Das stimmt so nicht, Susannea:
“Der Fahrer müsse auch trotz des Mundschutzes identifizierbar sein. So gelten die Vorschriften aus der Straßenverkehrsordnung (in diesem Fall: § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden, Abs. 4 StVO) auch in Zeiten der Corona-Pandemie: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist“, heißt es hier im ersten Satz.
Ein Verstoß gegen diese Vorschriften lege aber nicht vor, wenn „lediglich die Mund- und Nasenpartie verdeckt und Augen und Stirn noch erkennbar sind, so dass der Fahrer identifiziert werden kann“, zitiert der Bericht eine Sprecherin des Innenministeriums. Im Einzelfall würden jedoch die Beamten bei der Kontrolle entscheiden, ob die Erkennbarkeit aufgrund des Tragens einer Infektionsschutzmaske gegeben sei."
https://www.logistik-watchblog…hrer-identifizierbar.html
Eine Maske bedeckt weder Stirn noch Augen. Sie ist also völlig konform mit der StVO.