Der Erlass NRW besagt, dass mindestens eine Aufsicht führende Lehrkraft bei Schwimmveranstaltungen an nicht bewachten Gewässern über das Rettungsschwimmabzeichen in Silber verfügen muss.
Im Erlass steht allerdings nichts explizit über die fachliche Voraussetzungen der Lehrkraft an von einem ausgebildeten Rettungsschwimmer bewachten Badestrand. Wie verhält es sich da und wo finde ich diese Regelung im BASS-NRW?
Vielen Dank für etwaige Rückmeldungen!