Müsst ihr den nicht auffrischen außer als Sportlehrer?
Sportlehrer müssen das in BaWü in bestimmten Abständen auffrischen, bei meinen Fächern ist eine weitere Auffrischung nicht zwingend vorgeschrieben, wenngleich natürlich sinnvoll und empfohlen.
Müsst ihr den nicht auffrischen außer als Sportlehrer?
Sportlehrer müssen das in BaWü in bestimmten Abständen auffrischen, bei meinen Fächern ist eine weitere Auffrischung nicht zwingend vorgeschrieben, wenngleich natürlich sinnvoll und empfohlen.
Das ist falsch. Stelle hier bitte keine falschen Behauptungen in den Raum.
Hallo Karl-Dieter,
denkst du etwa, dass ich das absichtlich mache oder warum herrschst du mich so an?
der Buntflieger
Bei uns müssen "normale Lehrkräfte" alle 4 Jahre auffrischen. Offizielle Ersthelfer der Schule alle 2 Jahre. Unsere Sekretärin klebt auch keine Pflaster auf, sondern gibt sie nur. Ich klebe und das eine Kind das allergisch ist, hat eigene Pflaster in meiner Box.
Hallo madhef,
ich habe das auch mehrfach gehört während der Ausbildung bisher. Weshalb wird das behauptet, wenn es gar nicht stimmt? Die Leute sind offenbar diesbezüglich ziemlich falsch informiert.
der Buntflieger
In Lehrerzimmern halten sich teils sehr obskure "Urban Legends". Das Gruseln bekomme ich regelmäßig, wenn ich Entwürfe von Elternbriefe für Wandertage usw. sehe. Von was sich Lehrkräfte meinen alles befreien lassen zu können ist erstaunlich. Der Klassiker ist "Mein Kind darf ohne Aufsicht der Lehrkraft im See baden gehen."
An dieser Stelle ...
Das kann z.B. bedeuten, im Fall einer Schlägerei dazwischen zu gehen, auch wenn dadurch eigene körperliche Schäden zu befürchten sind.
... hab ich aufgehört zu lesen. So ein gequirlter Kack. Und wie immer in solchen Fällen vollkommen unbelegt einfach mal dahergequarkt.
Auch hier gilt:
Die Garantenstellung von Lehrkräften geht aber natürlich noch weiter und betrifft zum Beispiel auch eine erweiterte Eingriffspflicht im Gegensatz zur "normalen" Bevölkerung bei beobachteten Straftaten (z.B. Schlägerei auf Schulhof) usw.
Beleg für die "erweiterte Eingriffspflicht"? Gilt die dann auch (Gleichberechtigung=Gleichverpflichtung!) für die 1,55m-45 kg-Kollegin, wenn sich zwei 1,70m-70 kg-Pubertanden prügeln?
Ich kenne das mit dem Pflaster auch, dass man keins kleben darf. Wenn mir jemand eins aufkleben würde, wäre auch ehrlich die Hölle los, bin da hochgradig allergisch. Mein Sohn auch.
Ich würde auch mal von der Tagesmutter angerufen er hätte eine blutende Wunde und sie dürfte kein Pflaster kleben, hatte sie im Kurs gelernt. Also keine Ahnung. Ich lege in so fällen immer ein Pflaster (für Allergiker geeignet) auf mein Pult und sage, dass ich leider keine Pflaster verteilen darf.
ich habe das auch mehrfach gehört während der Ausbildung bisher. Weshalb wird das behauptet, wenn es gar nicht stimmt? Die Leute sind offenbar diesbezüglich ziemlich falsch informiert.
Grundlage dafür scheint wohl die Angst zu sein, dass der Patient eventuell eine Latexunverträglichkeit* hat.
Zwar könnte das durchaus sein (wobei diese wird üblicherweise erworben und ist deshalb eher unter medizinischem Fachpersonal zu finden), wird den Patienten aber nicht töten. Juckt halt nach gewisser Zeit eventuell ein wenig.
Und das Beste: Jemand der weiß, dass er empfindlich reagiert, ist üblicherweise in der Lage dieses zu Kommunizieren.
*Latex ist in vielen Pflasterprodukten zu finden
Hast du denn schon mal eine Herzdruckmassage (auf dem Schulhof) durchgeführt? Einen Betrunkenen in die stabile Seitenlage zu legen ist etwas völlig anderes.
