Schulöffnungen NRW

  • Damit der Link bei Flipper nicht untergeht, hier die gesamte Schulmail


    >>>>>>>>>> Beginn der Schulmail des MSB NRW >>>>>>>>>

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mit der SchulMail Nr. 14 hatte ich Sie insbesondere über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs ab dem 20. April 2020 informiert. Wie angekündigt, möchte ich mit dieser SchulMail Nr. 15 weitere und ergänzende Hinweise zur Vorbereitung auf diese Wiederaufnahme geben. Dabei handelt es sich insbesondere um Hinweise und Vorgaben zu Hygienemaßnahmen und zum Infektionsschutz. Diese Hinweise und Vorgaben hat das Ministerium für Schule und Bildung auf der Grundlage einer eigens für diese Wiederaufnahme des Schul- und Prüfungsbetriebes erbetenen Stellungnahme von Medizinern und ausgewiesenen Wissenschaftlern erstellt. Die Stellungnahme wurde von der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), dem Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) und von der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventionsmedizin (GHUP) erarbeitet.

    Darüber hinaus informiere ich Sie nachfolgend nochmals konkret und klarstellend über verpflichtende und freiwillige schulische Veranstaltungen für unterschiedliche Schülergruppen, für die ab Donnerstag, 23. April 2020, die Schulen wieder geöffnet werden.

    Die Zeit ab Montag, 20.04.2020, soll in den Schulen nur zur Vorbereitung dieses Neustarts genutzt werden – unter strikter Wahrung der unten dargestellten Vorgaben für Hygiene und Schutz der Beschäftigten.

    Ein „normaler“ Besprechungs- und Konferenzbetrieb ist weder gemeint noch damit vereinbar.


    I. Pflichtige und freiwillige schulische Veranstaltungen

    In der SchulMail Nr. 14 wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Schulbetriebs in der kommenden Woche zunächst alle weiterführenden Schulen betrifft, die Vorbereitungen auf Prüfungen und auf Abschlüsse vornehmen sowie Prüfungen abnehmen.

    Die Teilnahme am Unterricht ab dem 23.04.2020 und den anderen damit im Zusammenhang stehenden schulischen Veranstaltungen ist verpflichtend

    • für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs mit bevorstehenden Terminen für dezentrale Abschlussprüfungen, für den schriftlichen Teil von Berufsabschlussprüfungen der Kammern und zuständigen Stellen (vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 1) sowie für Schülerinnen und Schüler in Bildungsgängen der Ausbildungsvorbereitung und der einjährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule Anlage B,
    • für die Schülerinnen und Schüler weiterführender allgemeinbildender Schulen mit bevorstehenden Terminen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des Mittleren Schulabschlusses (vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 3),
    • für Schülerinnen und Schüler an allen Förderschulen mit Abschlussklassen (vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 4).

    Lediglich die Teilnahme an Lernangeboten in den jeweiligen Prüfungsfächern zur Vorbereitung auf die Abiturprüfungen ist freiwillig, weil die Schülerinnen und Schüler den curricularen Unterricht in der Q2 nahezu vollständig erhalten haben. Das Angebot einer freiwilligen schulischen Unterstützung bei der Prüfungsvorbereitung soll den aktuellen Umständen Rechnung tragen und ist daher eine Option, keine Pflicht.


    II. Unterrichtsteilnahme von Schülerinnen und Schülern

    Sofern Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) relevante Vorerkrankungen (siehe hierzu III.) haben, entscheiden die Eltern – gegebenenfalls nach Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch bei ihrem Kind grundsätzlich möglich ist. Die Art der Vorerkrankung braucht aus Gründen des Datenschutzes nicht angegeben zu werden. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

    In der Folge entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Diesen Schülerinnen und Schülern sollen Lernangebote für zu Hause gemacht werden (Lernen auf Distanz).

