Nebentätigkeit im Ref

  • Liebe Kollegen,

    vielleicht kann mir bei meinem Anliegen jemand weiterhelfen:


    Ich bin Referendar an einer Gesamtschule in NRW. Aus dem Studium kenne ich einen Professor, der mich für meine Expertise gerne weiter anstellen möchte. Allerdings als wiss. Mitarbeiter an einer Hochschule in Bayern. Der Umfang soll 3 Stunden / Woche im Homeoffice bei freier Zeiteinteilung betragen.


    Frage: ich werde aus dem §9 NtV NRW nicht schlau. Dort steht unter Nicht genehmigungspflichtige Tätigkeiten:
    "(1) Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sind nicht genehmigungspflichtig (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW). Mit den dienstlichen Interessen können aber vertragliche Bindungen des Beamten für einen längeren Zeitraum zur fortlaufenden Fertigung von schriftstellerischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten unvereinbar sein"


    Gehört die Tätigkeit als wiss. Mitarbeiter dazu oder muss/sollte ich mir die Tätigkeit genehmigen lassen?

    Besten Dank

  • Conni

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Stelle doch einfach den Antrag. Dann hast du es schriftlich vom Amt und dir kann keiner was. Selbst wenn du dann einen Brief erhältst, dass es nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Ruf da einfach mal an. Ich hab im Ref immer erst bei der Sachbearbeiterin angerufen, dann kann man erklären, was Phase ist, und dann im Antrag einfach drauf Bezug nehmen. Im wesentlichen folgt bei uns das Schulamt aber immer der Empfehlung der Schulleitung.

  • Dann besteht auch die Gefahr, dass es abgelehnt wird.

    Stimmt, aber dann hatte das wohl einen rechtlichen Grund, warum die Tätigkeit nicht genehmigungsfähig war und insbesondere als Ref ist es weise, seine dienstlichen Pflichten nicht durch mutwilliges Verschweigen relevanter Tatsachen zu verletzen. Uns wurde von der Gewerkschaft geraten prinzipiell alle Nebentätigkeiten im Ref genehmigen zu lassen um auf Nummer sicher zu gehen und sich nicht selbst rauszukegeln durch eine simple Nachlässigkeit. Am Ende ist die Tätigkeit zwar genehmigungspflichtig, aber auch genehmigungsfähig, weil Art und Umfang deine dienstlichen Verpflichtungen nicht gefährden und du kannst die Tätigkeit nicht nur guten Gewissens ausüben, sondern auch in künftigen Bewerbungen im Schuldienst angeben (macht sich ja nicht schlecht im Portfolio).

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Nur weil evtl. festgestellt wird, dass sie genehmigungspflichtig ist, muss sie nicht abgelehnt werden. Ich kenne viele die eine genehmigungspflichtig Tätigkeit nachgehen und das selbstverständlich auch genehmigt bekommen haben. Selbst wenn sie genehmigungspflichtig ist; von der Zeit kann sie nicht abgeleht werden. 3 Stunden pro Woche sind ok. Zeiteinteilung ist frei. Sie könnten ja maximal nur ablehnen, wenn es in Konflikt zu deiner Tätigkeit in der Schule steht.

  • Anzeigepflichtig ist es doch in jedem Fall? Und da muss man auch beschreiben, worum es geht. Also kommt man doch nicht drumherum zu erfragen wie es da aussieht?

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