es gibt auch schriftliche Dokumente dazu.
Welche? Und wo?
es gibt auch schriftliche Dokumente dazu.
Welche? Und wo?
Ich habe ebenfalls die APO-GOst auf den Online-Seiten der Bass gesichtet und bin in der Prüfungsordnung inklusive der angefügten VVs nur auf eine verbindliche Dauer der Prüfung von 20 bis maximal 30 Minuten und die Tatsache, dass sie aus zwei Teilen besteht gekommen.
Das Gerücht, dass diese Teile gleich lang sein müssen, habe ich gehört, ebenso, dass es über offizielle Kanäle verbreitet worden wäre. Aber das heißt erst mal nichts konkretes, denn die deutsche Amtsgewalt bricht historisch nur in verschriftlichter Form los. Denkbar wäre eine mündliche Weisung eines zuständigen Dezernenten in einer Bezirksregierung - aber das Gerücht scheint ja durch ganz NRW zu schleichen...
Den Nachweis gibt es nicht. Nur einer der beiden Kommentare zur APO-GOSt erwähnt diese Notwendigkeit.
Könntest die zitieren oder einen Quellennachweis geben? Danke schön!
Welche? Und wo?
Ich finde es gerade nicht mehr. Das war auf einer DB Spanisch von der Bezirksregierung. Da gab es PP Folien zu und anschließend haben wir auch ein Handout bekommen, aber genau das finde ich gerade nicht mehr.
Was die BR an Handouts herausgibt, ist vor dem Hintergrund, dass es aktuell keine entsprechende rechtliche Vorgabe gibt, belanglos.
Das kann ich gerne tun, nur hilft uns das nicht wirklich weiter. Kommentare sind wie gesagt nur Handlungsempfehlungen und Einschätzungen ohne rechtliche Bindungswirkung.
Da gab es PP Folien zu und anschließend haben wir auch ein Handout bekommen, aber genau das finde ich gerade nicht mehr.
Das klingt nicht so richtig mach einem Erlass, einer Verwaltungsvorschrift oder ähnlichem.
Nur aus Interesse: in NRW darf ein Schüler 20 Minuten geprüft werden und der nächste dann 30?
Wer entscheidet das?
Der Schüler durch die Dauer seines Vortrags auf die Fragen, die für den gesamten Prüfungsblock identisch sind. ( Teil 1)
Der Schüler durch die Dauer seines Vortrags auf die Fragen, die für den gesamten Prüfungsblock identisch sind. ( Teil 1)
Bei uns leiten der Prüfer und der Vorsitzende die Prüfung und bestimmen auch deren Länge.
PS: Dadurch ergibt sich bei uns auch, dass die beiden Teile in etwa den gleichen zeitlichen Umfang haben. Wichtiger ist uns aber, dass sie den (fast) gleichen inhaltlichen Umfang haben und mit dem gleichen Gewicht in die Bewertung eingehen.
Der Schüler durch die Dauer seines Vortrags auf die Fragen, die für den gesamten Prüfungsblock identisch sind. ( Teil 1)
Und genau wegen solcher Konsequnz (m. E. Falsche Schlussfolgerung) aus der angeblichen Vorschrift halte ich diese für unsinnig und finde es sehr merkwürdig, dass sie so verbreitet ist. Da sollte mal eine Richtigstellung in NRW erfolgen.
Also ehrlich gesagt verstehe ich wirklich nicht, was das Problem ist
Nur aus Interesse: in NRW darf ein Schüler 20 Minuten geprüft werden und der nächste dann 30?
Wer entscheidet das?
Es gibt keine Rechtsvorschrift, die dagegen spräche. Die natürlich sachgerechte Ermessensentscheidung liegt bei Prüfer und Vorsitzendem, bei wem sonst? Das Kriterium ist der Prüfungsverlauf.
Also ehrlich gesagt verstehe ich wirklich nicht, was das Problem ist
Also mich interessieren die Rechtsgrundlagen meiner Arbeit schon.
