Liebe Kolleginnen und Kollegen,
meine Schule (Gym/NRW) hat gestern ein Konzept zum Lernen auf Distanz herausgegeben und wohl per Akklamation beschlossen, in der weitreichende Bestimmungen bezüglich des Lernens auf Distanz für die SuS als auch die Lehrer/innen festgehalten wurden.
Vorweg möchte ich sagen, dass ich überwiegend in der Oberstufe unterrichte und trotz etlicher Bedenken in der EF und Q 1 über ein uns von der Schule zur Verfügung gestelltes Programm Online-Konferenzen durchführe. Ich habe dies zusätzlich zum selbstverständlichen Bereitstellen von Lernangeboten auf unserer Schulplattform (Cloudsystem) gemacht, weil ich das Gefühl hatte und habe, dass es den Schüler gut tut, ein wenig Ordnung und Struktur in den Alltag zu bekommen und zudem obligatorische Inhalte das Zentralabitur 2021 und 2022 betreffend miteinander zu erarbeiten. Ich habe es bis jetzt nicht als verpflichtend angesehen.
Nun komme ich zur Frage, die im Prinzip ein "Evergreen" ist, die ich im Folgenden aber recht eng mit konkreten rechtlichen Bedenken begründen will. Es sei dazu gesagt, dass ich diese Bedenken dem Schulleiter gegenüber geäußert habe, dieser mir aber mitgeteilt hat, dass er wegen der Schulöffnung kommende Woche und des bevorstehenden Abiturs keine Zeit habe, sich dazu zu äußern, er die Fragen aber zur Kenntnis nehme.
Da es für ca. 60 Kollegen nur zwei Lehrerarbeitsplätze mit Computern gibt, muss bei den Vorgaben aus dem Konzept zum Lernen auf Distanz davon ausgegangen werden, dass ich als Lehrkraft von zuhause mit meinen privaten Endgeräten (Smartphone und Laptop) täglich z.B. Materialien auf die Lernplattform laden muss, mit den Schülern und Eltern über meine dienstliche Emailadresse kommunizieren muss, ich zu individuellen Feedbacks (konkreter wird die Vorgabe nicht) verpflichtet bin und vor allem mit höheren Jahrgangsstufen Online-Konferenzen abhalten muss.
Die Genehmigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule durch Lehrkräfte zu dienstlichen Zwecken auf ADV-Anlagen (private Endgeräte) von Lehrkräften liegt nicht vor, da ich die hohen Anforderungen, die an die Nutzung von privaten Endgeräten wie Smartphones und Personalcomputern für dienstliche Zwecke aufgrund fehlender IT-Kenntnisse nicht erfüllen kann.
Ich komme also zum Schluss, dass ich die vom Schulleiter in dem Konzept (welches im Übrigen nicht zur Abstimmung oder Besprechung vorgesehen war, sondern nur von einem kleinen Teil des Kollegiums erarbeitet wurde) festgesetzten Bestimmungen nicht ausführen kann, da ich für meine dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung trage und die hohen Ansprüche, die gemäß der DVSGO seit Mai 2018, nicht erfüllen kann (https://www.medienberatung.sch…vater-Endgera%CC%88te.pdf).
Es scheint mir schon aus Datenschutzgründen bedenklich, den privaten Internetzugang für dienstliche Zwecke zu benutzen, da es aus Sicht eines IT-Experten ein Aufgabe von Sekunden ist, sich in das WLAN-Netz einzuhacken.
Ich bin mir aber dennoch unsicher, ob ich in der jetzigen Ausnahmesituation gegen die Anweisungen remonstrieren soll oder ob mir gemäß §36 des Beamtenstatusgesetzes schlichtweg keine andere Möglichkeit bleibt.
Vielen Dank für Ideen und Anregungen!