Attestpflicht?! - Gesetzliche Grundlage

  • Vielleicht ist hier ein Experte zu diesem Thema => Attestpflicht!


    Gibt es eine offizielle gesetzliche Regelung am Berufskolleg (NRW) dazu, wann diese verhängt werden muss/darf/kann?
    Grundsätzlich bestimmt ja die Klassenleitung selbstständig darüber!


    Wie schaut es aus bei versäumten Klausuren, ohne Attest! Dürfen diese zeitnahe dann mit "ungenügend" bewertet werden, aufgrund des fehlenden Attests?


    Wer kann helfen ;)

  • Hi,


    unser Oberstufekoordinator (NRW, Gym) hat uns erklärt, dass die BezReg sehr strikte Auflagen zum Thema Attestfplicht macht.
    Es reicht generell nicht mehr aus, wenn ein Schüler mal öfters unentschuldigt fehlt. Dann stehen halt auf dem Zeugnis die u.e. Fehlstunden. Selbst wenn ein Schüler z.B. zufälligerweise immer Montags in den beiden ersten Stunden und Freitags in den beiden letzten Stunden fehlt, muss erst mal ein Gespräch mit dem Schüler / ggf. seinen Erziehungsberechtigten geführt werden, bevor überhaupt angedacht werden kann, eine Attestpflicht einzuführen. Jedenfalls müssen begründete Zweifel an der Erkrankung des Schülers vorliegen (die kann z.B. dann im gerade genannten Fall vorliegen). Aber zuvor muss eben ein Gespräch geführt werden. Einfach mal so "Du fehlst uns zu oft (unentschuldigt), also bringe bitte für jede Fehlstunde ein Attest bei", geht nicht (mehr).


    https://www.le-gymnasien-nrw.de/index.php?id=184


    Bei uns benötigen Schüler bei versäumten Klausuren generell ein Attest. Sobald dieses vorliegt (und wenn dieses Attest kurz vor der Nachschreibeklausur auftaucht), müssen wir dem Schüler die Möglichkeit zur Nachschreibeklausur gewähren.

  • Die gesetzliche Grundlage dürfte §43, Absatz (2), Satz 2 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes sein. Kennt das jemand?


    Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.


    Zweifel lassen sich durch vielerlei begründen. Besser womöglich tatsächlich, wenn man ein Gespräch geführt hat. Auffällige Schüler bekommen von uns daher auch eines gedrückt angeboten, dann ein Briefchen, dass wir das mit den Fehlzeiten doof finden. Auf mögliche Folgen (Attestpflicht, Leistungsberwertung bei unentschuldigtem Fehlen, Beendigung des Schulverhältnisses) weisen wir dabei jeweils hin.


    Nützt nicht immer was, trotz der Hürden und Stufen verhängen wir schon Anfang Oktober die ersten Attestpflichten.


    Achso, Attestpflichten laufen bei uns über den Tisch des Schulleiters, der auch eine Mitteilung darüber möchte, ob dem Schüler die vorgelagerten Beratungangebote unterbreitet wurden.



    Bei uns benötigen Schüler bei versäumten Klausuren generell ein Attest. Sobald dieses vorliegt (und wenn dieses Attest kurz vor der Nachschreibeklausur auftaucht), müssen wir dem Schüler die Möglichkeit zur Nachschreibeklausur gewähren.

    Hm, wie läuft das denn ab, wenn gar keine Nachschreibeklausur vorbereitet wurde, weil dem Fachlehrer keine Kenntnis von einem Attest hat haben können?


    PS: In der Hausordnung ist außerdem geregelt, dass Erkranke sich vor Beginn des Unterrichts telefonisch oder per E-Mail krank melden müssen. Tun sie das (wiederholt) nicht, so lässt uns das zweifeln ...

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

  • Die gesetzliche Grundlage dürfte §43, Absatz (2), Satz 2 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes sein. Kennt das jemand?

    sagt theoretisch aber auch nichts darüber aus, ob eine 6 erteilt werden darf.

  • sagt theoretisch aber auch nichts darüber aus, ob eine 6 erteilt werden darf.

    Aja, theoretisch. Da bin ich aber beeindruckt.