Nein, Herzdruckmassage habe ich noch gar nicht durchgeführt, auch wenn ich ansonsten durchaus einiges mehr an 1.Hilfe gemacht habe außer stabiler Seitenlage. Der intensivste Einsatz war bei einem betrunkenen Radfahrer (die bereits erwähnten Weinfeste...), der aufs Gesicht gestürzt war. Seine besoffenen Kumpels standen lachend daneben, während der Kerl an seinen ausgeschlagenen Zähnen, der durchgebissenen Zunge und dem Blut rumröchelte und sich selbst nicht helfen konnte. Mit einem Griff in den Mund zum Ausräumen von Material, stabiler Seitenlage, Händchen halten, gutem Zureden und Rettungsdienst rufen eine lösbare Aufgabe. Am Erschreckendsten war es einer Frau nach Suizidversuch bis zum Eintreffen der Rettungskräfte zu helfen.
Ich hätte auf jeden Fall Respekt davor eine Herzdruckmassage durchführen zu müssen und kann nur hoffen niemals in die Verlegenheit zu kommen, bei Schülern (oder anderen Mitmenschen) sauber erkennen zu müssen ob die Notwendigkeit dafür vorliegt.
Wenn mir jemand eins aufkleben würde, wäre auch ehrlich die Hölle los, bin da hochgradig allergisch. Mein Sohn auch.
Darf ich fragen was du unter "hochgradig allergisch" verstehst?
In Lehrerzimmern halten sich teils sehr obskure "Urban Legends". Das Gruseln bekomme ich regelmäßig, wenn ich Entwürfe von Elternbriefe für Wandertage usw. sehe. Von was sich Lehrkräfte meinen alles befreien lassen zu können ist erstaunlich. Der Klassiker ist "Mein Kind darf ohne Aufsicht der Lehrkraft im See baden gehen."
Oh Gott ja, so einen Brief habe ich letztes Jahr auch gesehen bei meiner alten Arbeitsstelle. Mein Hinweis, dass man sich bei einer Unterrichtsveranstaltung nicht von seiner Aufsichts- oder gar Rettungspflicht befreien lassen könne durch Unterschrift der Eltern sorgte für größtes Erstaunen (das Schreiben wurde dann aber tatsächlich abgeändert und mangels begleitendem Sportlehrer fiel das Schwimmen beim Ausflug weg).
Darf ich fragen was du unter "hochgradig allergisch" verstehst?
Die Stelle schwillt binnen weniger Minuten zu. Mir hat mal jemand versichert das Pflaster sei für Allergiker (war es aber nicht) und ich hab das auf eine Wunde am Hals geklebt. Ich hab nach ca. 5 Minuten schon schwer Luft bekommen und es dann ab gemacht. Ich war ja bei Bewusstsein, also kein Drama, hab aber daher Respekt.
Bei meinem Sohn war beim 1. Pflaster nach ca. 15 Minuten das Auge zugeschwollen. (Das Pflaster hatten wir nach 10 Minuten abgemacht. Es klebte unterhalb der Augenbraue.
An dieser Stelle ...
... hab ich aufgehört zu lesen. So ein gequirlter Kack. Und wie immer in solchen Fällen vollkommen unbelegt einfach mal dahergequarkt.
Auch hier gilt:
Beleg für die "erweiterte Eingriffspflicht"? Gilt die dann auch (Gleichberechtigung=Gleichverpflichtung!) für die 1,55m-45 kg-Kollegin, wenn sich zwei 1,70m-70 kg-Pubertanden prügeln?
Damit ist nicht immer der Extremfall gemeint, auch körperlich dazwischen zu gehen. Es reicht regelmäßig aber als Garant für die anvertrauten Schülerinnen und Schüler nicht aus, einfach nur die Polizei zu rufen, sondern es muss zumindest versucht werden, die Situation zu beenden (z.B. durch scharfe Ansprache o.ä., die konkrete Mittelwahl hängt von der Situation und der Gefährdungslage ab). Ansonsten macht man sich u.U. nach §13 StGB dem Begehen der entsprechenden Straftat durch Unterlassen schuldig.
das Schreiben wurde dann aber tatsächlich abgeändert und mangels begleitendem Sportlehrer fiel das Schwimmen beim Ausflug weg
Das habe ich anders gelöst: Ab ins Freibad, drei 10er Sammelkarten gekauft und alle mal rein. Damit war der Bademeister für den Schwimmbetrieb verantwortlich und ich war raus.
