Klassenarbeit wiederholen

  • Hallo,


    die letzte KA in Physik kl. 10 hatte einen 4,6 Schnitt und der Schulleiter ordnet an die KA nicht zu werten und die KA zum gleichen Stoff nochmal zu schreiben.
    Die KA wurde von Kollegen als in Ordnung betrachtet.
    In der KA gab es eine glatte 1.
    Mehrere Schüler sind versetzungsgefährdet und sollten nicht sitzen bleiben.
    Ich habe ein reines Gewissen bzgl. Unterricht, KAerstellung und Leistungsmessung.
    Wie sollte ich vorgehen?
    Danke

  • Was sagt euer Schulgesetz zu solchen Fragen? Muss die Note gewertet werden oder darf sie per dienstlicher Anweisung geschreddert und wiederholt werden?

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

    Einmal editiert, zuletzt von CDL ()

  • In NRW war das der Dritterlass. Guck in euer Schulrecht zur Bewertung. Einige Bundesländer haben noch gewisse Grenzen die besagen, dass bei 25 - 50% nicht ausreichender Leistungen eine Arbeit wiederholt werden kann/muss.


    OT: Finde ich sehr suspekt. Soll die Arbeit nun einfach leichter gestaltet werden, bis der Schnitt passt? Da lobe ich mir unsere Zusammenarbeit im Kollegium. Da schreiben alle Klassen die gleichen Leistungsüberprüfungen.

  • Meines Wissens darf eine Note, die erbracht wurde, nicht einfach gestrichen werden. Der Schüler mit der 1 wird sich bedanken... Was ist, wenn er in der Wiederholungs-KA (aus welchen Gründen auch immer, schlechter Tag, etc.) nun eine 2 schreibt und der Schnitt bleibt bei 4,6?


    Was erhofft man sich denn, was die SuS aus einem solchen Vorgehen lernen? Die KA fällt schlecht aus, weil keiner gelernt hat und als Konsequenz wird eine leichtere Arbeit gestellt? Ernsthaft?


    Ich habe gestern einen Kurztest in meiner 12 geschrieben. Grammatik, Multiple-Choice, sogar am Tablet, d.h. nicht unbedingt abspick-sicher. Schnitt 7,9 NP. Notensprektrum von 4-14NP. Da gab's auch Unmut. Aber man ist selbst Schuld, wenn man nicht lernt. Eine 1 zu schreiben, war definitiv möglich.


    Ich würde vor der SL eher so argumentieren als da mit irgendwelchen Paragraphen zu kommen...

  • Ich bin mir nicht sicher, welche Frage du stellst. Möchtest du wissen, ob du die KA wiederholen musst oder welche Möglichkeiten es gibt, dass sie doch zu werten ist?


    Bei uns darf der Schulleiter eine Arbeit nach Rücksprache für ungültig erklären und ein Neuschreiben anordnen - vermute mal, dass es in BW eine ähnliche Regelung gibt.


    Von daher bleibt dir in dem Fall kaum was anderes übrig als die Arbeit noch einmal zu schreiben.
    Ein Bestehen auf einer Wertung würde wahrscheinlich zu Konflikten mit der Schulleitung führen.

  • Off-topic, da anderes Bundesland:


    In Bayern, Gymnasium: Hinnehmen. Schulleitung kann, wenn sie der Meinung ist, dass Fehler bei Vorbereitung oder Themenwahl gemacht wurden, eine Arbeit für ungültig erklären.


    Einzelne oder mehrere Noten *ändern* kann die Schulleitung nicht; sie kann es sich nur wünschen - wenn keine Einigkeit erzielt wird, muss die Lehrerkonferenz entscheiden. (Kommt nie vor. Schulleitungen, die eigenmächtig ändern, gelegentlich schon. Kollegen, die keinen Ärger wollen und nachgeben, dürften der häufigste Fall sein.)

    Seit 2004 unter dem gleichen Namen im Forum, weitgehend ohne ad hominem.

  • Was sagt euer Schulgesetz zu solchen Fragen?

