Wahlverfahren ÖPR

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,


    ich habe zwei Fragen (eigentlich sind es ganz viele) zur Wahl des ÖPR in BaWü.


    Es gibt ja laut LPVG und LPVGWO die Unterscheidung zwischen Mehrheitswahl (bei nur einem Wahlvorschlag) und Verhältniswahl.


    1. Verstehe ich das richtig, dass bei der Mehrheitswahl zum Beispiel 10 Personen auf der Liste stehen (wenn 5 Plätze zu vergeben sind), dabei auf die Gruppenzugehörigkeit geachtet wird und jeder Wahlberechtigte soviele Stimmen hat, wie insgesamt zu wählen sind?


    Beispiel:
    Schule mit 5 Plätzen, davon kriegt die Gruppe der Angestellte 1 Platz, Gruppe der Beamte 4 Plätze.
    Kandidaten 1-8 sind Beamte (m/w)
    Kandidaten 9-10 sind Angestellte (m/w)


    Darf nun jeder Wahlberechtigte 5 Personen und muss davon 1 Angestellten wählen? Oder muss man "seiner Gruppe" treu bleiben? Hätte bei uns den unschönen Nebeneffekt, dass 2 Angestellte genau einen Vertreter wählen.


    2. Wenn mehr als ein Wahlvorschlag eingeht, dann wird nach Verhältniswahlrecht gewählt. Gibt es da weitere Einschränkungen oder ist es eine reine Listenwahl? Darf man personalisierte Verhältniswahlen durchführen?



    Tut mir leid, wenn es sich für alte Hasen um banale Fragen handeln sollte, aber ich finde dazu nichts in den beiden oben genannten Rechtsgrundlagen oder ich bin blind...



    Danke!

  • Oh man, jetzt setze ich mich den ganzen Morgen mit dem Zeug auseinander und habe einfach nicht weit genug geblättert...
    Durch das Layout meiner Gesetzesausgabe habe ich erst jetzt den Abschnitt 2 LPVGWO gefunden.


    Sorry, kann also alles gelöscht werden. Meine Fragen haben sich geklärt.

  • Aber mir geht auch eine Frage durch den Kopf: Wenn man Briefwahl machen würde, müsste man zwingend eine Erklärung beilegen, auf der sämtliche persönlichen Daten angegeben werden müssen wie Name, Schule usw. Von einer geheimen Wahl kann keine Rede sein. Oder stehe ich auf´m Schlauch. :angst:

  • Da verstehe ich das so, dass der Wahlzettel in einen Umschlag kommt und der Wahlschein samt Wahlzettelumschlag wieder in einen Umschlag, der an den Wahlvorstand geht.


    Der Wahlvorstand öffnet den Wahlbrief, kontrolliert den Wahlschein und wirft dann denn ungeöffneten Wahlzettelumschlag in die Urne zu den anderen Wahlzetteln.

  • Ich habe aber eine erneute Frage:


    Bisher wurde es an unserer Schule so gehandhabt, dass die Angestellten einen festen Sitz hatten, jetzt lese ich im LPVG §11 (5):


    Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst.

    Wenn wir 70 Kollegen und drei angestellte Lehrkräfte haben, dann dürften diese also eigentlich keine Vertretung bekommen oder?
    Kann noch etwas außer Beamte und Angestellte als Gruppe zählen?

  • Aber mir geht auch eine Frage durch den Kopf: Wenn man Briefwahl machen würde, müsste man zwingend eine Erklärung beilegen, auf der sämtliche persönlichen Daten angegeben werden müssen wie Name, Schule usw. Von einer geheimen Wahl kann keine Rede sein. Oder stehe ich auf´m Schlauch. :angst:


    Semi-off-topic:


    Bei der Briefwahl, wie man sie für Bundes- und Landtage usw. kennt, ist das Wahlgeheimnis eh nicht gewahrt.
    Daher kann es z.B. schon mal vorkommen, dass die Kreuze auf den Wahlzetteln eines Altenheims alle erstaunlich ähnlich aussehen.

Werbung