Versetzung an Wunschschule

  • Hallo ihr,
    ich habe einen Versetzungsantrag gestellt. (Baden-Württemberg, Grundschule) Unter anderem habe ich meine Wunschschule angegeben. Nun weiß ich, dass eine Kollegin nach ihrer Elternzeit (nach über 1 Jahr) ebenfalls wieder an diese Schule zurückmöchte. Es wird vermutlich leider nur Platz für eine von uns sein. Beide sind wir verheiratet, sie hat 1 Kind, ich 2 Kinder. Hat sie grundsätzlich das Anrecht vor mir, weil sie der Schule noch zugehörig ist?
    Vielen Dank für eure Antworten.
    Liebe Grüße
    Mayine

  • Ich kann das jetzt nur von Bayern schreiben.
    Das hängt von vielen Kriterien ab.
    Bei uns ist das abhängig vom Bedarf und dem Bedarf anderer Schulen in der Umgebung. Wer das mitbringt, was man braucht sowohl stundenmäßig als auch fächermäßig, wird bevorzugt.
    Wenn die obige Voraussetzungen beide ungefähr gleich erfüllen, dann wird derjenige, der schon vorher an der Schule war, bevorzugt.
    Allerdings steht in Bayern immer ebenso zur Diskussion, dass man auch Referendare ausbilden muss und diese auch einen Platz brauchen.
    Vielleicht weiß jemand für Ba-Wü etwas Konkretes.

  • Hier in Berlin hätte sie den Vorrang, weil sie der Schule noch zugehörig ist. Bei dir klingt es ja auch so, als ob man in Baden-Württemberg der Schule zugeordnet ist, egal wie lange man in Elternzeit ist.

  • Die "Wunschschule" ist ja immer noch Stammschule der Kollegin in Elternzeit, daher ist sie nach Rückkehr aus der Elternzeit noch dieser Schule zugehörig.
    Anders kann die Situation sein, wenn sie in Elternzeit ebenfalls einen Versetzungsantrag gestellt hat.

  • Ein Rechtsanspruch auf Rückkehr an die alte Schule besteht in BW nach der Elternzeit nicht (vgl. https://www.gew-bw.de/recht/mutterschutz-elternzeit/ ).

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Zwar kein Rechtsanspruch, die Schule kann aber auch nicht "Nein" sagen, wenn es das RP so will, weil andere Schulen auch voll sind.
    Herzlich Willkommen, 271. Deutsch-Englisch-Kollegin...


    Meine Vermutung, wenn die Situation ist wie geschildert: Mayine, Du hast keine Chance - da müsste die andere Kollegin schon sehr viel verbrannte Erde hinterlassen haben vor ihrer Elternzeit. Und selbst dann hat eine Schule leider kaum Chancen.

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