    Eine Teilnahme an Prüfungen ist für diese Schülerinnen und Schülern durch besondere Maßnahmen zu ermöglichen. So muss das Schulgebäude zu einer bestimmten Zeit einzeln oder durch einen gesonderten Eingang betreten werden können und erforderlichenfalls die Prüfung in einem eigenen Raum durchgeführt werden. Können diese Schutzmaßnahmen nicht sichergestellt werden, soll ein Nachholtermin unter dann geeigneten Bedingungen angeboten werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für das krankheitsbedingte Versäumen von Prüfungen.


    III. Unterrichtseinsatz von Lehrerinnen und Lehrern

    Selbstverständlich trifft das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherr und Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten gerade in Zeiten einer Pandemie eine besondere Fürsorgepflicht. Daher treffen wir im Folgenden besondere Regelungen zum Schutz der Beschäftigten, die sich auf die aktuelle Erkenntnislage stützen. Die Regelungen gelten zunächst bis zum Ablauf des 3. Mai 2020, da die aktuell gültige Fassung der einschlägigen Corona-Betreuungs-Verordnung

    https://www.mags.nrw/erlasse-d…pfung-der-corona-pandemie

    bis zu diesem Datum befristet ist. Über Folgeregelungen werde ich Sie rechtzeitig informieren. Soweit darüber hinaus dienst- und arbeitsrechtliche Regelungen im Einzelfall durch Schulleitungen oder Schulaufsichtsbehörden getroffen werden müssen, gilt als oberster Grundsatz, dass mögliche Gesundheitsgefährdungen so weit wie möglich auszuschließen sind.

    1. Lehrerinnen und Lehrer mit Vorerkrankungen

    Insbesondere bei nachfolgenden Vorerkrankungen besteht – unabhängig vom Lebensalter – grundsätzlich ein erhöhtes Risiko für einen schwereren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Corona-Virus (COVID-19):

    • Therapiebedürftige Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z.B. coronare Herzerkrankung, Bluthochdruck)
    • Erkrankungen der Lunge (z.B. COPD, Asthma bronchiale)
    • Chronische Lebererkrankungen
    • Nierenerkrankungen
    • Onkologische Erkrankungen
    • Diabetis mellitus
    • Geschwächtes Immunsystem (z.B. auf Grund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z.B. Cortison)

    Deshalb ist bei Lehrerinnen und Lehrern mit diesen Vorerkrankungen ein besonderer Schutz erforderlich. Diese Lehrerinnen und Lehrer dürfen zunächst bis zum Beginn des 4. Mai 2020 aus Gründen der Fürsorge nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an (z.B. prüfungsvorbereitenden) Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben (siehe hierzu IV.) – zulässig.

    Der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe erfolgt durch eine schriftliche Erklärung der Lehrkraft gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung ist aus Gründen des Datenschutzes nicht anzugeben.

    Bei bestehenden Unsicherheiten über das Vorhandensein einer Vorerkrankung sollte ärztlicher Rat eingeholt werden.

    2. Lehrerinnen und Lehrer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben

    Lehrerinnen und Lehrer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind unabhängig von Vorerkrankungen nicht im Präsenzunterricht einzusetzen. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben (siehe hierzu IV.) – zulässig.

    Wollen Lehrerinnen und Lehrer dieser Altersgruppe in der Schule im Präsenzunterricht freiwillig tätig werden, ist dies möglich. Eine kurze schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter ist erforderlich.

    3. Lehrerinnen und Lehrer mit Schwerbehinderungen

    Bei einer Schwerbehinderung – ohne Vorerkrankung und vor Vollendung des 60. Lebensjahres – ist ein Einsatz auch im Unterricht grundsätzlich möglich. Bei bestehenden Unsicherheiten sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Die Vertretungen der Schwerbehinderten sind einzubinden.

    4. Schwangere Lehrerinnen

    Aus arbeitsmedizinischen Gründen ist angesichts der derzeitigen Umstände ein Beschäftigungsverbot für eine schwangere Lehrerin auszusprechen. Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden werden um entsprechende Veranlassung gebeten.