Wenn es so offen ist, wie diese Regelung interpretiert wird, ist es genau genommen ja nur eine Frage der Zeit, bis dagegen geklagt wird, weil Hans-Ferdinand-Lukas-Fritz-Badrian zwar im ersten Teil nur seine 10min geredet hat und über Anforderungsbereich II nicht hinauskam, das aber völlig normal ist bei seiner massiven -mit Attest von fünf verschiedenen Ärzten nachgewiesenen- Prüfungsangst. In den zweiten 10 Minuten läuft er dann immer zur Höchstform auf und ab Minute 11 wird es unglaublich tiefgründig beim Bub. Hätte er wie sein bester Freund Cornelius- Siegfried-Maximilian-Kevin insgesamt 25min Prüfungszeit gehabt (oder gar 30 min wie Chantale-Brunhilda-Maria-Beate), hätte er selbstverständlich 12 Notenpunkte erreicht, wie seine beiden Klassenkameraden anstelle seiner lausigen 6 NP, die zum Medizinstudium nicht reichen werden..
Da würde ich auch Rechtssicherheit haben wollen, wie diese Vorgabe verbindlich auszulegen ist.
Zeitökonomie ist ein Leistungskriterium.
Also mich interessieren die Rechtsgrundlagen meiner Arbeit schon.
Das habe ich doch nicht in Frage gestellt.
Ich kenne die Rechtsgrundlagen und es ist - so die Auslegung bisher - nicht verboten, dass ein Schüler länger geprüft wird als ein anderer.
Mein Einwand bezog sich darauf, dass ich nicht wüsste, inwiefern es ein Problem darstellen sollte, dass die Prüfungen unterschiedlich lang seien.
Und bitte: wenn Hans Ferdinand in seinem ersten Teil nicht zum AFB 3 kam, obwohl er nur 10 Minuten gesprochen hat, dann ist er selber schuld. Ihm liegen Aufgaben aller AFB vor, er hat 15 Minuten maximal zur Verfügung, 10 Minuten darf er nicht unterschreiten, um diese Aufgaben zu "lösen" (nach 30 Minuten Vorbereitung - da gibt es widerum KEINEN Ermessungsspielraum). Es würde bedeuten, dass er zb die 3. Aufgabe gar nicht beantwortet hat, obwohl ich bei Minute 12 spätestens auf die Zeit hingewiesen hätte. Wenn ich als Prüferin weiß, dass ich im 2. Teil nur 10 Minuten habe, warte ich nicht bis zur 9. Minute für den AFB 3. (Abgesehen davon, dass ich oft schon bei Minute 7-8 da bin, und dann vielleicht ein neues Thema anschneide, wenn es schnell ging, bzw. der Schüler wenig zu sagen hatte. Es ist ein Prüfungsgespräch, ich kann es aber schon in die Tiefe (der AFB) steuern, wenn ein Schüler mir einen Ball zuwirft. Ich hatte noch nie das Problem, alle Anforderungsbereiche abzudecken, und zwar in allen 3 Fächern, wo ich schon mal geprüft habe.
@CDL
chilipaprikas Ausführungen dürften dieses Szenario hinreichend entkräften.
Was die Prüfungsangst angeht, so können fünf verschiedene Ärzte gerne attestieren, was sie wollen. Das hätte im Vorfeld (spätestens im Herbst vor dem Abitur und eigentlich auch schon zu Beginn der Q-Phase) über einen offiziellen Nachteilsausgleich geregelt werden müssen. Ob die Schule den Attesten folgt, ist etwas anderes. Es gibt nämlich keinen Anspruch auf einen konkreten NTA. Wenn es hier Potenzial für Konflikte zwischen Eltern und Schule gibt, dürfte das auch schon in der Q-Phase auffallen. Dann wäre auch eine Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung hinreichend "vorgewarnt".
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