst total entwertet werden.

    Die Eingruppierung führt das zuständige Schulamt durch, nicht dein SL

  • Ist die vom TdL beschlossene Lehrerentgeltordnung in Hessen nicht wirksam? Hiernach ist E9 die niedrigste mögliche Eingruppierung und für NRW kann ich sagen, dass dies hier auch so gehandhabt wird. Ich empfehle hier dringend sich fachlich versierte Hilfe zu holen.

    (Gewerkschaft oder Rechtsschutz)

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Ich habe das verlinkte Dokument nur kurz überflogen, kann es deshalb überlesen haben.

    1. Bezieht sich das auch auf TV-H?

    2. Wenn ja: offenbar ist da nur die Rede von mindestens einem abgeschlossenen Studium (auch Bachelor) oder einer Berufsausbildung. Dass jemand ohne Qualifikation Lehrer ist, wird da meine ich nicht abgebildet.

  • Ich komme aus Hessen. Bei uns befristet eingestellte Lehramtsstudenten bekommen auch E6. Die Varianz von E5-E11 liegt eben an den Qualifikationen. Und die liegt bei dir eben am unteren Ende (wenn Student ohne Examen).

    Ich finde das auch mehr als nachvollziehbar. Studium, Examen 1 und 2 würden ja sonst total entwertet werden.

    Die Eingruppierung führt das zuständige Schulamt durch, nicht dein SL

    Aber die VSS-Kräfte werden auch mit E6 entlohnt. Diese Personen müssen kein Unterricht vorbereiten oder an irgendwelchen Sitzungen teilnehmen. Als Lehrer habe ich doch viel mehr zutun und werde gleich entlohnt? Dann arbeite ich wohl mehr als ich sollte? Ich habe sehr oft gelesen das nach Tätigkeiten die Entlohnung festgelegt wird. Die Qualifikationen sind Anforderungen für eine Einstellung... so macht das auch Sinn. Irgendwas stimmt hier absolute nicht. Meine Freundin wohnt in NRW und hat dieselben Qualifikationen. Sie wird mit E9 entlohnt?


    Nachtrag:
    Ungelernte Lehrer E6 kriegen
    Gelernte Lehrer A13
    Quereinsteiger E12
    Wer kriegt dann alles zwischen E6 und E12? Wonach wird entschieden? So viele Qualifikationen gibt es gar nicht die man unterscheiden kann? Die Stellenbeschreibung entscheidet die Entlohnung. Dann mache ich wohl mehr als ich machen muss?

    Einmal editiert, zuletzt von Anonymi135 ()

  • Ist die vom TdL beschlossene Lehrerentgeltordnung in Hessen nicht wirksam? Hiernach ist E9 die niedrigste mögliche Eingruppierung und für NRW kann ich sagen, dass dies hier auch so gehandhabt wird. Ich empfehle hier dringend sich fachlich versierte Hilfe zu holen.

    (Gewerkschaft oder Rechtsschutz)

    Die Tatsache das mein Sachbearbeiter kein Zwischenzeugnis erstellt oder keine Stellenbeschreibung zukommen lässt, der Schulleiter mir aus dem Weg geht und der Personalrat mir aus dem Weg geht, ist doch sehr seltsam... Ich soll doch froh sein 22€/h zu bekommen. Die Vorbereitungen und vieles mehr wird irgendwie nicht wahrgenommen. Bin kein Mitglied bei der GEW, aber bin Rechtsschutz versichert.

    Ich glaube, dass man mir keine höhere Eingruppierung "gönnt", weil ich die Qualifikationen nicht bringe. Demnach sollte ich dann auch nicht unterrichten? Es kann doch nicht sein, dass die Schulleitung meine Tätigkeiten wahrnimmt, aber nicht akzeptiert und dementsprechend nicht entlohnt?

    Eine Bezahlung nach E6 bedeutet tiefe Fachkenntnisse und E7 ist 1/3 selbstständige Arbeit E8 2/3 selbstständige Arbeit E9 ganz selbstständige Arbeit und dann komm die Klassifizierung nach Verantwortung.

    Wann muss den ein Sachbearbeiter eine Antwort auf meine Frage geben? Seit 10 Tagen habe ich nichts zu hören bekommen. (Nein, er ist nicht weg...)

  • Es kann doch nicht sein, dass die Schulleitung meine Tätigkeiten wahrnimmt, aber nicht akzeptiert und dementsprechend nicht entlohnt?

    Der Schulleiter entlohnt dich nicht. Dem ist das völlig egal, was du bekommst, weil das nicht aus seinem Budget kommt.
    Dass dir SL und PR "aus dem Weg gehen" - wenn das denn so stimmt und nicht nur deine subjektive Wahrnehmung ist - liegt vielleicht daran, dass das Tarifrecht recht undurchsichtig ist, mit vielen "kann"-Regelungen etc., so dass es nicht einfach ist, hier eine klare Antwort zu geben.

    Ich würde nochmals beim Sachbearbeiter nachhaken.

    Und tritt in die GEW ein, die haben dort eine Rechtsberatung und einen Tarifspezialisten, die könnten dir diese Fragen im Handumdrehen beantworten.

  • Eine Bezahlung nach E6 bedeutet tiefe Fachkenntnisse und E7 ist 1/3 selbstständige Arbeit E8 2/3 selbstständige Arbeit E9 ganz selbstständige Arbeit und dann komm die Klassifizierung nach Verantwortung.

    Ohne abgeschlossenes Studium verfügt man tarifrechtlich nicht über die objektiven Voraussetzungen einer selbständigen Arbeit.


    Böse gesagt: Man kann gerne herummotzen, dass man es ungerecht finde, in E6 eingruppiert zu sein.

    Hier sind die tariflichen Regelungen für Hessen.

    Mit einem (zwar noch nicht fertigen) Studium sollt man durchaus durch "selbstständige Arbeit" in der Lage sein, sich zu erkundigen, welches Entgelt man erhält und sich entscheiden, ob man die Arbeit macht oder nicht.


    Was sollen die voll ausgebildeten angestellten Lehrer sagen, die nach E11 bezahlt werden während die verbeamteten A12 / A13 kriegen? Gleiche Voraussetzungen und unterschiedliches Geld?

  • Die Vorbereitungen und vieles mehr wird irgendwie nicht wahrgenommen.

    Die Vorbereitungen, Konferenzen, Verwaltung etc. sind in den 22 Euro bereits enthalten, sonst macht das Deputat von ca. 25 Std ja keinen Sinn bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von angenommenen 41 Stunden bei Vollzeit und Ferien keinen Sinn. Versteh mich bitte nicht falsch, denn ich weiß sehr genau, dass das oft genug nicht hin kommt, aber so funktioniert die Lehrervergütung/-besoldung nunmal.

    Dass deine Freundin bei identischer Qualifikation anders eingruppiert ist, hängt sicher vom anderen BL ab. Da gibt es deutliche Unterschiede, u.a. beim Deputat und der Eingruppierung (A12 für alle Chat ist gerade z.B. brandneu)

Werbung