    5. Pflegebedürftige Angehörige mit Vorerkrankungen

    Ebenfalls kein Einsatz im Präsenzunterricht erfolgt bei Lehrerinnen und Lehrern, die pflegebedürftige Angehörige mit Vorerkrankungen (siehe hierzu III.1.) im häuslichen Umfeld betreuen.

    Hier erfolgt der Nachweis der Betreuung eines vorerkrankten Angehörigen durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung des Angehörigen ist aus Gründen des Datenschutzes nicht anzugeben.


  • IV. Anforderungen an die Hygiene in der Schule


    Basierend auf der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) und der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin (GHUP) ist bei der Beachtung von Präventionsmaßnahmen und der Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen die Wiederaufnahme des Schulbetriebs möglich. Auch Prüfungen können dann durchgeführt werden.

    Im Wesentlichen sind die nachstehend genannten Punkte zu beachten:

    • Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

    Die Teilnehmerzahl ist zu begrenzen in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und der Zahl der benötigten Aufsichtspersonen. Es muss zwischen den Schülerinnen und Schülern (Prüflingen) und zwischen diesen und Lehrkräften (Prüfende / Aufsichtspersonal) ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden können.

    Es hat eine namentliche und nach Sitzplatz bezogene Registrierung zu erfolgen, um eine etwaige Nachbefragung bzw. Kontakt-Nachverfolgung zu ermöglichen.

    Personen mit bestimmten Vorerkrankungen (s.o.) sollten Rücksprache mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt nehmen.

    • Persönliches Verhalten

    Neben Beachten der Husten- und Nieß-Etikette, der Händehygiene und der Abstandsregeln sollten keine Bedarfsgegenstände wie Gläser, Flaschen zum Trinken, Löffel etc. gemeinsam genutzt werden.

    • Ausschluss von Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Symptomen

    Symptomatisch kranke Personen sind von der Teilnahme an Unterricht und Prüfungen auszuschließen. Die Beteiligten (Prüflinge und Prüfende) sollten keiner gefährdeten Gruppe (s.o.) angehören. Zur Symptomatik bei COVID-19 finden Sie Hinweise in der verlinkten medizinisch-hygienischen Stellungnahme.

    • Gestaltung des Unterrichts- bzw. Prüfungsraums

    Die Gestaltung der Räumlichkeit muss von der Tisch- und Sitzordnung, dem Zugang zum Raum (auch Treppenhäuser und sonstige Verkehrsflächen) und zum Sitzplatz, den Belüftungsmöglichkeiten und dem Zugang zu Toiletten und Waschgelegenheiten die Gewähr bieten, dass der vorgegebene Mindestabstand zwischen Prüflingen und Prüfern von 1,5 Metern zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden kann. Die Hand-Kontaktflächen wie z.B. Tische sollen leicht zu reinigen sein.

    • Erweiterte Präventivmaßnahmen durch Tragen von Masken

    Eine Maskenpflicht ist nur dann erforderlich, wenn die gebotene Abstandswahrung nicht eingehalten werden kann.

    • Händewasch- und Händedesinfektionsmöglichkeiten

    Es ist für ausreichende Hände-Waschmöglichkeiten zu sorgen. Die Sanitäranlagen müssen mindestens mit ausreichend Seifenspendern ausgestattet sein. Sie müssen unter dem Kriterium der Abstandswahrung gut erreichbar sein. Der Zugang zur Händedesinfektion sollte vor Eintritt in den Unterrichts- bzw. Prüfungsraum und gegebenenfalls zusätzlich an gut erreichbaren Plätzen im Gebäude wie z.B. auf Fluren ermöglicht werden. Auf das Händeschütteln soll verzichtet werden. Die Hände sollten regelmäßig und gründlich mit Wasser und Seife über 20-30 Sekunden gewaschen werden. Hautverträgliche Händedesinfektionsmittel auf Alkoholbasis können bei nicht sichtbarer Verschmutzung alternativ benutzt werden.

