Moin,
meine Kollegen meinen, daß es in NRW irgendwo eine Bestimmung gibt, daß man die beweglichen Ferientage, die jede Schule selber festlegen kann, nicht im Anschluß an Schulferien legen darf. Ist dies wirklich verboten und wenn ja, wo steht dies genau?
Hintergrund ist, daß wir bisher immer alle beweglichen Ferientage in die Pfingstwoche gepackt haben, um dort die ganze Woche freizumachen. Immer nur die Brückenfreitage zu nehmen ist keine Option, weil Azubis nur 1-2 Tage in der Schule sind und so bei ihnen dann der Unterricht praktisch über Monate komplett ausfällt, wenn sie gerade am Freitag ihren Berufsschultag haben. Da war es also bisher immer möglich an den einen Schulferientag (Pfingstdienstag) die beweglichen Ferientage anzuhängen.
Im Schuljahr 2020/21 fangen die Weihnachtsferien in NRW an einem Mittwoch an und enden an einem Mittwoch. Wir würden ggf. ganz gerne an dem Montag und Dienstag vor den Weihnachtsferien zwei der beweglichen Ferientage legen, um so zwei komplette Ferienwochen zu haben und eben keine zerstückelten Wochen.
Begründung mancher Kollegen: So können dann die Scheidungskinder (also sowohl die eigenen als auch die Schüler) eine Woche bei einem Elternteil verbringen und die andere Woche bei dem anderen Elternteil.
Wie sieht es diesbezüglich rechtlich aus?