    Schuklgesetz, Prüfungsordnung, Erlass. Irgendetwas muss es geben, auf das sich der Schulleiter bezieht. Frag' ihn nach der Rechtsgrundlage und du hast Klarheit.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

  • In der NVo von bw finde ich dazu nichts, auch im Schulgesetz ist mir der Paragraph nicht begegnet.
    Ich habe nur die Befürchtung, dass dieser Fall zukünftig wieder passiert und ich keine Lust habe mit einem reinen Gewissen ständig doppelte Arbeit zu verrichten.
    Ist das Einbeziehen des Personalrats sinnvoll?
    Schreiben werde ich sie lassen und mit Paragraphen werde ich nicht kommen.
    Erschreckend ist wie man für ernstgemeinte, kompetente, gerechte und verantwortungsvolle Arbeit so "bestraft" werden kann/soll...

  • in bayern wäre das eine sache, die die schulleitung anweisen darf. sie würde sich vorher mit der fachbetreuung beraten und mit dir reden, und dann entscheiden. 4.6 ist ein auffällig schlechter schnitt für gym und weist schon drauf hin, dass auch im untericht lehrerseits irgendwas nicht lief, wie es sollte. wir haben für sowas definierte notengrenzen, ab denen die schulleitung vor herausgabe mit fachbetreuung eingeschaltet werden muss (auch bei zu guten schnitten) und dann den einzelfall entscheidet. wenn du sowas für die zukunft wieder erwartest, würde ich ernsthaft über meinen unterricht nachdenken. irgendwas passt nicht.

  • Dann verstehe ich nicht, warum du hier überhaupt nachgefragt hast.



    Ist das Einbeziehen des Personalrats sinnvoll?

    Wozu? Soll der dem SL sagen, dass das schon irgendwie klar gehe?

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

  • ...
    Ist das Einbeziehen des Personalrats sinnvoll?
    Schreiben werde ich sie lassen und mit Paragraphen werde ich nicht kommen.
    Erschreckend ist wie man für ernstgemeinte, kompetente, gerechte und verantwortungsvolle Arbeit so "bestraft" werden kann/soll...

    1. Du nimmst das offenbar persönlich. Stell dir vor, du wärst Schulleiter und ein Kollege schriebe eine Arbeit, bei der es 5en hagelt... was würdest du tun?
    2. Paragraphen sind dafür da, unser Zusammenleben, Rechte und Pflichten zu regeln. Möchtest du also wissen, was der Schulleiter darf und was du sollst, kannst oder musst, wirst du ins Gesetz gucken müssen.
    3. Was soll der Personalrat d.M.n. tun? Deine Arbeit bewerten kann er nicht, er könnte allenfalls die oben benannten Paragraphen raussuchen.

  • Das steht in RLP nicht auf der Ebene der Schulgesetze, sondern in den nachgeordneten Schulordnungen. Da wirst du in deinem Bundesland vielleicht eher fündig.

    "A lack of planing on your side does not constitute an emergency on my side."

  • Was sagt euer Schulgesetz zu solchen Fragen? Muss die Note gewertet werden oder darf sie per dienstlicher Anweisung geschreddert und wiederholt werden?

    Hab vorhin am Handy nicht gesehen gehabt, dass es um BW geht. In dem Fall ist die Antwort klar, die Klassenarbeitsnote hat Bestand und muss gemäß §7 Notenbildungsverordnung gewertet werden ("Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen. (...) ").


    Ausnahme: Begründbare, erhebliche Mängel bei der Notengebung und/oder der Erstellung der Klassenarbeit. Habe das eben schnell telefonisch mit einem Schulrechtler (selbst SL Gym) aus BW besprochen, der meinte, in dem Fall müsste der SL das sauber begründen, Fachleiter hinzuziehen, ggf.Nachkorrektur durch Fachleiter, etc. Das ist ziemlich umfangreich, was ein SL da leisten muss, um sauber zu begründen, warum eine gegegeben Note nicht in die Wertung einfließen kann. Kann der SL das nicht, gilt §7 der Notenbidungsverordnung unumstößlich.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

    Einmal editiert, zuletzt von CDL () aus folgendem Grund: +n

  • In der NVo von bw finde ich dazu nichts, auch im Schulgesetz ist mir der Paragraph nicht begegnet.
    Ich habe nur die Befürchtung, dass dieser Fall zukünftig wieder passiert und ich keine Lust habe mit einem reinen Gewissen ständig doppelte Arbeit zu verrichten.
    Ist das Einbeziehen des Personalrats sinnvoll?
    Schreiben werde ich sie lassen und mit Paragraphen werde ich nicht kommen.
    Erschreckend ist wie man für ernstgemeinte, kompetente, gerechte und verantwortungsvolle Arbeit so "bestraft" werden kann/soll...

