Elternzeit möglichst lange ausdehnen

  • Hallo zusammen,


    ich habe hier einen kleinen "Elternzeit-Spezialfall" mit ein paar Besonderheiten und fürchte, dass ich aufgrund des massiven Lehrermangels von offizieller Seite nicht in meinem Sinne beraten werden würde... Vielleicht kennt sich ja jemand perfekt aus oder kann mir einen Tipp geben, wo ich mich zuverlässig beraten lassen kann.


    Mein Fall in Kurzform:

    Mein Mann hat ein traumhaftes Jobangebot im Ausland und die Familie zieht mit. Ich bin auf Lebenszeit verbeamtet und würde das gern zur Sicherheit auch noch so lange wie möglich bleiben, bevor ich mich zwischen "zurück nach Deutschland" oder "kündigen" entscheide. Beurlaubungen gibt's ja nicht mehr, aber zum Glück den Rechtsanspruch auf Elternzeit.


    Für Kind 1 hatte ich 3 Jahre beantragt und bin dann (in Verbindung mit einem Bundeslandwechsel) vorzeitig nach 1 Jahr und 5 Monaten wieder in Vollzeit eingestiegen. Kind 1 ist jetzt zwischen 3 und 8, ich hätte also doch noch 1 Jahr und 7 Monate EZ übrig, die mir bewilligt werden MÜSSEN, oder?


    Für Kind 2 hatte ich ursprünglich 13 Monate beantragt und habe dann nochmal 6 Monate EZ mit Teilzeit angehängt. Diese 6 Monate laufen gerade bis Schuljahresende. Da hätte ich also noch 1 Jahr und 5 Monate "übrig", müsste aber nun den dritten EZ-Antrag in Folge stellen (dann natürlich ohne Teilzeit) und bin mir unsicher, ob dieser abgelehnt werden dürfte...?


    Also wie und in welcher Reihenfolge beantrage ich nun am besten für meine beiden Kinder die verbleibende Elternzeit? :staun:

    Lieben Dank für eure Tipps!


    Paprika

  • Kind 1 ist jetzt zwischen 3 und 8, ich hätte also doch noch 1 Jahr und 7 Monate EZ übrig, die mir bewilligt werden MÜSSEN, oder?

    Nein, denn du hattest vorzeitig abgebrochen, damit ist das eigentlich weg. Dann ist die Frage, wann ist das Kind geboren, denn davon hängt ab, ob man dir Zeiten nach dem 3. Geburtstag überhaupt noch geben muss. Aber wie gesagt, hängt von dem guten Willen des AG ab, er muss dir gar nichts mehr davon geben. Du kannst es aber einklagen, wenn das Kind das entsprechende Alter hat.


    Da hätte ich also noch 1 Jahr und 5 Monate "übrig", müsste aber nun den dritten EZ-Antrag in Folge stellen (dann natürlich ohne Teilzeit) und bin mir unsicher, ob dieser abgelehnt werden dürfte...?

    Da das alles nacheinander war ist es ein Abschnitt und da kann dir niemand was ablehnen, nur beim 3. Teil und das nach dem 3. Geburtstag, hier beides nicht Fall, also kannst du problemlos mindestens bis zu dem 3. Geburtstag mit.

  • Danke, Susannea! Demzufolge wäre also der sichere Weg, erstmal die EZ von Kind 2 bis zu dessen 3. Geburtstag auszuschöpfen und dann zu schauen, welche Möglichkeiten ich ggf noch habe, richtig?


    Kind 1 ist 2017 geboren. Bei einem Bundeslandwechsel verliert jede Art von Beurlaubung, auch EZ, ihre Gültigkeit. Ich hatte also im Grunde keine Wahl (außer natürlich auf den Ländertausch zu verzichten und nicht zu wissen, ob der zu einem späteren Zeitpunkt wieder gelungen wäre). Evtl wird das daher anders gehandhabt als bei einer vorzeitigen Beendigung der EZ innerhalb eines Bundeslandes!? Es ist, wie gesagt, kompliziert...

  • Danke, Susannea! Demzufolge wäre also der sichere Weg, erstmal die EZ von Kind 2 bis zu dessen 3. Geburtstag auszuschöpfen und dann zu schauen, welche Möglichkeiten ich ggf noch habe, richtig?

    Genau so würde ich es machen, aber evtl. es einfach schon vorher probieren, indem du schreibst "bis zum 3. Geburtstag von Kind 3) und im Anschluss nhme ich die restlichen 19 Monate von Kind 1.

  • Turtlebaby, eine Beurlaubung kann aufgrund "zwingender dienstlicher Belange" durchaus abgelehnt werden. Wenn ich da falsch liege und bis zum 18. Geburtstag von Kind 2 ganz entspannt mit meinem Beamtenstatus als "Sicherheitsnetz" im Ausland leben könnte, wäre das allerdings ein Traum.

