Guten Tag miteinander,
gibt es hier Forumsmitglieder mit juristischem Sachverstand?
Folgender Fall:
Ein Lehrer ist angestellt beim Land Berlin (nicht verbeamtet!) und unterrichtet in einer Grundschule in Teilzeit (53 %). Nun gibt es dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem ich nachfolgend zitiere:
"Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Klassen- und Schulkonferenzen, Elterngespräche, Vertretungsstunden etc., aber auch Funktionstätigkeiten) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden."
Quelle: https://www.bverwg.de/pm/2015/60
Gerade weil es eine Anwesenheitspflicht für Konferenzen und Dienstbesprechungen gibt, müsste doch der Anteil, der über die vergüteten 53 % hinausgehen als Überstunden bzw. Mehrarbeit gelten. Die Schulleitung hat das bisher rigoros abgelehnt. Muss hier erneut der Klageweg bestritten werden? Welche Erfahrungen habt ihr mit Teilzeit und Mehrarbeit?
Vielen Dank und viele Grüße
Horsti