    Begründen lassen von deiner SL, warum die Notenbildungsverordnung keinen Bestand hat. Wenn es keine Begründung gibt: Remonstrieren, da klarer Verstoß gegen das Schulgesetz vorliegt und von dir verlangt wird.

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  • wenn keine Einigkeit erzielt wird, muss die Lehrerkonferenz entscheiden

    Vielleicht habe ich dich falsch verstanden, aber nach meiner Kenntnislage kann die Lehrerkonferenz in Bayern nicht über eine Einzelnote (in einer Schulaufgabe) entscheiden. Die Notenkonferenz entscheidet über die Zeugnisnote, die Einzelnoten liegen in der Verantwortung des Lehrers.
    Das ist aber jetzt völlig OT.
    Bzgl. der Ausgangslage stimme ich deiner Einschätzung für Bayern zu,

  • der Schulleiter ordnet an die KA nicht zu werten und die KA zum gleichen Stoff nochmal zu schreiben.


    Das ist in Baden-Württemberg verboten!


    NVO §7 (1):
    "Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen"


    Genau dieser Fall ist übrigens ein typisches Beispiel in Lehrbüchern zu Beamten- und Schulrecht. Dass ausgerechnet ein Schulleiter... schon lustig!

  • Vielleicht habe ich dich falsch verstanden, aber nach meiner Kenntnislage kann die Lehrerkonferenz in Bayern nicht über eine Einzelnote (in einer Schulaufgabe) entscheiden. Die Notenkonferenz entscheidet über die Zeugnisnote, die Einzelnoten liegen in der Verantwortung des Lehrers.Das ist aber jetzt völlig OT.
    Bzgl. der Ausgangslage stimme ich deiner Einschätzung für Bayern zu,

    LDO §27 (4) "Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter die Änderung einer Note für erforderlich, ohne ein Einverständnis mit der Lehrkraft hierüber erzielen zu können, so entscheidet die Lehrerkonferenz." Passiert natürlich nie, ich würde es aber gerne mal erleben.

    Seit 2004 unter dem gleichen Namen im Forum, weitgehend ohne ad hominem.

  • Das ist in Baden-Württemberg verboten!


    NVO §7 (1):
    "Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen"


    Genau dieser Fall ist übrigens ein typisches Beispiel in Lehrbüchern zu Beamten- und Schulrecht. Dass ausgerechnet ein Schulleiter... schon lustig!

    Im Regelfall ist das so, gibt aber wie oben von mir geschrieben den Ausnahmefall, wenn Lehrer hanebüchenen Mist bei KA-Erstellung oder Notengebung gemacht haben. Muss der SL dann eben nachweisen, dann muss er je nach Sachlage eine Nachkorrektur anordnen oder eben eine neue KA. Ich weiß von einem Fall, in dem das genau so nötig war und von der SL - begründet - angeordnet worden ist. War eine ziemlich große Sache, da die betroffene Lehrperson die Entscheidung nicht akzepteren wollte und remonstriert hat. In dem Fall erfolglos, da die dienstliche Anweisung der SL schulrechtlich sauber war und die Mängel umgekehrt entsprechend eklatant.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Im Regelfall ist das so, gibt aber wie oben von mir geschrieben den Ausnahmefall, wenn Lehrer hanebüchenen Mist bei KA-Erstellung oder Notengebung gemacht haben. Muss der SL dann eben nachweisen, dann muss er je nach Sachlage eine Nachkorrektur anordnen oder eben eine neue KA. Ich weiß von einem Fall, in dem das genau so nötig war und von der SL - begründet - angeordnet worden ist. War eine ziemlich große Sache, da die betroffene Lehrperson die Entscheidung nicht akzepteren wollte und remonstriert hat. In dem Fall erfolglos, da die dienstliche Anweisung der SL schulrechtlich sauber war und die Mängel umgekehrt entsprechend eklatant.

    Habe beim Überfliegen Deinen Beitrag oben übersehen, sorry!


    Welche Mängel waren das im genannten Fall denn konkret? So recht kann ich mir darunter nichts vorstellen; vor allem, wenn sich der Lehrer selbst so dagegen gewehrt hat.

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