Hallo,
nach einiger Diskussion mit einem Kollegen, dessen Frau von einer eventuellen DU betroffen ist, waren wir uns nicht ganz einig, was bei der sog. Wartezeit von 5 Jahren (die ja erfüllt sein muss um überhaupt einen Versorgungsanspruch zu erwirken, bzw. um evtl. in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden zu können) berücksichtigt wird?
Im entsprechenden Beamtenversorgungsgesetz ist die Rede von der "ersten Berufung in das Beamtenverhältnis"...
Ist hiermit der Zeitpunkt der Lebenszeitverbeamtung gemeint oder schon das Referendariat (Beamter auf Widerruf) oder die Verbeamtung auf Probe?
Sind Teilzeitbeschäftigigungen (unterhälftig aus familiären Gründen und TZ in EZ unterhälftig) generell berücksichtigungsfähig oder ist das Ländersache?
Was passiert im schlimmsten Fall, wenn die 5 Jahre nicht erreicht sind? Theoretisch bei DU eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, oder?
Vielen Dank für etwas Aufklärung