Aber lustig war es mal bei einem Tauchgang (mit Preßluftflasche auf dem Rücken) mit einem Kollegen. Meine Kollegin war vom Schwimmverein als Bademeisterin abgestellt und hat sich wohl die ganze Zeit überlegt, wie sie uns im Fall der Fälle da unten aus 5-6m Wassertiefe rausbekommen soll. Das wir zu zweit unten waren und die ganze Zeit nicht weiter als Armreichweite auseinander, eben um im Fall der Fälle gegenseitig eingreifen zu können, hatte sie total verdrängt.
Wenn ein Kind gegen Pflaster allergisch ist, haben die Eltern die Pflicht das der Schule mitzuteilen. Solange so eine Info nicht vorliegt werden auch Pflaster geklebt.
@fossi74: Ich ignoriere mal deinen grenzwertigen Tonfall und mache die juristische Anfängerausklärung für Schulleiter: Die Garantenstellung von Lehrern ist juristisch unstrittig, du hast sowohl eine Stellung als Beschützergarant durch deine Amtspflicht, als auch eine Gefahrenabwehrgarantenstellung aus der Verkehrssicherungspflicht der Schule heraus. Die Frage ist jetzt, wie weit geht das?
Einfaches Beispiel:
In deiner Freizeit siehst du ein Kind in den Fluss fallen, du bist ausgebildeter Rettungsschwimmer und rufst die 112, das Kind ertrinkt. Rechtlich halbwegs sauber, moralisch für den Arsch.
In deiner Freizeit siehst du ein Kind in den Fluss fallen, du kannst nicht schwimmen und rufst die 112, das Kind ertrinkt. Rechtlich sauber.
Während einer Schulwanderung fällt ein Schüler in einen Fluss, du bist ausgebildeter Rettungsschwimmer und rufst die 112, das Kind ertrinkt. Du landest wegen Totschlag durch Unterlassung im Gefängnis.
Während einer Schulwanderung fällt ein Schüler in einen Fluss, du kannst nicht schwimmen und rufst die 112, das Kind ertrinkt. Rechtlich sauber, evtl. flicken sie der Schule ans Bein, dass ihr an einem Fluss langlauft und kein Rettungsschwimmer dabei ist. Ist aber ein Problem für eine Gehaltsklasse deutlich über meiner.
Wichtig: Während einer Schulwanderung fällt ein Schüler in einen Fluss und treibt in ein Stauwehr, du bist ausgebildeter Rettungsschwimmer und rufst die 112, das Kind ertrinkt. Rechtlich sauber, du musst nicht dein Leben riskieren.
Das Beispiel kann man auch auf die Schulhofschlägerei ausdehnen. Sicher kann ich dabei einen Schlag abbekommen, aber das Risiko gehe ich als Lehrer ein um so was zu beenden. Ich erwarte aber nicht, dass das eine kleine zierliche Kollegin bei sechzehnjährigen Chaoten auch versucht und das erwartet sicher auch kein Gericht, aber sie könnte andere Schüler Unterstützung holen schicken, die Schüler klar und deutlich ansprechen, etc.
(...)Während einer Schulwanderung fällt ein Schüler in einen Fluss, du bist ausgebildeter Rettungsschwimmer und rufst die 112, das Kind ertrinkt. Du landest wegen Totschlag durch Unterlassung im Gefängnis.
(...)
Genau diese Möglichkeit von z.B. Totschlag (oder auch KV) durch Unterlassen statt nur durch aktives Handeln macht den zentralen Unterschied aus zwischen rechtlichen Garanten, zu denen im Rahmen ihrer dienstliche Verpflichtungen auch z.B. Polizisten oder Feuerwehrleute zählen und Privatperson XY, die lediglich für aktives Handeln (z.B.Nichtschwimmer ins tiefe Wasser werfen und beim Ertrinken zusehen) oder alternativ unterlassene Hilfeleistung belangt werden kann.
(Wer es genauer wissen will: In den einschlägigen Strafrechtskommentaren bzw.Strafrechtslehrbüchern wird man fündig. Ist Teil des Stoffs im 1.Semester Strafrecht.)
In deiner Freizeit siehst du ein Kind in den Fluss fallen, du bist ausgebildeter Rettungsschwimmer und rufst die 112, das Kind ertrinkt. Rechtlich halbwegs sauber, moralisch für den Arsch.
Ich bin mir da nicht so sicher, als Rettungsschwimmer kriegst du m.E. immer ein Problem, egal ob Lehrer oder nicht.
