Ich hoffe, ihr könnt mir ein bisschen durch den Verwaltungswust helfen. Nach der Lektüre unendlicher Texte sind bei mir immer noch einige Fragen ungeklärt.
Nach meinem Seiteneinstieg (OBAS) habe ich die Staatsprüfung bestanden und bin danach in Elternzeit gegangen, also während der Probezeit.
-> 1. Muss ich an meine Schule zurück? Ich habe etwa 1,5 Jahre Restprobezeit und durch Komplikationen mit der Schwangerschaft vorher keinerlei Besuche der Schulleitung gehabt, also auch noch keine Gutachten. Bin ich trotzdem durch OBAS an die Schule gebunden? Problem ist bei mir, dass der KiGa erst um 7:30 Uhr öffnet und ich allein 25 Minuten Fahrzeit plus Stau habe. Kann ja schlecht zur Schulleitung gehen und sagen, dass ich nicht zur ersten Stunde kommen kann. Also klar, an manchen Schulen kann man das, aber an meiner würden die mich auslachen. Würde auch aus anderen Gründen gerne wechseln.
Ausserdem haben meine Kinder momentan nur bei 14:30 Uhr einen Betreuungsplatz, so dass auch 8. Stunde problematisch ist. Mein Mann kann nur 1. ODER 8. Stunde abfangen, das wäre allerdings auch die einizge Einschränkung.
-> 2. Habe ich einen Anspruch darauf, dass Rücksicht auf so etwas genommen wird? Die Teilzeitempfehlungen der BezReg sagen aussderm bei unter 16 Stunden solle man 2 freie Tage erhalten. Aber kann man sich darauf berufen? Doch nicht wirklich, oder? Ich habe ein bisschen Angst, dass wenn ich wieder anfange und die Betreuungszeiten der Kinder nicht berücksichtigt werden, ich schlicht nicht arbeiten kann.
Ich würde gerne mit maximal 50% wieder einsteigen.
-> 3. Kann man ausserhalb der Elternzeit unterhälftig arbeiten? Bei Tresselt steht:
"Form der Teilzeitbeschäftigung: Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit weniger als 50% der regelmäßigen Arbeitszeit (früher § 67 LBG – ab 1.7.2016 § 64 LBG))
Voraussetzungen:Antrag erforderlich zur Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen. Der Antrag sollte bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.Anrechnung auf die Probezeit erfolgt bei mindestens 20% der Pflichtstundenzahl."
Bisher dachte ich, dass unterhälftiges Arbeiten nur aus der Elternzeit möglich wäre. Geht es doch anders? Nach dem Formular auf Antrag für Teilzeit scheint es beim Ankreuzen wirklich wie nach Tresselt mit weniger zu gehen, allerdings steht dann weiter unten "Auch ist mir bewusst, dass ich bei einer Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der Pflichtstundenzahl beantragen muss, sofern die Teilzeitbeschäftigung nicht während einer Beurlaubung nach § 64 LBG oder während der Elternzeit geleistet werden soll." Irgendwie verwirrend.
Zum Antrag auf Teilzeit hatte ich bisher nur die Frist "drei Monate vorher" im Kopf, jetzt habe ich von 6 Monaten gelesen, allerdings aus dem Schuldienst heraus.
-> 4. Wann muss ich meine Teilzeit zum Ende der Elternzeit beantragen?
Eins habe ich vorher nie gehört und bin nur zufällig darauf gestoßen: Versetzungen sind ein halbes Jahr voher zu beantragen (Juli und Dezember waren es).
-> 5. Also kann ich mich jetzt zu meinem eigentlichen Wiedereinstiegsdatum im Januar gar nicht mehr versetzen lassen oder geht das doch, wenn ich eine entsprechend interessierte Schule habe? Dazu kann ich bei OLIVER nichts finden, hatte es aber mal gehört.
-> 6. Vielleicht noch allgemeiner: hat man irgendwelche konkreten rechtlichen Ansprüche bei 50% oder ist das alles Verhandlungssache? Ggf. natürlich Absprachen mit dem Lehrerrat, aber das klappte an meiner alten Schule leider gar nicht, wie ich während des Seiteneinstiegs lernen musste.
Ich würde mich wirklich sehr freuen, wenn ihr mir bei der einen oder anderen Frage weiterhelfen könntet, ehe ich mich an BezReg und Schule wende.