Hallo Ihr Lieben.
Ich werde zum Oktober /November aus dem Lehrerberuf aussteigen und eine neue Arbeitsstelle antreten.
Gerne würde ich erfahren ob jemand genauer Bescheid weiss, wie es sich mit einer anteiligen Jahressonderzahlung verhält, da dies bei einem Umzug/Neustart natürlich eine super Finanzspritze wäre und mir sehr gelegen käme.
Dazu habe ich folgende Informationen gefunden:
https://www.haufe.de/oeffentli…-und-tv-l_150_427064.html
Jeder Beschäftigte, der am 1. 12. eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes steht, hat Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Dabei kommt es nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. 12 an. Wenn also das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt ruht, z. B. wegen Elternzeit, berührt das den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht und ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht.
Wenn das Arbeitsverhältnis aber vor dem 1.12. beendet wurde, bekommt der Beschäftigte keine Jahressonderzahlung
https://www.hensche.de/Weihnac…10AZR848-12.html#tocitem1
Beim Weihnachtsgeld gibt es oft Streit über die zeitanteilige Zahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer vor einem bestimmten Stichtag aufgrund einer Kündigung ausscheidet, weil sich der Zweck des Weihnachtsgeldes oft nicht klar den o.g. beiden Zwecken zuordnen lässt. Vielmehr hat der Anspruch auf ein Weihnachtsgeld meistens "Mischcharakter", d.h. das Weihnachtsgeld soll sowohl die erbrachte Arbeitsleistung bezahlen als auch die Betriebstreue des Arbeitnehmers anerkennen.
Bereits vor knapp zwei Jahren hat das BAG unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, dass Gratifikationen mit Mischcharakter, d.h. Sonderzahlungen, die zumindest auch eine Bezahlung der erbrachten Arbeitsleistung sein sollen, in den AGB des Arbeitgebers nicht davon abhängig gemacht werden können, dass das Arbeitsverhältnis zu einem im Folgejahr liegenden Stichtag noch besteht oder gar ungekündigt besteht (BAG, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 612/10).
Also laut Tarifvertrag muss man am 1.12 in einem Beschäftigungsverhätlnis stehen. Die untere Quelle zeigt jedoch ein Urteil auf in dem diese Stichtagregelung nicht greift.
Hat jemand evtl schon ähnliches erlebt oder hat da genauere Informationen und würde die mit mir teilen?
liebe Grüße
Nachtrag
hier auch noch ein Urteil: