Wenn ein Schüler eine eigenständige Facharbeit schreibt und beispielsweise eine weitere Facharbeit für seinen Freund anfertigt, dann kann nur letzterer bei konkretem Nachweis notenmäßig belangt werden. Die Leistung der eigenen Facharbeit ist ja unter rechtskonformen Umständen erbracht worden.
Klar ist aber, dass aus pädagogischen Gründen ein solcher Betrug im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme sanktioniert werden kann (und m.E. auch müsste).
Bei Widersprüchen gegen ein "Ungenügend" im Falle von Täuschungshandlungen haben die Bezirksregierungen in der Vergangenheit gerne mal Widersprüchen durch Aufhebung des Ungenügends und durch Neubewertung der Leistung bzw. Neuansetzen der Leistungsüberprüfung abgeholfen. Ein Ungenügend muss also auf der Basis der Entscheidung im Einzelfall und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit sehr gut begründet werden können. Eine untergeschobene Facharbeit wäre ein glasklares Ungenügend. Ein paar abgeschriebene Passagen beispielsweise nicht.