    Zu 100% auf der sicheren Seite bin ich meines Wissens nach nur durch die Elternzeit, die mir schlicht nicht verwehrt werden darf.

  • Turtlebaby, eine Beurlaubung kann aufgrund "zwingender dienstlicher Belange" durchaus abgelehnt werden.

    Das dürfte für alle Bundesländer stimmen. Zumindest in Niedersachsen gilt das übrigens auch für die Elternzeitbewilligung, auch wenn davon kaum Gebrauch gemacht wird. Bayern wiederum übernimmt tatsächlich 1:1 die Regelungen für Angestellte aus §15 BEEG. Wie das die jeweils anderen Bundesländer handhaben, habe ich noch nicht geprüft.

  • Mein Mann hat ein traumhaftes Jobangebot im Ausland und die Familie zieht mit. Ich bin auf Lebenszeit verbeamtet und würde das gern zur Sicherheit auch noch so lange wie möglich bleiben, bevor ich mich zwischen "zurück nach Deutschland" oder "kündigen" entscheide.

    Dafür ist die Elternzeit aber nicht gedacht.

    • Offizieller Beitrag

    Das ändert nichts an dem Dilemma, in dem die TE steckt. Die Elternzeit wird man vermutlich nicht für den Auslandsaufenthalt verwenden können - die Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen bei Wegfall der Bezüge hingegen schon - gerade, wenn man familiär bedingt ins Ausland ziehen möchte. Alles weitere sollte man tatsächlich mit der Personalbehörde klären - so unmenschlich und fies und gemein sind die in der Regel gar nicht. Da arbeiten auch Menschen (tm).

    • Offizieller Beitrag

    Nur am Rande: Ein Kollege von mir nutzt seine Elternzeit, um mit Frau und Baby ausgiebig zu reisen. Natürlich lassen sich Kinder nicht am Reißbrett planen, aber theoretisch wären fünf bis sechs Jahre Elternzeit am Stück bei zwei Kindern machbar - und damit auch ein ausgedehnter Auslandsaufenthalt.

  • Die Bezeichnung Elternzeit könnte einen Hinweis geben.

    Elternzeit bedeutet für mich, dass die Eltern Zeit mit ihrem Kind verbringen. Ist es nicht völlig egal, wo und wie sie das tun?

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Elternzeit bedeutet für mich, dass die Eltern Zeit mit ihrem Kind verbringen.

    Nunja, da Gesetz spricht von "betreuen und erziehen", AFAIR. Das ist wohl etwas mehr. Aber auch wenn es nur um "Zeit verbringen" ginge, so führt die Threaderstellerin ja aus, dass das nicht der Grund für die Beantragung der Elternzeit ist, sondern ihre Situation ein Fall für einen Beurlaubung wäre.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

  • Warum sollte die TE ihr Kind im Ausland denn nicht "betreuen und erziehen" können? Oder willst du auf etwas anderes hinaus, das ich jetzt gerade nicht nachvollziehen kann? :/

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Warum sollte die TE ihr Kind im Ausland denn nicht "betreuen und erziehen" können? Oder willst du auf etwas anderes hinaus, das ich jetzt gerade nicht nachvollziehen kann?

    Ja:

    Ich bin auf Lebenszeit verbeamtet und würde das gern zur Sicherheit auch noch so lange wie möglich bleiben, bevor ich mich zwischen "zurück nach Deutschland" oder "kündigen" entscheide. Beurlaubungen gibt's ja nicht mehr, aber zum Glück den Rechtsanspruch auf Elternzeit.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

  • . Aber auch wenn es nur um "Zeit verbringen" ginge, so führt die Threaderstellerin ja aus, dass das nicht der Grund für die Beantragung der Elternzeit ist, sondern ihre Situation ein Fall für einen Beurlaubung wäre.


    Tja nun, die Kinder sind da, sind beide noch sehr klein, werden völlig unabhängig von unserem Aufenthaltsort selbstverständlich von mir "betreut und erzogen" und dass ich aktuell noch Anspruch auf Elternzeit habe, ist Fakt. Und zugegeben gerade großes Glück für mich, aber es ist ja nicht verwerflich, auch mal Glück zu haben.


    Unabhängig davon: Habt ihr aktuelle Erfahrungen mit Beurlaubungen aus familienpolitischen Gründen? Wie restriktiv wird denn damit gerade wirklich umgegangen?

  • Die Elternzeit wird man vermutlich nicht für den Auslandsaufenthalt verwenden können - die Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen bei Wegfall der Bezüge hingegen schon - gerade, wenn man familiär bedingt ins Ausland ziehen möchte.

    Ich stehe gerade ein bisschen auf dem Schlauch. Was spricht denn dagegen, erstmal die Elternzeit für den Auslandsaufenthalt zu verwenden und ggf anschließend eine Beurlaubung anzustreben?

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