    Falls es aus dem Kontext nicht hervorging, nannte ich die gesetzliche Grundlage für die Attestpflicht. Über die Bewerung nicht erbrachter bzw. verweirgerter Lesitung findet man sich auch noch etwas. Wem nichts besseres einfällt, der schaut mal ins - na? - Schulgesetz.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

  • Hm, wie läuft das denn ab, wenn gar keine Nachschreibeklausur vorbereitet wurde, weil dem Fachlehrer keine Kenntnis von einem Attest hat haben können?
    PS: In der Hausordnung ist außerdem geregelt, dass Erkranke sich vor Beginn des Unterrichts telefonisch oder per E-Mail krank melden müssen. Tun sie das (wiederholt) nicht, so lässt uns das zweifeln ...

    Im Idealfall schreibt noch ein anderer Schüler nach und dann kopiert man noch 1 Exemplar. Zur Not wird noch ein Nachschreibetermin angesetzt. (Teils müssen eh SuS 2 Klausuren nachschreiben. Dann wird der eine Schüler mit plötzlichem Attest eben dazugesetzt)

  • In der Bezirksregierung Münster gilt folgendes:


    Rdvfg. der BR MS vom 28.01.2019 zu § 43 Abs. 2 SchulG NRW




    Zitat

    iel der eingangs genannten Ermächtigungsgrundlage ist es, Zweifel dar¬über auszuräumen, ob die Schülerin oder der Schüler Unterricht aus ge¬sundheitlichen Gründen versäumt. Dementsprechend kann ein ärztlichesAttest bzw. die amtsärztliche/schulärztliche Untersuchung dieses Ziel nurdann erreichen, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen demmit Krankheit begründeten Unterrichtsversäumnis und der amtsärztlichen oderschulärztlichen Untersuchung besteht. Eine Rückdatierung ärztli¬cher Atteste sollte für maximal zwei Tage akzeptiert werden.

    Zitat

    Die Anordnung der Attestpflicht stellt einen Verwaltungsakt i. S. d.§ 35 des Verwaltungsverfahrens für das Land Nordrhein-Westfa¬len (VwVfG NRW) dar und hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist zubegründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen undförmlich mit Postzustellungsurkunde zuzustellen. Im Übrigen istdie Anordnung zeitlich zu befristen (maximal bis zum Ende desSchulhalbjahres) und vom Schulleiter/in als dem/derjenigen, wel-che/r die Schule nach außen vertritt, zu unterzeichnen.

  • davon hat unser oberstufenkoordinator auch gesprochen. Er sprach zwar nicht von dieser postzustellungsurkunde, aber davon, dass das alles sehr sehr formal ablaufen muss und auf einem offiziellen Vodruck steht.

    • Offizieller Beitrag

    Die BR schreibt von einer formal anzukündigen Attestpflicht. Das MSB von einer Entscheidung im Einzelfall.


    Das ist ein signifikanter Unterschied, der auch durch die vermeintlich höhere Aktualität der Rundverfügung der BR Münster nicht zugunsten Letzterer entschieden wird.


    Eine generelle Attestpflicht für die Dauer eines Halbjahres, die von der Lehrerkonferenz beschlossen wird, ist rechtswidrig. Daher hat das MSB ja auch bereits 2016 klargestellt, dass ein Einfordern eines Attests nur im Einzelfall und auf die in diesem Moment vorgebrachte Erkrankung eingefordert werden kann. Nicht aber bei generell hoher Fehlstundenzahl oder vielen untentschuldigten Fehlstunden.

  • Ich bedanke mich sehr für eure vielseitigen Infos und dazugehörige Quellen!
    Das hat mir schon sehr viel gebracht und ich werde mich nun gezielter damit befassen.


    Euch einen guten Start in die neue Schulwoche :)

  • offizielle Schreiben des MSB an die Landeselternschaft an

    Ich frage mich, inwiefern ein solches Schreiben ein Rechtswirkung entfalten soll, in dem Sinne, dass es die Verwaltung (also hier die Schulen) bindet.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

    • Offizieller Beitrag

    Ich würde es andersherum drehen. Wenn die Schulen sich daran nicht gebunden fühlen, würden betroffene Eltern und Schüler eben sich bei der BR erkundigen oder sich ggf. direkt ans MSB wenden. Spätestens dann käme eine Weisung, die dann auch bindend ist. Ich bin mir sicher, dass die Schulleitungen eigentlich auch wissen, dass das so nicht geht und einfach darauf setzen, dass es niemand merkt.

  • Spätestens dann käme eine Weisung, die dann auch bindend ist.

    Und? Gab's eine solche Weisung? Mir ist da nichts bekannt. Auch ist mir kein Fall bekannt, in der eine vorausweisende Attestpflicht im Widerspruchsverfahren zurückgeholt worden wäre.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

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