    • Mittel für die Händehygiene und für Reinigung und Flächendesinfektion

      Bei Verwendung von Desinfektionsmitteln für bestimmte, häufig von unterschiedlichen Personen berührten Flächen sollten nur geeignete Desinfektionsmittel für alle Handkontaktflächen verwendet werden. Ihr Schulträger verfügt dazu über die notwendigen Informationen.
    • Standards für die Sauberkeit in den Schulen

    Potentiell kontaminierte Flächen, die durch Händekontakte zu einer Übertragung beitragen könnten, sollen durch eine arbeitstägliche Reinigung und in zuvor definierten Bereichen (z.B. Handkontaktflächen, gemeinsam benutze Tastaturen, Sanitäranlagen, Türkliniken und Treppenläufe) ggfls. durch eine zusätzliche Flächendesinfektion mittels Wischdesinfektion (z.B. vorgetränkte Wischtücher) dekontaminiert werden. Es sollten nur geeignete Desinfektionsmittel für alle Handkontaktflächen verwendet werden. Ihr Schulträger verfügt dazu über die notwendigen Informationen.

    • Hygieneplan

    Die ergriffenen Maßnahmen sollen Eingang finden in den Hygieneplan nach § 36 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz.

    • Kommunikation der Prüfungsbedingungen

    Informationen zu den Prüfungsvoraussetzungen sollen schriftlich zusammengefasst werden und allen Beteiligten einschließlich der Erziehungsberechtigten, des sonstigen Schulpersonals und sonstiger Personen, die sich während des Unterrichts und der Prüfungen im Schulgebäude aufhalten, ausgehändigt oder in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.

    Die medizinisch-hygienische Stellungnahme können Sie hier nachlesen.

    Schulträger, die sich über zuverlässige Beschaffungsmöglichkeiten für geeignete Desinfektions- und Reinigungsmittel sowie für geeignete Masken für den Infektionsschutz informieren wollen, können das hier tun:

    Krisenstab bei der Bezirksregierung Münster

    Krisenstab@brms.nrw.de

    Mobil: 0173/2918330



    V. Unterstützungsangebote für Schülerinnen und Schüler


    Ein besonderes Thema ist der Umgang mit Ängsten vor Ansteckung mit dem Corona-Virus (COVID-19), die neben Lehrkräften auch Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern ggf. haben. Diese Ängste müssen in jedem Fall ernst genommen werden. Für die Betroffenen ist es hilfreich, möglichst umfassend und transparent über die vor Ort geltenden Sachverhalte und die durchgeführten Hygienemaßnahmen informiert zu werden. Verunsicherte Menschen benötigen klare Information: Was kann ich selbst tun, wie geht es weiter, auf welche Unterstützungsangebote kann ich zurückgreifen?

    Sollte es sich hierbei um Ängste handeln, die sehr stark ausgeprägt sind, können sich alle zuvor genannten Betroffenen auch an die für sie zuständige Schulpsychologische Beratungsstelle wenden, die Kontaktdaten finden Sie hier.

    Mehr Informationen zum Thema "Umgang mit Ängsten“ haben wir auch auf unserer Informationsseite „Schule und Corona“ zusammengestellt.

    Auf dieser Informationsseite gibt es darüber hinaus auch weitere Informationen für Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler zu Themen wie Gestaltung des ersten Unterrichtstages, Umgang mit heterogenen Lernausgangslagen, Eltern- und Schülerfragen, sowie ein Spezial „Sicher durchs Abitur“.

    Ich hoffe sehr, dass uns der behutsame Wiedereinstieg in den Schulbetrieb und die am kommenden Montag, 20. April 2020, beginnenden Vorbereitungsmaßnahmen gut gelingen werden und dass die mit dieser SchulMail übermittelten Vorgaben und Informationen für Ihre Arbeit hilfreich sind und als Unterstützung dienen.

