Schon, aber es besteht Unterrichtspflicht. Es wäre also spannend zu wissen, wie das (bayrische) Schulgesetz mit diesem Begriff umgeht.
Die Schüler müssen in Bayern "regelmäßig" am Unterricht teilnehmen (BayEUG Art. 56 Abs.4). Regelmäßig heißt, es gibt Ausnahmen.