Bei der Schulhofschlägerei, wenn man jetzt mal ein unrealistisches Beispiel konstruieren will, greift ein Lehrer nicht ein und sagt, er habe Angst gehabt, ein blaues Auge davon zu tragen, habe aber laut "Schluss jetzt, ihr Rabauken!" gerufen. Was sollte rein rechtlich anders sein, als wenn er dazwischen geht? Würden im Einzelfall Gewicht, Kraft, Wutintensität... gegeinander abgewogen?M.E. sind die oben beschriebenen Fälle eher normale Fragen der Aufsichtspflicht.
Ich kannte den Begriff der Garantenstellung bisher zumindest nur von Jugendamtsmitarbeitern, die ihren Kopf hinhalten müssen, wenn etwas passiert.
Aber vielleicht hab ich mich getäuscht.
Es reicht regelmäßig aber als Garant für die anvertrauten Schülerinnen und Schüler nicht aus, einfach nur die Polizei zu rufen, sondern es muss zumindest versucht werden, die Situation zu beenden (z.B. durch scharfe Ansprache o.ä.,
"Scharfe Ansprache", ahja. D'accord. Ist dann doch etwas deutlich anderes als selbst einzugreifen.
Ich ignoriere mal deinen grenzwertigen Tonfall und mache die juristische Anfängerausklärung für Schulleiter:
Du weißt darauf schon zu antworten, da ist mir nicht bange. - Deine hobbyjuristische Ausklärung (sic) kannst Du Dir gern sparen, ich bin Ll.B. auf dem Weg zum Ll.M. (letzteres hat mit LmaA nur im übertragenen Sinne zu tun). Was Deine Beispiele übrigens mit der Schlägerei zu tun haben sollen, in die der Lehrer aufgrund seiner Garantenstellung angeblich eingreifen müsse, hat sich mir nicht erschlossen. Notabene: Die Garantenstellung an sich hat hier niemand bestritten, am wenigsten ich.
Das Beispiel kann man auch auf die Schulhofschlägerei ausdehnen. Sicher kann ich dabei einen Schlag abbekommen, aber das Risiko gehe ich als Lehrer ein um so was zu beenden.
Entscheidender Passus markiert. Welche Ausbildung müsste denn ein Lehrer haben - analog zu Deinem Rettungsschwimmerbeispiel -, um hier zum Eingreifen verpflichtet zu sein? Kampfsport? Auch dann muss er es mit zwei Gegnern aufnehmen. Das ist schlicht unzumutbar.
Ich erwarte aber nicht, dass das eine kleine zierliche Kollegin bei sechzehnjährigen Chaoten auch versucht und das erwartet sicher auch kein Gericht, aber sie könnte andere Schüler Unterstützung holen schicken, die Schüler klar und deutlich ansprechen, etc.
Ah, jetzt sind wir wieder bei der strengen Ansprache. Ja, ich denke, Du hast es eigentlich schon verstanden, worauf es ankommt, nämlich schlicht auf folgendes:
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Das gilt übrigens - believe it or not - sogar für Polizisten und Feuerwehrleute.
Das habe ich anders gelöst: Ab ins Freibad, drei 10er Sammelkarten gekauft und alle mal rein. Damit war der Bademeister für den Schwimmbetrieb verantwortlich und ich war raus.
Das kenn ich wieder anders. Auch wenn ein Bademeister anwesend ist, bist du trotzdem aufsichtspflichtig.
"Treffen Sie die Absprache mit dem Schwimmmeister/ Rettungsschwimmer unter Zeugen und/oder halten Sie diese ggf. schriftlich fest. Sie bleiben als pädagogische Leitung beim Besuch der Badestelle aufsichtspflichtig. Sollte eine rettungsfähige Person aus triftigen Gründen die Kinder für eine kurze oder längere Zeitspanne nicht überwachen können, so muss sichergestellt werden, dass eine andere rettungsfähige Person den Überwa-chungsauftrag vor Ort übernimmt" https://www.uk-nord.de/fileadm…ps/Sicherheitstipp_28.pdf
Sportlehrer müssen das in BaWü in bestimmten Abständen auffrischen, bei meinen Fächern ist eine weitere Auffrischung nicht zwingend vorgeschrieben, wenngleich natürlich sinnvoll und empfohlen.
Wo steht das? Laut UKBW (Unfallkasse Baden-Württemberg) ist das eine "Soll"-Vorschrift.
Siehe auch die einschlägige GUV-SI 8065
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