    Erneut möchte ich mich für Ihre Arbeit ganz herzlich bedanken.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mathias Richter

  • Würdest du arbeiten wollen?

    Ehrlich gesagt, da ich auch unter diese Risikogruppe falle, bin ich sehr froh, dass ein Präsenzunterrichtsverbot vorerst herrscht!

    Gehe davon aus, dass jenes auch noch nach dem 4. Mai 2020 weiterhin besteht bleibt.


    Leider sehe ich es aber schon, dass bei der Dienstbesprechnung in der kommenden Woche die übereifrigen Lehrkräfte in meinem Kollegium geben wird, die sehr gerne - trotz Risikogruppe - präsent sein wollen.

    Ist es wohl verpflichtend sich zu einer der Personengruppen zu zählen, insofern man eine Vorerkrankung o.ä. hat?

    "Die Welt machte mich zu einer Hure, nun mache ich sie zu einem Bordell.“

    (Friedrich Dürrenmatt)

  • Oh jetzt erst lese ich, dass die Mail hier schon gepostet ist. Hab sie gerade in den anderen Thread gestellt.

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • 2. Lehrerinnen und Lehrer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben

    Lehrerinnen und Lehrer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind unabhängig von Vorerkrankungen nicht im Präsenzunterricht einzusetzen. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben (siehe hierzu IV.) – zulässig.

    Wollen Lehrerinnen und Lehrer dieser Altersgruppe in der Schule im Präsenzunterricht freiwillig tätig werden, ist dies möglich. Eine kurze schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter ist erforderlich.


    Also, die SL soll es von den KUK schriftlich kriegen... Was kriegen denn die Freiwilligen schriftlich? Dass sie bei Ansteckung selbst haften, egal wie rum? Nach dem Motte "selbst Schuld".

  • Interessant ist Punkt 1 am BK. Das umfasst eine ganze Menge an Klassen. Bin ja mal gespannt, wie man mit den Räumen da zurecht kommen wird. Ich (und offenbar auch meine Schulleitung) haben es bis jetzt so verstanden, dass FHR und AHR nur freiwillig zur Schule kommen müssen. Wir unterrichten übrigens vor Beginn der Prüfungen noch maximal zwei Tage im FHR-Bereich. Da lohnt es sich wirklich, auf die Schulpflicht zu pochen.


    Oh jetzt erst lese ich, dass die Mail hier schon gepostet ist. Hab sie gerade in den anderen Thread gestellt.

    Da war ich wohl eine Minute schneller :)

  • pepe: Sie können folgende Dinge gewinnen:

    - ein Schulterklopfen von Kollegen und/oder Schülern

    und/oder

    - ein Kopfschütteln von Kollegen und/oder Schülern


    Viel mehr "Gewinnchancen" sehe ich nicht. Vielleicht ein größeres Abschiedsgeschenk bei der Entlassung, vorrausgesetzt das darf von der Schulleitung genehmigt werden (Korruptionsvermeidung).

  • Also, die SL soll es von den KUK schriftlich kriegen... Was kriegen denn die Freiwilligen schriftlich? Dass sie bei Ansteckung selbst haften, egal wie rum? Nach dem Motte "selbst Schuld".

    Aus meiner Sicht der übliche Druck vom Ministerium, doch zu erscheinen. So eine Möglichkeit öffnet nämlich die Tür zu Maßnahmen der Marke "Na, Kollege Meier, wollen Sie nicht doch freiwillig kommen? Das entlastet die Kollegen massiv - und natürlich müssen wir sonst die Kollegen in den kommenden sechs Jahren bis zu Ihrer Pensionierung entlasten, indem wir die Stundenpläne für diese Kollegen besser gestalten können als Ihren. Das verstehen Sie doch sicher - und denken Sie doch mal an die Kinder!"

  • Kann ich ganz klar verneinen. Ich habe alle über 60 ausgeplant und keinen geschrieben das er sich bei mir melden soll. Meine Pläne sind alle gleich fair. Ob der Chef jetzt noch fragt kann ich natürlich nicht sagen.

  • Die Planung an meiner Schule hatte mich schon verwundert, weil kein Kollege mit höhrerem Risiko ausgeplant worden ist. Mal sehen, was jetzt passiert ...

    Dödudeldö ist das 2. Futur bei Sonnenaufgang.

  • wie sieht das mit dem Punkt 3.5 aus (Pflegebedürfte Verwandte). Ich wohne zusammen mit meinem Opa im selben Haushalt, der zur Risikogruppe gehört und bei dem ich Angst habe, ihn zu gefährden. Was versteht die Bezirksregierung unter "betreuen"? Muss ich eine pflegerische Tätigkeiten nachweisen oder reicht die Tätigkeiten, die ich bereits häuslich für ihn ausführe (kochen, Wäsche waschen etc. )

  • Das mit der Freiwilligkeit bezieht sich nur auf KuK die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Nicht auf KuK mit Vorerkrankungen!
    So habe ich das jedenfalls verstanden. Steht ja unter III.2. und nicht unter III.1.

  • Kann ich ganz klar verneinen. Ich habe alle über 60 ausgeplant und keinen geschrieben das er sich bei mir melden soll. Meine Pläne sind alle gleich fair. Ob der Chef jetzt noch fragt kann ich natürlich nicht sagen.

    Absolut richtig. War auch keine Unterstellung, dass du oder irgendjemand das so macht, sondern nur ein Weiterdenken von dem, was einige hier über ihre Schulleitung berichten. In der momentanen Situation merk ich einfach wieder, wie gut meine Schule bei sowas funktioniert.

  • Das mit der Freiwilligkeit bezieht sich nur auf KuK die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Nicht auf KuK mit Vorerkrankungen!
    So habe ich das jedenfalls verstanden. Steht ja unter III.2. und nicht unter III.1.

    Die Regel für die Vorerkrankungen sind komischerweise nur bis zum 04.Mai begrenzt.

  • Würdest du arbeiten wollen?

    Jein. Ich hatte das mit meinem Arzt abgeklärt und der meinte, es bestehe kein erhöhtes Risiko. Daher wundert es mich, wenn es nun heißt, dass Bluthochdruck pauschal ein Ausschlusskriterium ist.

    Ich hatte mich darauf eingestellt, meine paar Abiturienten vorab noch zu betreuen, so sie es wünschen. Da ich dies jetzt nicht im Präsenzunterricht soll, wird es halt weiter "auf Distanz" laufen.

  • wie sieht das mit dem Punkt 3.5 aus (Pflegebedürfte Verwandte). Ich wohne zusammen mit meinem Opa im selben Haushalt, der zur Risikogruppe gehört und bei dem ich Angst habe, ihn zu gefährden. Was versteht die Bezirksregierung unter "betreuen"? Muss ich eine pflegerische Tätigkeiten nachweisen oder reicht die Tätigkeiten, die ich bereits häuslich für ihn ausführe (kochen, Wäsche waschen etc. )

    Hab ich mich auch gefragt. Wir leben mit meinen Eltern zusammen, die sind zwar über 60 aber zu jung zum "pflegen".

    Mein Mann hat die Diagnose Asthma irgendwann mal bekommen, aber seit er nicht mehr raucht auch seit Jahren kein Spray mehr. Die Kinder husten immer den ganzen Winter, bei dem Wetter ist aber alles gut.

    Also werde ich mal fröhlich zum Dienst gehen.

    Bin ehrlich gesagt auch froh mal hier raus zu kommen.

    Only Robinson Crusoe had everything done by Friday.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Die Regel für die Vorerkrankungen sind komischerweise nur bis zum 04.Mai begrenzt.

    Liegt wahrscheinlich einfach daran dass man auf Sicht fährt und der 4.5. der nächste "Meilenstein" ist.

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